Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 18.12.2013 - XII ZB 268/13

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienrechtliche Nutzungsvergütung für Nutzung der früheren Ehewohnung während des Getrenntlebens. Gesamtberechtigte eines unentgeltlichen dinglichen Wohnungsrechtes

Leitsatz (amtlich)

Eine Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens aus einer Ehewohnung weicht, für die beiden Ehegatten gemeinsam ein unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt ist (Fortführung von BGH, Urt. v. 15.2.2006 - XII ZR 202/03, FamRZ 2006, 930). Dies setzt nicht voraus, dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten kann (insoweit Aufgabe von BGH, Urt. v. 8.5.1996 - XII ZR 254/94, FamRZ 1996, 931).

Normenkette

BGB § 1361b Abs. 3 S. 2

Verfahrensgang

OLG Zweibrücken (Beschluss vom 18.04.2013; Aktenzeichen 6 UF 139/12)

AG Kandel (Entscheidung vom 15.08.2012; Aktenzeichen 2 F 128/12)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats - Familiensenat - des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 18.4.2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 EUR

Gründe

I.

Rz. 1

Die beteiligten Eheleute schlossen 1984 die Ehe, lebten seit 17.11.2009 getrennt und sind seit 16.8.2012 rechtskräftig geschieden. Sie waren je zur Hälfte Miteigentümer eines gemeinsam bewohnten Familienheims, das sie im März 1998 auf ihre vier gemeinsamen Töchter zu je 1/4 Miteigentumsanteil schenkweise übertrugen. Dabei behielten sie sich als Gesamtberechtigte (§ 428 BGB) ein lebenslanges unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht vor, das sie dazu berechtigt, das auf dem Grundstück stehende Wohnhaus unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen. Der Wohnwert des Anwesens beträgt monatlich 1.200 EUR.

Rz. 2

Im Zeitpunkt der Trennung zog die Antragstellerin (Ehefrau) aus dem Familienheim aus. Seither bewohnt der Antragsgegner (Ehemann) das Familienheim mit den vier inzwischen volljährigen Töchtern und einer 11-jährigen Enkelin. Die beiden älteren Töchter sind wirtschaftlich selbständig, während die beiden jüngeren Töchter nach Abschluss ihrer Ausbildung arbeitslos sind.

Rz. 3

Mit ihrem Antrag hat die Ehefrau den Ehemann auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 600 EUR in Anspruch genommen, die sie mit Schreiben vom 30.8.2011 erstmals geltend gemacht hat. Das FamG hat den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das OLG eine Nutzungsentschädigung von monatlich 250 EUR seit 1.9.2011 bis zum 15.8.2012 zugesprochen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.

Rz. 4

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Rz. 5

1. Das OLG hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Rz. 6

Der Ehefrau stehe eine Nutzungsvergütung für die Nutzung der früheren Ehewohnung während der Trennung gem. § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB zu. Dieser familienrechtliche Anspruch gehe dem Anspruch aus Gemeinschaftsrecht (§ 745 Abs. 2 BGB) vor.

Rz. 7

Bei der gewählten Art des bestellten Wohnungsrechts bestehe ein Anspruch des einzelnen Berechtigten gegen den Eigentümer auf Nutzung durch ihn allein. Im Innenverhältnis zum Mitberechtigten sei er zum Ausgleich verpflichtet, der darin bestehe, dass die Mitbenutzung der Wohnung durch diesen geduldet werden müsse. Der Auszug der Ehefrau aus der Ehewohnung entbinde den Ehemann von seiner Verpflichtung, das Mitbenutzungsrecht der Ehefrau zu dulden. Darin liege ein rechtlicher Vorteil, der zu einem Ausgleich nach § 1361b BGB verpflichte, zumal das Wohnrecht an die Stelle des früheren gemeinschaftlichen Eigentums getreten sei. Die Höhe der Nutzungsentschädigung richte sich nach Billigkeitsgesichtspunkten. Unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehegatten und des Wohnwerts sei eine Entschädigung von monatlich 250 EUR angemessen. Der Anspruch entfalle mit der Rechtskraft der Scheidung; Ansprüche für die Zeit nach der Scheidung müssten in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden.

Rz. 8

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Rz. 9

a) Gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB kann der Ehegatte, der dem anderen die Ehewohnung während des Getrenntlebens ganz oder zum Teil überlassen hat, von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Seit der Neufassung der Vorschrift durch das Gewaltschutzgesetz zum 1.1.2002 knüpft die Vergütungsregelung nur noch an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 725 und FamRZ 2006, 1392; OLG Jena FamRZ 2008, 1934; Götz/Brudermüller Die gemeinsame Wohnung Rz. 274; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 5. Aufl., § 1361b BGB Rz. 33; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 4 Rz. 63; MünchKomm/BGB/Weber-Monecke 6. Aufl., § 1361b Rz. 17; Kemper Der Rechtsstreit um Wohnung und Hausrat in der gerichtlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis Rz. 180; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rz. 101; vgl. zur früheren Rechtslage bereits Senat, Urt. v. 15.2.2006 - XII ZR 202/03, FamRZ 2006, 930; a.A.: OLG Frankfurt AGS 2013, 341; kritisch auch Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1361b Rz. 63 ff.).

Rz. 10

b) Die familienrechtliche Nutzungsvergütung soll den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten im Einzelfall und nach Billigkeit kompensieren (BGH, Urt. v. 15.2.2006 - XII ZR 202/03, FamRZ 2006, 930). Zugleich schafft sie einen Ausgleich dafür, dass nur noch der Verbliebene allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten. Die Vergütungsregelung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB ermöglicht somit einen nach familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens. Der Anspruch scheidet aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten bereits anderweitig familienrechtlich kompensiert wird, er insb. bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd oder die Leistungsfähigkeit erhöhend berücksichtigt ist (Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1361b Rz. 71 m.w.N.).

Rz. 11

c) In die Regelungen des § 1361b BGB sind, wie sich aus Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift ergibt, Fälle von Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht und dinglichem Wohnrecht grundsätzlich unabhängig davon einbezogen, ob sie beiden Ehegatten gemeinsam oder nur einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten zustehen.

Rz. 12

Ob eine Nutzungsvergütung zu entrichten ist, hängt daher grundsätzlich nicht von der Art des Rechts ab, auf dem die gemeinsame eheliche Nutzung der Wohnung beruht. Das entspricht dem Regelungszweck der Norm, die den wirtschaftlichen Nachteil des weichenden Ehegatten nach Billigkeit kompensieren und einen Ausgleich dafür schaffen will, dass aus dem zuvor gemeinsam genutzten Recht nur noch der Verbliebene allein die Nutzungen zieht.

Rz. 13

Der Vergütungsanspruch besteht daher auch, wenn ein Ehegatte aus einer Ehewohnung weicht, für die beiden gemeinsam ein unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht eingeräumt ist. Denn während der Zeit des gemeinsamen ehelichen Wohnens ist das Wohnrecht jedes Ehegatten mit der Verpflichtung belastet, die Mitnutzung durch den anderen Ehegatten zu dulden (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.1996 - XII ZR 254/94, FamRZ 1996, 931 m.w.N.). Diese Duldungspflicht entfällt für den verbleibenden Ehegatten mit dem Weichen des anderen aus der Wohnung. Die fortan ungeteilte Nutzung durch den verbliebenen Ehegatten kann einen höheren Wohnwert verkörpern als die ursprünglich nur anteilige Nutzung. Sowohl dieser Vorteil als auch der dem weichenden Ehegatten entstehende Nachteil kann, soweit es der Billigkeit entspricht, durch eine Vergütung an den weichenden Ehegatten auszugleichen sein.

Rz. 14

Soweit der Senat einen Ausgleichsanspruch in seinem Urteil vom 8.5.1996 (XII ZR 254/94, FamRZ 1996, 931) weiterhin davon abhängig gemacht hat, dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten könne, hält er daran nicht fest. Der Vergütungsanspruch nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur das Überlassen der Ehewohnung während des Getrenntlebens voraus und eröffnet auf der Rechtsfolgenseite eine Billigkeitsabwägung.

Rz. 15

Der Nutzungsvergütung steht es auch nicht generell entgegen, wenn dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten die alleinige Nutzung letztlich aufgedrängt worden ist. Diesem Gesichtspunkt kann mit dem Kriterium der Billigkeit Rechnung getragen werden, an das der Vergütungsanspruch nach Grund und Höhe anknüpft (BGH, Urt. v. 15.2.2006 - XII ZR 202/03, FamRZ 2006, 930, 933 in teilweiser Abgrenzung zum BGH, Urt. v. 8.5.1996 - XII ZR 254/94, FamRZ 1996, 931).

Rz. 16

d) Ob und in welchem Umfang eine Wohnwertsteigerung für den verbleibenden Ehegatten tatsächlich eintritt, in welchem Umfang der weichende Ehegatte durch den Verlust des Wohnungsbesitzes wirtschaftliche Nachteile erleidet und inwieweit es der Billigkeit entspricht, dieses durch eine Nutzungsvergütung zu kompensieren, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat.

Rz. 17

Im vorliegenden Fall hat das OLG unter Berücksichtigung, dass neben dem Ehemann noch vier erwachsene Töchter sowie ein Enkelkind die Ehewohnung nutzen, die vom Ehemann zu zahlende Nutzungsvergütung auf rund ein Fünftel des Gesamtwohnwerts des Anwesens festgesetzt. Rechtsverstöße bei der Billigkeitsabwägung sind weder ersichtlich noch von der Rechtsbeschwerde aufgezeigt.

Fundstellen

  • Haufe-Index 6427843
  • BGHZ 2014, 322
  • NJW 2014, 462
  • EBE/BGH 2014, 42
  • FamRZ 2014, 460
  • FuR 2014, 223
  • JR 2015, 386
  • JurBüro 2014, 275
  • NZM 2014, 527
  • DNotZ 2014, 454
  • JA 2014, 310
  • JZ 2014, 211
  • MDR 2014, 227
  • NJ 2014, 162
  • NJ 2014, 6
  • FF 2014, 85
  • FF 2014, 160
  • FamRB 2014, 85
  • GuT 2013, 151
  • NJW-Spezial 2014, 102
  • RdW 2014, 174
  • RÜ 2014, 154
  • FK 2014, 37
  • FK 2014, 92
  • NZFam 2014, 526

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Vater putzt Nase vom Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Autobahn rasende Autos

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Praxishandbuch Unternehmenskäufe
Praxishandbuch Unternehmenskauf

Praxishandbuch für die erfolgreiche Gestaltung von Unternehmenstransaktionen mit rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen. Es bietet zudem praxisnahe Beispiele und hilfreiche Materialien wie Vertragsmuster. Damit liefert es konkrete Lösungen für die Herausforderungen bei Unternehmenskäufen und unterstützt Anwender:innen bei der effizienten Umsetzung ihrer Projekte.


AGS 8+9/2020, Nutzungsentschädigung für die Trennungszeit; Widerantrag auf Überlassung der Wohnung
AGS 8+9/2020, Nutzungsentschädigung für die Trennungszeit; Widerantrag auf Überlassung der Wohnung

FamGKG §§ 39, 48; BGB § 1361b Leitsatz Nutzungsentschädigungsansprüche nach § 1361b Abs. 3 FamGKG für die Zeit des Getrenntlebens sind nach § 48 Abs. 1 Alt. 1 FamGKG mit einem Regelwert von 3.000,00 EUR zu bewerten. Eine Wertaddition nach § 39 ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren