Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 27.08.1998 - 1 StR 438/98

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LG Traunstein

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, ein ihm gehörendes Handy eingezogen sowie seine Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist festgesetzt.

Die aufgrund des Revisionsvorbringens gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Das gegen den Schuldspruch gerichtete Revisionsvorbringen erschöpft sich im wesentlichen in dem im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, eine rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen.

2. Von der vom Generalbundesanwalt beantragten Anderung des Schuldspruchs in unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht der Senat ab.

Der Angeklagte war nicht nur Täter der Einfuhr, da er das von seiner Mittäterin in einer Tasche verwahrte Rauschgift vor dem Grenzübertritt in der Türinnenverkleidung des Pkws versteckte, sondern auch Täter des Handeltreibens.

a) Zwar kann im Einzelfall auch ein Täter der Einfuhr, der damit aus (wie hier) eigennützigen Motiven fremde Umsatzgeschäfte fördert, hinsichtlich des Handeltreibens nur Gehilfe sein; dies setzt aber voraus, daß seine Rolle insoweit nur ganz untergeordnet ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 25; BGH, Beschluß vom 2. Juli 1998 - 1 StR 280/98).

b) Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Nachdem der Abnehmerin nach erfolgter Einfuhr 13 Päckchen mit Rauschgift übergeben worden waren, bemerkten der Angeklagte und seine Mittäterin, daß versehentlich drei weitere Päckchen im Pkw verblieben waren. Daraufhin wurde die Abnehmerin hiervon mit dem Handy des Angeklagten informiert, und es wurde ein sofortiges erneutes Treffen zur Übergabe des restlichen Rauschgiftes vereinbart. Bevor es dazu kam, wurde der Angeklagte festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte bereits einen Teil des restlichen Rauschgifts von der Türinnenverkleidung in seine Jacke umgeladen.

c) Unter diesen Umständen begegnet die - nur begrenzter revisionsgerichtlicher Kontrolle zugängliche (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 226/97 und 17. Juli 1997 - 1 StR 753/96) - Bewertung der Strafkammer, hier liege auch hinsichtlich des Handeltreibens Täterschaft vor, keinen rechtlichen Bedenken.

3. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des gegen die Strafzumessung gerichteten Revisionsvorbringens verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.

4. Da der Generalbundesanwalt trotz der von ihm beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (BGH, Beschlüsse vom 9. September 1997 - 1 StR 408/97 und 11. Juni 1997 - 2 StR 231/97).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993569

NStZ-RR 1999, 24

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    857
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    557
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    429
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    399
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    362
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    344
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    338
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    336
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    327
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    304
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    297
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    282
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    269
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    255
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    253
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    247
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    231
  • Eigenbedarfskündigung / 14 Wegfall des Eigenbedarfs
    209
  • Rückgabe der Pachtsache bei Vertragsende
    201
  • Mängel (Miete) / 4 Zurückbehaltungsrecht an der Miete
    197
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BGH: Beweisverwertung der Daten von Auslandsbehörden im Strafprozess
Mann vor Bildschirmen, Himmel und Wolken
Bild: Corbis

Von ausländischen Behörden den deutschen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellte Daten sind im Strafprozess weitgehend verwertbar. Auf die Zulässigkeit der Datengewinnung nach deutschem Recht kommt es nicht an.


Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


BGH 2 StR 506/98
BGH 2 StR 506/98

  Entscheidungsstichwort (Thema) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge  Tenor 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. Mai 1998 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren