Normenkette
BGB § 745 Abs. 2, § 1361b Abs. 3; FamFG § 266 Abs. 1; FamGKG §§ 48, 42; GKG § 48; ZPO § 9
Verfahrensgang
AG Bensheim (Aktenzeichen 72 F 6/11 RI) |
Tenor
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 78.756,37 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten sind inzwischen geschiedene Eheleute. Sie haben, beginnend während der Trennungszeit, ein Familienstreitverfahren über eine von der Antragsgegnerin zu zahlende Entschädigung für die Nutzung des gemeinsamen Hauses, einen von ihr zu leistenden Gesamtschuldnerausgleich sowie die künftige Freistellung des Antragstellers von gemeinsamen Verbindlichkeiten geführt. Das Verfahren ist im Beschwerdeverfahren durch Vergleich vom 17.1.2013 beendet worden.
Das AG hat die vom Antragsteller verlangte Nutzungsentschädigung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB als Ausfluss der Regelung über das Überlassen der Ehewohnung bei Getrenntleben geprüft. Dem hat sich der Senat zunächst mit der Verfügung vom 24.7.2012 ange-schlossen und darauf hingewiesen, dass dann insoweit eine Familiensache nach dem FamFG vorliegt und infolgedessen über den Gesamtschuldnerausgleich als Familienstreitsache gesondert zu verhandeln und zu entscheiden sein dürfte.
Für die Festsetzung des Verfahrenswertes über die Nutzungsentschädigung hat das AG dann gleichwohl nicht auf den Festwert von 3.000 EUR gem. § 48 Abs. 1 FamGKG abgestellt (so aber OLG Frankfurt, 5 UF 300/10, FamRZ 2011, 373, und 4 UF 14/12, FamRZ 2013, 135 [Ls.]; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1424), sondern offenbar in entsprechender Anwendung von § 41 GKG auf die Summe aus Rückständen, die allerdings noch um den Monat Januar 2011 (Eingang des Antrags) zu erhöhen wären, und 12 laufenden Monaten Nutzungsentschädigung (so N. Schneider in FamGKG, Handkommentar, § 35 Rz. 66). De...