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BGH Beschluss vom 23.08.2006 - 5 StR 105/06

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 30.11.2005)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 2005 wird nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Zuwiderhandlung gegen Sanktionsmaßnahmen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen” in 317 Fällen, davon in 288 Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Rz. 2

Der Angeklagte war nach den Urteilsfeststellungen 1999 aus dem Irak geflohen und holte im September 2001 seine Ehefrau mitsamt den vier Kindern nach Deutschland. Der Angeklagte nahm im Zeitraum Dezember 2000 bis zum 21. Mai 2003 Banküberweisungen von Exilirakern entgegen, um die Beträge über jordanische Geschäftspartner, später auch über das in Australien ansässige Unternehmen seines Bruders an im Irak ansässige hilfsbedürftige Familienangehörige und Bekannte der Geldgeber weiterzutransferieren, obwohl er dazu nicht die außenwirtschafts- und bankenaufsichtsrechtliche Genehmigung hatte. Dem Angeklagten war das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossene Irak-Embargo einschließlich des Verbots von Geldüberweisungen bekannt. Er meinte jedoch, Zahlungen aus humanitären Gründen fielen nicht unter die Embargobestimmungen. Nach den Feststellungen des Landgerichts kannte er weder die Genehmigungspflicht entsprechender Zahlungen noch wusste er, dass hierfür eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich war. Der Angeklagte vereinnahmte für die Überweisungen überwiegend Provisionen um 5 %, die er mit seinen jordanischen Geschäftspartnern teilte. Die Provisionszahlungen, die durchschnittlich monatlich 250 EUR betrugen, gab er in seinen Steuererklärungen an.

Rz. 3

Das Landgericht hat die 317 Zahlungsaufträge als Verstoß gegen § 34 Abs. 4 AWG, § 69e Abs. 2 Buchstabe c AWV a. F. gewertet und in den 288 Fällen, in denen der Angeklagte eine Provision vereinnahmte, einen tateinheitlichen Verstoß gegen § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1a Nr. 6 KWG angenommen. Es hat vor allem mit Blick auf die professionelle und gewerbsmäßige Organisation des Geldtransfers, die fehlende Genehmigungsfähigkeit und den zusätzlichen Verstoß gegen das KWG die Annahme minder schwerer Fälle (§ 34 Abs. 4 Satz 2 AWG) durchgängig verneint. Auf der Grundlage des als vermeidbar gewerteten Verbotsirrtums des Angeklagten hat das Landgericht den Strafrahmen des § 34 Abs. 4 Satz 1 AWG nach § 17 Satz 2, § 49 StGB gemildert und Einzelfreiheitsstrafen von sieben Monaten bis elf Monaten verhängt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 4

1. Die Überprüfung des Urteils hat bezüglich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rz. 5

a) Die Vorschrift des Art. 69e Abs. 2 Buchstabe c AWV a. F., die die Blankettnorm des § 34 Abs. 4 AWG ausfüllte, galt noch zum Zeitpunkt der letzten Tatbegehung. Der Umstand, dass Art. 69e AWV mit Wirkung zum 27. August 2003 durch Art. 1 Nr. 2, Art. 2 der 60. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (Bundesanzeiger Nr. 158 vom 26. August 2003, S. 19421) aufgehoben wurde, um damit die Resolution 1482/2003 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Mai 2003 umzusetzen, und damit auch die Strafbarkeit eines gegen dieses Verbot verstoßenden Verhaltens entfallen ist, beseitigt die Strafbarkeit nicht rückwirkend. Handlungen, die zu dem Zeitpunkt begangen wurden, in dem das Verbot noch galt, bleiben deshalb strafbar. Die Verbotsnormen, die der Blankettstraftatbestand aufgenommen hat, sind Zeitgesetze im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 StGB (vgl. BGH StV 1999, 26 für das von Art. 69k AWV a. F. erfasste Serbien-Embargo). Nach dem Wortlaut und der Zielrichtung der Verbotsnorm des § 69e AWV sollte das auf Nr. 4 der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 6. August 1990 beschlossenen Resolution 661/1990 beruhende Irak-Finanzembargo durchgesetzt werden. Daran knüpft die Strafbewehrung des § 34 Abs. 4 AWG an, die den Embargoverstoß als kriminelles Unrecht unter Strafe stellt. Der Zweck der Norm erfordert es deshalb, den Verstoß gegen das Embargo auch dann unter Strafe zu stellen, wenn das Embargo – wie hier – wegen der Veränderung der politischen Rahmenbedingungen wegfällt. Die Übertragung von Vermögenswerten sowie sämtliche Zahlungen in den Irak blieben danach grundsätzlich strafbewehrt und waren nur aufgrund einer Genehmigung zulässig.

Rz. 6

b) Den Irrtum des Angeklagten über das Erlaubtsein seiner Zahlungen aus humanitären Gründen hat das Landgericht zutreffend als Verbotsirrtum und nicht als Tatbestandsirrtum gewertet. Bei den Vorschriften der § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchstabe c AWV handelte es sich um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt. Zahlungen in den Irak wurden grundsätzlich als sozialwidrig erachtet und sollten nur im Ausnahmefall erlaubt sein. Irrt sich der Angeklagte, der von dem Embargo im Grundsatz Kenntnis hat, über dessen rechtliche Reichweite, unterliegt er einem Subsumtionsirrtum, der den Vorsatz unberührt lässt (BGHR AWG § 34 UN-Embargo 5; vgl. auch BGH wistra 1995, 306, 307). So liegt es hier. Der Angeklagte wusste um das generelle Zahlungsverbot und legte lediglich dieses Verbot zu seinen Gunsten falsch aus.

Rz. 7

2. Allerdings hält die Strafzumessung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat trotz ganz erheblicher mildernder Gesichtspunkte – die überwiegend geringen Zahlungen dienten humanitären Zwecken, der vertypte Milderungsgrund des § 17 Satz 2 StGB lag vor, der geständige Angeklagte ist bislang unbestraft – die Annahme minder schwerer Fälle abgelehnt. Die dafür gegebene Begründung lässt besorgen, dass das Landgericht dem Angeklagten in unzulässiger Weise das Nichtvorliegen eines Milderungsgrundes (kein bloßer Formalverstoß mangels Genehmigungsfähigkeit) zur Last gelegt und zudem nicht bedacht hat, dass der ganz erhebliche Milderungsgrund des humanitären Hintergrunds nicht durch die professionelle und geschäftsmäßige Abwicklung des Zahlungsflusses entwertet wird. Hinzu kommt, dass das UN-Embargo, wie ausgeführt, seit mehreren Jahren aufgehoben ist und auch ein weiterer Verstoß des irakischen Angeklagten gegen ein derartiges Embargo eher fern liegt.

Rz. 8

3. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die Feststellungen können bei dem hier allein vorliegenden Wertungsfehler insgesamt bestehen bleiben. Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe neu festzusetzen haben. Darüber hinaus darf es seiner neuen Bewertung etwa zu treffende weitere, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zugrunde legen.

 

Unterschriften

Häger, Gerhardt, Raum, Brause, Jäger

 

Fundstellen

Haufe-Index 2555392

NStZ 2007, 644

wistra 2006, 464

StraFo 2006, 461

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