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AGS 3/2017, Gesonderte Wertfestsetzung auf Antrag des Anwalts eines Streitgenossen

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Leitsatz

  1. Vertritt der Anwalt nur einen von mehreren Streitgenossen, der nicht am gesamten Streitgegenstand beteiligt ist, so ist auf seinen Antrag hin für seine Tätigkeit ein gesonderter Wert festzusetzen.
  2. Ein Antrag auf Löschung einer Auflassungsvormerkung ist mit einem Viertel des Grundstückwertes anzusetzen.

BGH, Beschl. v. 16.6.2016 – V ZR 49/15

1 Sachverhalt

Das Berufungsgericht hatte – soweit hier von Interesse – die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Anträge zurückgewiesen, die Beklagten zu 1) bis 3) zur Zahlung von 106.030,79 EUR und die Beklagte zu 3) weiter zu verurteilen, der Löschung der zugunsten der Beklagten zu 1) und 2) eingetragenen Auflassungsvormerkung zuzustimmen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gem. § 39 Abs. 1 GKG auf 438.849,28 EUR festgesetzt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3) beantragt, den Gegenstandswert bezüglich seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.

2 Aus den Gründen

Der Antrag ist nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG zulässig. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) ist bezüglich des Klageantrags auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung von einem Viertel des vom Kläger angegebenen Verkehrswertes des Grundstücks i.H.v. 272.892,84 EUR (vgl. zu diesem Regelwert Senat, Beschl. v. 14.2.1973 – V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655 unter III.; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn 16 unter "Auflassungsvormerkung") auszugehen, den insoweit auch die Instanzgerichte bei ihrer Festsetzung des Gegenstandswerts in Ansatz gebracht haben. Dies sind 68.223,21 EUR. Unter Berücksichtigung des bezifferten Zahlungsantrages von 106.030,79 EUR ergibt sich ein Gesamtbetrag v...

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