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BGH Urteil vom 13.06.1996 - III ZR 40/96

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Tatbestand

Die Beklagten erteilten am 16. März 1992 der Klägerin, einer Immobilienmaklerin, auf einem von dieser stammenden Formular einen schriftlichen, bis zum 15. März 1993 laufenden "Makler-Allein-Auftrag" zum Nachweis von Kaufinteressenten oder zur Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses über ein den Beklagten gehörendes, mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück. Der Vertragstext enthielt den handschriftlichen Vermerk: "Die Verkaufsverhandlungen werden ausschließlich mit der Firma M. (sc. der Klägerin) geführt". Durch notariellen Vertrag vom 28. August 1992 verkauften die Beklagten das Grundstück an Käufer, die ihnen von der Firma Immobilien F. zugeführt worden waren. Der Kaufvertrag enthielt folgende Bestimmung: "Dieser Vertrag kommt zustande durch Nachweis und Vermittlung der Immobilien F. in P. Die Vertragsteile haben jeweils 3 % des Kaufpreises, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer als Vermittlungsprovision an die Immobilien F. in P. zu bezahlen. Die Provision ist verdient. Den Vertragsteilen ist bekannt, daß der Immobilien F. in P. ein unmittelbarer Zahlungsanspruch bezüglich der Provision gegen sie zusteht".

Am 29. August 1992 kündigten die Beklagten den Maklervertrag mit der Klägerin "wegen Erfolglosigkeit".

Nachdem die Klägerin von dem anderweitigen Verkauf des Grundstücks erfahren hatte, nahm sie die Beklagten auf Zahlung der vertraglichen Provision aus dem Maklervertrag vom 16. März 1992 mit der Behauptung in Anspruch, die Inhaberin der Firma Immobilien F. sei als ihre, der Klägerin, Untermaklerin tätig geworden. Die Beklagten bestritten eine Provisionspflicht und trugen ferner vor, sie hätten sich gegenüber der Klägerin auch nicht etwa schadensersatzpflichtig - gemacht.

Das Landgericht wies nach Beweisaufnahme die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin habe den Beweis nicht erbringen können, daß die Firma F. ihre Untermaklerin gewesen sei. Weiter führte das Landgericht aus, für einen etwaigen Schadensersatzanspruch fehle es an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag der Klägerin. Außerdem habe diese ihr Klagebegehren auch nicht hilfsweise auf diese Anspruchsgrundlage gestützt; deshalb könne dahinstehen, ob ein Schadensersatzanspruch in Betracht komme.

Mit der Berufung machte die Klägerin geltend, daß sie das landgerichtliche Urteil zwar insoweit nicht angreife, als darin eine Untermaklertätigkeit der anderen Maklerin für nicht erwiesen erachtet worden sei; sie, die Klägerin habe jedoch einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung in Höhe der entgangenen Verkäuferprovision.

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zwar unbeschränkt zulässig (§ 547 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil mit ihr nicht die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer - Verneinung des Erfüllungsanspruchs auf Maklerlohn -, sondern ausschließlich ein neuer, bisher noch nicht geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung verfolgt werde.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.

2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also - im Falle einer erstinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die Änderung oder bloße Erweiterung der Klage in zweiter Instanz (§§ 523 i.V.m. 264 Nr. 2, 263 ZPO) kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeßziel eine zulässige Berufung voraus (Senatsurteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 = NJW 1996, 527 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - VIII ZR 68/95, zur Veröffentlichung bestimmt). Die hiergegen im wissenschaftlichen Schrifttum teilweise - erhobenen Bedenken (Altmeppen, ZIP 1992, 449, 454 f und 1993, 65 f; Oellers, EWiR 1992, 407) geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Insbesondere haben Gründe der Prozeßökonomie, die dafür sprechen könnten, ein ausschließlich auf Klageänderung gerichtetes Rechtsmittel im Interesse einer sachdienlichen Erledigung des Prozeßstoffs zuzulassen, kein solches Gewicht, als daß sie es rechtfertigen könnten, von dem für alle Rechtsmittel geltenden grundlegenden Erfordernis abzugehen, daß der Angriff des Rechtsmittelführers auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet sein muß, wobei dieses Urteil als unrichtig zu kennzeichnen ist.

3. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihr Klagebegehren im ersten Rechtszug ausschließlich damit begründet, daß sie selbst - sei es auch durch Einschaltung einer Untermaklerin - den Hauptvertrag über den Verkauf des Grundstücks zustandegebracht, mithin die die Provisionspflicht auslösende Maklerleistung erbracht habe. Im zweiten Rechtszug hat sie dieses Vorbringen nicht mehr weiterverfolgt, also nicht in Abrede gestellt, daß das Landgericht diesen vertraglichen Provisionsanspruch mangels Beweisbarkeit des ihm zugrundeliegenden Sachvortrags zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Im Berufungsrechtszug hat sich die Klägerin vielmehr, wie sie in der Berufungsbegründung ausdrücklich erklärt hat, nunmehr allein darauf gestützt, daß die Beklagten durch die Hinzuziehung eines weiteren Maklers eine positive Vertragsverletzung begangen und sich ihr, der Klägerin, gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hätten. Im ersten Rechtszug hatte die Klägerin diesen Schadensersatzanspruch nicht einmal hilfsweise geltend gemacht. Nachdem die Beklagten selbst in ihrem erstinstanzlichen schriftsätzlichen Vorbringen diesen Anspruch erörtert (und verneint) hatten, konnte und durfte das Landgericht davon ausgehen, daß die Klägerin diesen Anspruch bewußt nicht aufgreifen wollte. Das Landgericht war daher auch nicht etwa verpflichtet, die Klägerin nach § 139 ZPO auf diesen Punkt hinzuweisen. Dementsprechend hat das Landgericht in seinem Urteil zwar Überlegungen angestellt, welche Tatsachen die Klägerin für einen Schadensersatzanspruch hätte vortragen müssen. Es hat aber ausdrücklich dahinstehen lassen, ob ein solcher Anspruch überhaupt in Betracht kommt, und dies zutreffend damit begründet, daß die Klägerin einen derartigen Anspruch nicht - auch nicht hilfsweise - geltend gemacht habe. Eine Sachentscheidung (auch) über einen Schadensersatzanspruch kann darin - entgegen der Auffassung der Revision - nicht gesehen werden.

4. Nach der prozeßrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozeß, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. insbesondere BGHZ 117, 1, 5 f m.w.N.) und die auch der erkennende Senat teilt, wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefaßte eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinne geht der Klagegrund über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt "seinem Wesen nach" erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (vgl. BGHZ 117, 1, 6, 7 m.w.N.).

5. Unter diesem Blickwinkel stellte sich die im ersten Rechtszug geltend gemachte vertragliche Maklerprovisionsforderung gegenüber dem im Mittelpunkt des Berufungsvorbringens stehenden Schadensersatzanspruch als ein "aliud" dar. Der Maklervertrag, den die Parteien geschlossen hatten, war "einfacher" Alleinauftrag. Für einen "erweiterten" Alleinauftrag, durch den das Kausalitätserfordernis des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB abbedungen werden sollte und der deswegen möglicherweise auch ohne eine eigene kausale Nachweis- oder Vermittlungsleistung des Maklers einen vertraglichen Anspruch hätte begründen können, gibt die Vertragsurkunde nichts her, ganz abgesehen davon, daß eine solche Vereinbarung nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern nur im Wege individuellen Aushandelns getroffen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1994 - IV ZR 39/93 = BGHR BGB § 652 Abs. 1 Alleinauftrag 3 m.w.N.). Dies bedeutet, daß für die Rechtsfolgen, die sich aus einem etwaigen vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers ergeben, die Grundsätze gelten, die in BGHZ 60, 377, 382 f entwickelt worden sind. Ein Schadensersatzanspruch des Maklers in Höhe der entgangenen Provision setzt dementsprechend voraus, daß der Makler nachweisbar in der Lage gewesen wäre, das Geschäft ebenfalls zustandezubringen und daß diese Möglichkeit durch das vertragswidrige Verhalten des Auftraggebers vereitelt worden ist. Im Vergleich zu dem ursprünglichen vertraglichen Erfüllungsanspruch beruht somit der Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung auf einer in wesentlichen Punkten geänderten Tatsachengrundlage, die einen geänderten Sachvortrag der Klägerin erforderte und die auch eine andere Verteidigung der Beklagten bedingte. Der Übergang von dem einen zum anderen Anspruch war daher nicht nur eine Auswechselung einzelner Tatbestandselemente und/oder Rechtsfolgen im Rahmen eines einheitlich bleibenden Lebenssachverhaltes, sondern eine Änderung des Klagegrundes selbst, die eine Änderung des gesamten Streitgegenstandes als solchen und damit eine Klageänderung war. In einem solchen Fall ist auch § 264 Nr. 3 ZPO unanwendbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993419

BB 1997, 121

BGHR ZPO vor § 511 Beschwer 13

NJW-RR 1996, 1276

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