Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 19.04.2007 - I ZB 47/06

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Markenverletzungsverfahren. Tätigkeit eines italienischen consulente in marchi. Kostenfestsetzungsverfahren. Kennzeichenstreitsachen. Patentanwalt. Erstattungsfähige Kosten. Beratung in Markenangelegenheiten. Geografische Herkunft. Verkehrsanwaltskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Ob die Kosten, die in einem Markenverletzungsverfahren für die Tätigkeit eines italienischen consulente in marchi aufgewendet worden sind, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG festgesetzt werden können, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Maßgeblich ist dabei, ob der consulente in marchi in Kennzeichenstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich, für den er in Italien zugelassen ist, im Wesentlichen einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt gleichgestellt werden kann.

 

Normenkette

MarkenG § 140 Abs. 3; ZPO § 104

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.05.2006; Aktenzeichen 6 W 31/06)

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.11.2005; Aktenzeichen 2/6 O 214/05)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 30.5.2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 450 EUR festgesetzt.

 

Gründe

[1] I. Die in Italien ansässige Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin wegen Verletzung ihrer international registrierten Bildmarke Nr., die auch in Deutschland Schutz genießt, eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die Kosten des Verfügungsverfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

[2] Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin beantragt, unter der Position "Kosten italienische Patentanwälte" 450 EUR als erstattungsfähige Kosten anzusetzen. Dazu hat sie ein von Patrizia F. (im Folgenden: F.) unterzeichnetes Schreiben der Kanzlei J. & Partners vom 10.8.2005 vorgelegt, wonach sich deren Gebühren auf diesen Betrag beliefen.

[3] Das LG hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt.

[4] Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat sich die Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG gewandt, soweit darin Kosten für italienische Patentanwälte i.H.v. 450 EUR angesetzt worden sind. Die Kosten für die Tätigkeit von F. seien nicht nach § 140 Abs. 3 MarkenG zu erstatten, da F. nicht Patentanwältin, sondern Rechtsanwältin sei.

[5] Die Antragstellerin hat demgegenüber vorgebracht, die Kanzlei J. & Partners sei einem deutschen Patentanwaltsbüro vergleichbar. Die der Kanzlei angehörende F. habe ein juristisches und ein wirtschaftswissenschaftliches Studium abgeschlossen. Sie sei berechtigt, den Titel "consulente in marchi" zu führen, und sei in der Liste der "consulenti in proprietà industriale" eingetragen. Hinsichtlich Ausbildung und Qualifikation seien dafür Voraussetzungen zu erfüllen, die denen für die Zulassung als Patentanwalt in Deutschland entsprächen. Die Tätigkeit eines "consulente in marchi" beschränke sich allerdings auf die Beratung in Markenangelegenheiten und in Fragen der geographischen Herkunftsangaben. Die Kosten für die Tätigkeit von F. seien jedenfalls als Verkehrsanwaltskosten zu ersetzen.

[6] Das Beschwerdegericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG abgeändert und die Position "Kosten italienische Patentanwälte" von dem geltend gemachten Erstattungsbetrag abgesetzt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2006, 422).

[7] Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Ansatz dieser Kosten weiter.

[8] II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH v. 27.2.2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 = MDR 2003, 529 = BGHReport 2003, 628). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, da es als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestaltet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6.4.2005 - V ZB 25/04, MDR 2005, 1016 = BGHReport 2005, 1150 = NJW 2005, 2233).

[9] III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

[10] 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

[11] Die Kosten für die Tätigkeit von F. könnten nicht als Patentanwaltskosten festgesetzt werden, weil im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geklärt werden könne, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Kosten eines im Gebiet der Europäischen Union ansässigen ausländischen Patentanwalts seien allerdings unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 3 MarkenG erstattungsfähig, wenn der hinzugezogene ausländische Berater nach Ausbildung und Qualifikation sowie nach dem ihm im Heimatstaat gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebiet einem deutschen Patentanwalt in jeder Hinsicht vergleichbar sei. Es könne jedoch nicht beurteilt werden, ob dies bei einem "consulente in marchi", soweit es um die Beratung in Markensachen gehe, der Fall sei. Zur Klärung solcher Fragen, für die das einschlägige italienische Recht und die italienische Rechtspraxis ermittelt werden müssten, sei das Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen, da dieses auf eine vereinfachte und knappe Überprüfung gebührenrechtlicher Fragen zugeschnitten sei. Die Antragstellerin sei daher mit ihrem Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Tätigkeit von F. auf den Weg des Erkenntnisverfahrens zu verweisen.

[12] Die Kosten für die Tätigkeit von F. seien auch nicht als Verkehrsanwaltskosten erstattungsfähig. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin sei F. nicht als Rechtsanwältin, sondern zur Beratung über die besonderen markenrechtlichen Fragen herangezogen worden. Die Einschaltung eines italienischen Verkehrsanwalts sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch nicht notwendig gewesen, weil die Antragstellerin in Deutschland von ihrem Prozessbevollmächtigten ständig in Markensachen - auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Marke - vertreten werde. Der Antragstellerin sei es daher nach Entdeckung der Verletzungshandlung möglich und zumutbar gewesen, ihren mit der Marke und deren rechtlichen Fragen vertrauten Prozessbevollmächtigten mündlich oder fernmündlich zu beauftragen und zu informieren.

[13] 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

[14] a) Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann nicht bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen werden, dass die Kosten für die Tätigkeit von F. als einer in Italien zugelassenen "consulente in marchi" nach § 140 Abs. 3 MarkenG erstattungsfähig sind.

[15] Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind gem. § 140 Abs. 3 MarkenG die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass diese Vorschrift, die unmittelbar nur für im Inland zugelassene Patentanwälte gilt, entsprechend anwendbar sein kann, wenn ein Patentanwalt aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgewirkt hat (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1988, 761, 762 [noch zu § 32 Abs. 5 WZG]; OLG Koblenz GRUR-RR 2002, 127, 128; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 140 Rz. 20; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 140 Rz. 40). Voraussetzung ist allerdings, dass der ausländische Patentanwalt in Kennzeichenstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich, für den er in dem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt im Wesentlichen gleichgestellt werden kann. Unerheblich ist dagegen, ob dies auch hinsichtlich seiner Befähigung zur Bearbeitung von Patentstreitsachen gilt. Angesichts des Standes der Harmonisierung des Markenrechts innerhalb der Europäischen Union ist es auch nicht angebracht, die entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG davon abhängig zu machen, ob ein ausländisches Kennzeichenrecht oder eine Gemeinschaftsmarke Gegenstand des Verfahrens ist (a.A. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 140 Rz. 65).

[16] b) Im Kostenfestsetzungsverfahren ist zu prüfen, ob die Kosten, die in einer Kennzeichenstreitsache durch die Mitwirkung eines ausländischen Patentanwalts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entstehen, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG als Kosten aus der Mitwirkung eines im Inland zugelassenen Patentanwalts zu behandeln sind. Dem steht - abweichend von der Ansicht des Beschwerdegerichts - nicht entgegen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine rasche, vereinfachte, anhand der Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung der Tätigkeit von Rechtsanwälten und Patentanwälten zugeschnitten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28.3.2006 - VIII ZB 29/05, BGHReport 2006, 940 = MDR 2006, 1375 = NJW 2006, 1523 Tz. 9). Die hier zu prüfende Frage ist nicht jeweils anhand von besonderen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, sondern allgemeiner Art. Ist sie einmal geklärt, kann das Ergebnis ohne weiteres der Entscheidung in anderen Kostenfestsetzungsverfahren zugrunde gelegt werden.

[17] Die Antragstellerin darauf zu verweisen, ihren Kostenersatzanspruch auf dem weniger einfachen Zivilrechtsweg zu verfolgen, wäre auch mit der in Art. 49 EG verankerten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar. Diese steht einer nationalen Regelung entgegen, die die Möglichkeit für einen Dienstleistungserbringer, von dem Recht auf freien Dienstleistungsverkehr tatsächlich Gebrauch zu machen, ohne objektive Rechtfertigung beschränkt (vgl. EuGH, Urt. v. 5.10.1994 - C-381/93, Slg. 1994, I-5145 = EuGH v. 5.10.1994 - Rs. C-381/93, TranspR 1995, 199 Tz. 16 - Kommission/Frankreich; Urt. v. 14.12.2006 - C-257/05, Tz. 20 - Kommission/Österreich; Urt. v. 6.3.2007 - C-338/04, WRP 2007, 525 Tz. 45 f. - Placanica u.a.). Dies wäre der Fall, wenn das Kostenfestsetzungsverfahren für die Festsetzung der Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verschlossen bliebe, obwohl die grundlegende Frage, ob seine Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 140 Abs. 3 MarkenG der Tätigkeit eines im Inland zugelassenen Patentanwalts gleichgestellt werden kann, mit einem auf alle entsprechenden Fälle übertragbaren Ergebnis entschieden werden kann. Einem obsiegenden Beklagten, der einen ausländischen Patentanwalt eingeschaltet hat, stünde zudem in aller Regel kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu; er kann die angefallenen Kosten grundsätzlich nur im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2006 - VI ZR 224/05, MDR 2007, 654 = BGHReport 2007, 293 = VersR 2007, 507 Tz. 6 ff. = NJW 2007, 1458).

[18] Das Beschwerdegericht wird danach die bisher unterbliebene Prüfung dieser Frage für einen "consulente in marchi" nach italienischem Recht nachzuholen haben.

[19] 3. Die geltend gemachten Kosten können nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht bereits aus anderen Gründen als erstattungsfähig angesehen werden.

[20] a) Die Kosten können nicht als Verkehrsanwaltskosten angesetzt werden, weil F., wie das Beschwerdegericht unangefochten festgestellt hat, nicht als Rechtsanwältin tätig geworden ist (§ 1 Abs. 1 RVG).

[21] b) Die Frage, ob die Kosten der Mitwirkung von F. unabhängig von der Anwendbarkeit des § 140 Abs. 3 MarkenG als notwendige Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten sind, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht entschieden werden. Bei dieser Frage kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, MDR 2005, 417 = BGHReport 2005, 472 = GRUR 2005, 271 = WRP 2005, 224 - Unterbevollmächtigter III, m.w.N.).

[22] Der Umstand, dass die Antragstellerin in Deutschland ständig von einem bestimmten Prozessbevollmächtigten in Markensachen - auch betreffend die streitgegenständliche Marke - vertreten wird, reicht danach entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ständigen Beraters in der Nähe des eigenen Geschäftssitzes zu verneinen. Bei einem Unternehmen, das laufend eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten in Markensachen zu führen hat, ist auch das Interesse zu berücksichtigen, mit besonders sachkundigen Beratern seines Vertrauens in örtlicher Nähe zusammenzuarbeiten. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin koordiniert F. für die Antragstellerin seit langem weltweit sämtliche Markenanmeldungen wie auch die Auseinandersetzungen mit anderen Unternehmen wegen Markenverletzungen. Dies wird bei der gegebenenfalls notwendigen erneuten Prüfung zu berücksichtigen sein.

[23] IV. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen trifft.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1786862

BGHR 2007, 1145

BlPMZ 2008, 115

EBE/BGH 2007

GRUR 2007, 999

JurBüro 2007, 596

RIW 2007, 956

Rpfleger 2007, 626

WRP 2007, 1205

RVGreport 2007, 391

MarkenR 2007, 377

Mitt. 2007, 478

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 11/2012, Schutzgesetzcharakter des § 45 Abs. 6 StVO / 2 Aus den Gründen:
    2
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 18 Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Reduzierung ... / I. Begünstigter Personenkreis
    1
  • § 18 Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht / 2. Einrede nach § 2328 BGB
    1
  • § 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO, EGInsO § 2 Begründung des Eröffnungsbeschlusses
    1
  • Bremische Landesbauordnung / § 82 Abschnitt 6 Baulasten
    1
  • Darf ein Vertriebsmittler Kundendaten für eigene Zwecke verwerten?
    1
  • FF 11/2022, Anrechnung der notariellen Entwurfsgebühr au ... / Aus den Gründen
    1
  • Internationale Aspekte – Das Haager Erwachsenenschutzübe ... / 3.3.5 Ordre public, Art. 21 ErwSÜ
    1
  • Mitwirkung kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden
    1
  • ZAP 7/2016, Schadensersatzanspruch: Zünden eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel
    1
  • ZErb 09/2024, Das Recht des pflichtteilsberechtigten Nic ... / 1
    1
  • zerb 6/2017, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lic ... / a) Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt
    0
  • § 1 Kapitalisierung – Kapitalabfindung / (2) Grenzen
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / (2) Wirksame Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / bb) Missbrauchsfälle
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


Markengesetz / § 140 Kennzeichenstreitsachen
Markengesetz / § 140 Kennzeichenstreitsachen

  (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.  (2) 1Die ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren