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BGH Beschluss vom 16.11.2010 - VI ZB 79/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässiges Rechtsmittel bei neuem Antrag mit Anspruchserweiterung

 

Leitsatz (amtlich)

Nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsantrags bildende Kosten können mit der sofortigen Beschwerde nur dann geltend gemacht werden, wenn das Rechtsmittel unabhängig von der Anspruchserweiterung zulässig ist. Andernfalls sind sie zur nachträglichen Festsetzung anzumelden.

 

Normenkette

ZPO § 103 Abs. 2 S. 1, § 567

 

Verfahrensgang

OLG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 07.10.2009; Aktenzeichen 13 W 43/09)

LG Osnabrück (Beschluss vom 31.08.2009; Aktenzeichen 5 O 222/09)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des OLG Oldenburg vom 7.10.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I des LG Osnabrück vom 31.8.2009 als unzulässig verworfen wird.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu 1) zu tragen.

Gegenstandswert der Beschwerde: 437,81 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts auf Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. 15.000 EUR in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung am 22.6.2009 vor dem LG haben sich die Parteien in der Sache verglichen und im Übrigen vereinbart, dass die Klägerin 9/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 der Kosten zu tragen haben. Hierauf gestützt hat der Beklagte zu 1) die Festsetzung von Kosten i.H.v. insgesamt 2.035,23 EUR nebst Zinsen gegen die Klägerin beantragt und dabei die Verfahrensgebühr mit Rücksicht auf das vorprozessuale Tätigwerden seines Prozessbevollmächtigten nur mit dem 0,65-fachen Satz (367,90 EUR netto = 437,81 EUR brutto) in Ansatz gebracht. Der Rechtspfleger beim LG hat dem Antrag des Beklagten zu 1) mit Kostenfestsetzungsbeschluss I vom 31.8.2009 in vollem Umfang entsprochen. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr sei zu Unrecht erfolgt. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beklagte zu 1) die Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr nebst Zinsen.

II.

Rz. 2

1. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I des LG Osnabrück vom 31.8.2009 ist unzulässig, da der Beklagte zu 1) - worauf bereits der Rechtspfleger beim LG im Nichtabhilfebeschluss vom 23.9.2009 hingewiesen hat - durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert wird. Das LG hat dem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 1) in vollem Umfang entsprochen. Das LG hat nicht etwa die vom Beklagten zu 1) angesetzte Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV auf den 0,65-fachen Satz gekürzt. Vielmehr hat der Beklagte zu 1) mit seinem Kostenfestsetzungsantrag lediglich den Ansatz einer 0,65-fachen Verfahrensgebühr i.H.v. 367,90 EUR netto beantragt. Erst mit der sofortigen Beschwerde hat er eine auf den 1,3-fachen Satz erhöhte Verfahrensgebühr und deshalb die Zahlung weiterer 367,90 EUR netto geltend gemacht. Eine allein zum Zwecke der Anspruchserweiterung eingelegte sofortige Beschwerde ist aber mangels Beschwer unzulässig.

Rz. 3

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelführers sowie das Bestreben voraus, diese Beschwer mit Hilfe des Rechtsmittels zu beseitigen (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1982 - IVb ZR 318/81, BGHZ 85, 140 [142]; v. 13.4.1988 - VIII ZR 199/87, NJW-RR 1988, 959). Das Rechtsmittel ist unzulässig, wenn mit ihm lediglich im Wege der Anspruchserweiterung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 21.9.1994 - VIII ZB 22/94, NJW 1994, 3358 [3359]; v. 17.9.1992 - IX ZB 45/92, ZIP 1993, 64 [65]; v. 7.5.2003 - XII ZB 191/02, VersR 2003, 1416 [1417]; BGH, Urt. v. 13.6.1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276; v. 11.10.2000 - VIII ZR 321/99, ZIP 2000, 2222 f. m.w.N.). Dementsprechend können bislang nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsantrags bildende Kosten mit der sofortigen Beschwerde nur dann geltend gemacht werden, wenn das Rechtsmittel - wie hier nicht - unabhängig von der Anspruchserweiterung zulässig ist. Andernfalls sind sie zur nachträglichen Festsetzung anzumelden (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 29; KG NJW-RR 1991, 768; OLG Koblenz JurBüro 1991, 968; OLG Hamm JurBüro 1996, 262 f.; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rz. 21 "Beschwer"; Musielak-Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 104 Rz. 24; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rz. 32, jeweils m.w.N.).

Rz. 4

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2598291

EBE/BGH 2011

FamRZ 2011, 477

NJW-RR 2011, 499

JurBüro 2011, 200

MDR 2011, 199

NJ 2011, 5

Rpfleger 2011, 239

VersR 2011, 1201

AGS 2011, 205

FamRB 2011, 74

NJW-Spezial 2011, 253

RVGreport 2011, 111

Mitt. 2011, 99

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