Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 14.02.1973 - V ZR 179/72

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Betrifft der Streit in der höheren Instanz nur noch die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung, so ist deren Wert für das Rechtsmittelverfahren maßgebend. Die Beschwer wird jedoch nach oben durch den Wert des Klageanspruchs begrenzt.

 

Verfahrensgang

LG Traunstein

OLG München

 

Tenor

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Kläger hat im zweiten Rechtszug Bewilligung der Löschung einer Auflassungsvormerkung verlangt Zug um Zug gegen Einwilligung in die Rückzahlung des vom Beklagten beim Notar eingezahlten Kaufpreisanteils von 52.000,00 DM nebst Zinsen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Erteilung der Löschungsbewilligung, jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung von 52.000,00 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen diese Zug-um-Zug-Verurteilung wendet sich der Kläger mit der Revision. Daß der Beklagte in die Löschung einwilligen muß, ist unter den Parteien im Berufungsrechtszug unstreitig geworden. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für den Berufungsrechtszug auf 18.000,00 DM (25 % des Kaufpreises) festgesetzt.

II.

Die Höhe des Beschwerdewertes für die Revisionsinstanz bemißt sich danach, inwieweit der Rechtsmittelkläger durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Es ist also sein Interesse an der Abänderung des Urteils maßgebend (BGH NJW 1972, 257). In der Regel wird die Beschwer danach bestimmt, inwieweit die angefochtene Entscheidung von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag des Rechtsmittelklägers abweicht. Im vorliegenden Fall wendet sich der Kläger nur noch dagegen, daß das Berufungsgericht den Beklagten nur Zug um Zug gegen Zahlung durch den Kläger verurteilt hat. Es kommt mithin auf das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Beseitigung dieser im Urteil ausgesprochenen Zug-um-Zug-Leistung an (vgl. RGZ 112, 209; 133, 288, 289; RG HRR 1934, 1625; RG JW 1936, 322), das nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen ist (BGHZ 59, 17, 21).

Daraus folgt aber nicht, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes in diesen Fällen immer dem vollen Wert der vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderung entspricht. Vielmehr wird dann, wenn der Wert der vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderung den Wert des Anspruchs des Klägers übersteigt, der Wert des Beschwerdegegenstandes durch den Wert des klägerischen Anspruchs nach oben begrenzt. Denn das Interesse des Klägers an der Beseitigung der Zug-um-Zug-Leistung entspricht nur dem Wert des Klageanspruchs. Das zeigt sich deutlich daran, daß der Kläger Nachteile nur in Höhe seines Anspruchs hinnehmen muß, wenn er von einem Rechtsmittel absieht und aus dem Zug-um-Zug-Urteil nicht vorgeht. Für die Beschwer des Rechtsmittelklägers ist der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. Darüber hinaus ist grundsätzlich keine Beschwer vorhanden (BGHZ 48, 356, 357/358; 57, 301; BGH NJW 1964, 2061; 1967, 2162; 1973, 146; OLG Celle, NdsRpfl 1970, 167). In Rechtskraft erwachsen die Entscheidungen aber nur bis zur Höhe des Streitgegenstandes, also des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs. Die Rechtskraft erfaßt nicht darüber hinaus die vom Beklagten geltend gemachten Einwendungen oder Einreden (BGHZ 59, 17, 18; BGH NJW 1973, 146). Sie können jedenfalls nicht zu einer Erhöhung des Wertes des Streitgegenstandes führen.

III.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist deshalb hier nur nach dem Wert des Anspruchs auf Löschung der Auflassungsvormerkung, wie er sich im Zeitpunkt der Revisionseinlegung, am 31. Oktober 1972, ergibt (§ 4 Abs. 1 ZPO), zu bestimmen. Die Höhe dieses Wertes ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Mag auch eine Bewertung mit etwa 25 % des Verkehrswertes im allgemeinen zutreffen, so rechtfertigt sich eine solche Annahme jedoch nur daraus, daß der Anspruchsberechtigte ein Interesse an der ungehinderten Verwertung des Grundeigentums hat. Da aber hier die Grundstücke am 16. Juni 1972 vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Revisionseinlegung zwangsversteigert worden sind und die Vormerkung dadurch gemäß § 91 Abs. 1 ZVG erloschen ist, ist das Interesse des Klägers erheblich niedriger zu bewerten. Der Senat schätzt dieses daher allenfalls auf etwa 5 % des vom Versteigerungsgericht mit 104.557,40 DM festgesetzten Verkehrswertes, mithin auf 5.000,00 DM. Besondere Umstände, die für ein höheres Interes des Klägers zu diesem Zeitpunkt sprechen könnten, sind nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht.

Beschluss:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018679

DB 1974, 867 (Volltext mit amtl. LS)

NJW 1973, 654

NJW 1973, 654-655 (Volltext mit amtl. LS)

JR 1973, 423

MDR 1973, 398 (Volltext mit amtl. LS)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
  • AGS 04/2024, Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • ZErb 04/2022, Nachfolgegestaltung unter Beteiligung von ... / 1
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 09/2011, Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungs ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 10 Halter- und Fahrerhaftung / a) Der Fall
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


AGS 3/2017, Gesonderte Wertfestsetzung auf Antrag des Anwalts eines Streitgenossen
AGS 3/2017, Gesonderte Wertfestsetzung auf Antrag des Anwalts eines Streitgenossen

Leitsatz Vertritt der Anwalt nur einen von mehreren Streitgenossen, der nicht am gesamten Streitgegenstand beteiligt ist, so ist auf seinen Antrag hin für seine Tätigkeit ein gesonderter Wert festzusetzen. Ein Antrag auf Löschung einer ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren