Leitsatz (amtlich)
Keine Anwendung des § 15a RVG auf sog. Altfälle.
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 5 O 222/09) |
Nachgehend
Tenor
I. Das Verfahren wird gem. § 568 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.
II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I des Rechtspflegers des LG Osnabrück vom 31.8.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 1.
III. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf bis 600 EUR.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.8.2009 hat das LG Osnabrück die dem Beklagten zu 1. von der Klägerin zu ersetzenden Kosten festgesetzt und dabei auf die Verfahrensgebühr die hälftige außergerichtliche Geschäftsgebühr nach einem Gebührensatz von 0,65 i.H.v. 367,90 EUR angerechnet.
Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 1. mit der sofortigen Beschwerde und macht geltend, dass eine Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach der am 5.8.2009 in Kraft getretenen Bestimmung des § 15a RVG nicht mehr zulässig sei. Diese Vorschrift sei auch auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Beauftragung des Anwalts bereits vor dem 5.8.2009 erfolgt sei. Die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG betreffe nicht das Kostenfestsetzungsverfahren.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG zulässig, aber nicht begründet.
Die teilweise Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zum RVG entspricht für die Zeit vor dem 5.8.2009 der herrschenden Rechtsprechung, der auch der Senat folgt (vgl. im Einzelnen BGH Beschl. v. 22.1.2008 - VII...