Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 21.04.2021 - 6 StR 67/21

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 15.06.2020; Aktenzeichen 24 KLs 3/15 622 Js 5468/10)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 16.08.2021; Aktenzeichen 2 BvR 972/21)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Juni 2020 werden als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Der vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Angeklagten K. beantragten Schuldspruchänderung bedarf es nicht. Entgegen den Ausführungen im Urteil (UA S. 4) umfassen die Beschlüsse des Landgerichts vom 17. Juni 2019 und 18. Mai 2020, mit denen weitere Anklagevorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden sind, nicht die Insolvenzverschleppung bezüglich der E. GmbH (Fall II D 5 der Urteilsgründe; Nr. 83 der Anklage). Insoweit handelt es sich um ein bloßes Schreibversehen im Rahmen der Urteilsabsetzung.

Da der Generalbundesanwalt trotz der beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, ist der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2012 – 2 StR 570/11; vom 7. März 2001 – 2 StR 23/01; vom 27. August 1998 – 1 StR 438/98, NStZ-RR 1999, 24).

2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte N. habe nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht S. vom 16. Juni 2009 wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts und falscher Versicherung an Eides statt und seiner damit einhergehenden Inhabilität gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 a) und b) GmbHG als faktischer Geschäftsführer weitergehandelt, wird von den Feststellungen getragen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter rügt, die Anwendung von § 15a Abs. 4 InsO auf den faktischen Geschäftsführer einer GmbH verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG, sieht der Senat keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 323/14, NJW 2015, 712).

 

Unterschriften

Sander, Feilcke, Tiemann, Fritsche, von Schmettau

 

Fundstellen

Haufe-Index 14471336

WiJ 2024, 216

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


BVerfG 2 BvR 972/21
BVerfG 2 BvR 972/21

  Entscheidungsstichwort (Thema) Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen strafrechtliche Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung und Subventionsbetrugs. mangelnde Substantiierung ua hinsichtlich der geltend gemachten ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren