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BGH Beschluss vom 22.03.2005 - 3 StR 47/05

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Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 18.10.2004)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Oktober 2004 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, daß eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung und wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 10. Juli 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die angeordnete Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten.

1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet.

Soweit im Fall 2 der Urteilsgründe die Beweiswürdigung mit der Begründung beanstandet wird, daß das Landgericht die Grundsätze „Aussage gegen Aussage” verletzt habe, bemerkt der Senat, daß entgegen der Revisionsbegründung eine solche Konstellation nicht vorlag. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen. Mit seiner von den Feststellungen abweichenden Schilderung des Tatgeschehens gegenüber dem Sachverständigen hat sich die Strafkammer sorgfältig auseinandergesetzt und deren Unglaubhaftigkeit überzeugend dargelegt.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang das Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen S. vorlegt und auf Widersprüche zu dessen Aussage in der Hauptverhandlung hinweist, mit denen sich das Landgericht hätte auseinandersetzen müssen, fehlt es an einer zulässigen Verfahrensrüge.

2. Der Gesamtstrafenausspruch kann keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:

„Das Landgericht hat eine Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 14. Januar 2003 rechtsfehlerhaft verneint. Es hat insoweit ausgeführt: ‚Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten durch das Amtsgericht Schwarzenbek am 14. Januar 2003 entfaltet schon deshalb keine Zäsurwirkung, weil die dieser Verurteilung allein zu Grunde liegende Tat vom 21. Juli 2001 bereits vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten vom 10. Januar 2002 begangen wurde’ (UA S. 20/21).

Diese Erwägungen beruhen auf keiner ausreichenden Tatsachengrundlage. Sie widersprechen den zutreffenden Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten (UA S. 4-7). Danach liegt der Verurteilung des Amtsgerichts Schwarzenbek am 14. Januar 2003 nicht bloß eine Tat und auch keine Tat vom 21. Juli 2001 zugrunde (UA S. 5-7; vgl. auch Bl. 47-25 der Beiakte 761 Js 54650/01 der Staatsanwaltschaft Lübeck). Auch ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten am 10. Januar 2002 verurteilt worden ist (siehe UA S. 5).”

Dem schließt sich der Senat mit dem Bemerken an, daß die beanstandeten Fehler auf einem Versehen bei der Übertragung von Daten beruhen könnten, der Gesamtstrafenausspruch aber jedenfalls auch deswegen keinen Bestand haben kann, weil das Urteil Umstände, die für die Anwendung von § 55 StGB erheblich sein könnten, nicht mitteilt. So fehlt zu mehreren der Verurteilungen aus jüngerer Zeit die Angabe, ob die Strafen erledigt sind, wie auch – insbesondere hinsichtlich des Strafbefehls vom 10. Juli 2003 – der Zeitpunkt der Tatbegehung nicht mitgeteilt ist.

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlußwege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 9. November 2004 – 4 StR 426/04), weil sicher abzusehen ist, daß das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so daß der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschl. vom 28. Oktober 2004 – 5 StR 530/04).

 

Unterschriften

Tolksdorf, Miebach, Winkler, von Lienen, Hubert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2556869

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  Leitsatz (amtlich) Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels ist in Fällen, in denen das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO verfährt, jedoch selbst keine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO vornehmen kann, von dem für das ...

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