Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 16.10.2024 - IV ZR 11/23

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Entscheidung vom 28.12.2022; Aktenzeichen 20 S 95/21)

AG Ettlingen (Entscheidung vom 03.12.2021; Aktenzeichen 3 C 82/21)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2022 - Zivilkammer XX - gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Rz. 1

    I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz für ein Berufungsverfahren in einem Rechtsstreit auf Schadensersatz wegen behaupteter Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei einem von ihr erworbenen Fahrzeug in Anspruch.

Rz. 2

    Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung, für welche die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung zum Stand 2006 (im Folgenden: ARB 2006) gelten. Die Klägerin erwarb im Februar 2016 einen Pkw zum Preis von 26.000 €. Das Fahrzeug, das im Februar 2012 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden war, beim Kauf eine Laufleistung von rund 170.000 km aufwies und der EURO-5-Norm unterliegt, verfügt über einen Dieselmotor. Im April 2020 nahm die Klägerin den Fahrzeughersteller vor dem Landgericht auf Schadensersatz u.a. wegen Verwendung eines sog. "Thermofensters" in Anspruch. Die Klägerin erhielt für das Verfahren eine Deckungszusage der Beklagten. Das Landgericht wies im Februar 2021 die Klage ab. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheide aus, weil die Klägerin die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte nicht schlüssig dargelegt habe. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB schieden mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 263 StGB aus und solche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV mangels des Bestehens von Individualschutz letztgenannter Regelung. Die Beklagte lehnte am 17. Februar 2021 eine Deckungszusage für die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil ab. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin reichten daraufhin einen "Stichentscheid" mit Schreiben vom 3. März 2021 ein. Die Beklagte blieb in ihrem Schreiben vom 10. März 2021 bei ihrer Ablehnung und meinte, das Schreiben vom 3. März 2021 erfülle nicht die Voraussetzungen für einen Stichentscheid.

Rz. 3

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der zweitinstanzlichen Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen zu tragen und diese zu verurteilen, sie von den Kosten des am 3. März 2021 gefertigten Stichentscheids in Höhe von 729,23 € freizustellen. Das Amtsgericht hat die Pflicht zur Gewährung von Deckungsschutz mit der Maßgabe einer Anrechnung des Vorteils aus der Nutzung des Fahrzeugs auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km festgestellt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen; die Anschlussberufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Rz. 4

    II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - sei die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin Deckung für das Verfahren der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem dieses einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen möglicher Verwendung unerlaubter Abschalteinrichtungen des Fahrzeugherstellers abgelehnt hat, zu gewähren, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Hinblick auf sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen bestehe. Dies gelte zunächst für einen Anspruch aus § 826 BGB. An der hinreichenden Erfolgsaussicht fehle es schon mangels eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens; ein Ersatzanspruch sei durch die anzurechnende Nutzungsentschädigung aufgezehrt. Mangels eines verbleibenden Schadens beständen (jedenfalls) auch keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB und/oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV. Für die letztgenannte Anspruchsgrundlage komme hinzu, dass es sich bei den Vorschriften der EG-FGV nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handele, ohne dass es auf die Vorlage dieser Frage an den EuGH noch ankomme. Die vorgelegten Stichentscheide würden über die fehlenden hinreichenden Erfolgsaussichten betreffend die Kaufpreisrückzahlung nicht hinweghelfen.

Rz. 5

III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

Rz. 6

1. Mit Urteil vom 5. Juni 2024 (IV ZR 140/23, VersR 2024, 1068; vorgesehen für BGHZ) hat der Senat entschieden, dass für die Frage, ob die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs abzustellen ist, d.h. auf den Zeitpunkt, in dem der Rechtsschutzversicherer seine Entscheidung trifft (Senatsurteil vom 5. Juni 2024 aaO Rn. 20 m.w.N.), hier der 17. Februar 2021. Erfolgt aber im Deckungsschutzverfahren des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den sog. Dieselverfahren) zu seinen Gunsten, sind für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich.

Rz. 7

Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht im Streitfall frei von Rechtsfehlern angenommen, dass die von der Klägerin beabsichtigte gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. EU 2007 L 171, S. 1; und Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. EU 2007 L 263, S. 1) keine Aussicht auf Erfolg hat. Zum Zeitpunkt der Deckungsablehnung und der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 30. November 2022 lag das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Mercedes-Benz Group, vormals Daimler AG, C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111) noch nicht vor. An der bis dahin gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs änderten allein die gestellten Schlussanträge des Generalanwalts vom 22. Juni 2022 - und erst recht nicht das Vorabentscheidungsersuchen - in jenem Verfahren nichts (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2024 - IV ZR 140/23, VersR 2024, 1068 Rn. 31).

Rz. 8

Damit ist die Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt und ein etwa im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebener Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.

Rz. 9

2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind - auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens - nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht war revisionsrechtlich beanstandungsfrei der Ansicht, dass es sich nach der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei den Vorschriften der EG-FGV nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelte. Soweit die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 (Mercedes-Benz Group, vormals Daimler AG, C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111) verweist, lag dieses - wie ausgeführt - zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht vor.

Rz. 10

Ebenfalls ohne revisionsrechtlich beachtliche Fehler und ohne Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 103 Abs. 1 GG) der Klägerin hat das Berufungsgericht selbständig tragend insbesondere einen Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auch deshalb abgelehnt, weil ein Ersatzanspruch der Klägerin jedenfalls durch die anzurechnende Nutzungsentschädigung aufgezehrt sei (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 15; vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, VersR 2023, 192 Rn. 17). Aus revisionsrechtlicher Sicht bedenkenfrei hat es ausgeführt, für die Bemessung des Nutzungsvorteils nach § 287 ZPO sei auf einen Durchschnittswert abzustellen. Nachdem das Fahrzeug der Klägerin bereits mehr als 250.000 km bewegt und damit die zu erwartende Restlaufleistung überschritten worden sei, sei der für das Fahrzeug gezahlte Kaufpreis aufgezehrt. Revisionsrechtlich beachtliche Fehler sind schließlich auch nicht ersichtlich, soweit sich die Revision gegen die Ablehnung eines Freistellungsanspruchs hinsichtlich der Kosten für die Erstellung der Stichentscheide wendet. Soweit sich die Revisionsbegründung darauf beruft, die Stichentscheide seien auf Veranlassung der Klägerin erstellt worden und im Übrigen sei für den Anspruch der Klägerin auf § 823 Abs. 2 BGB abzustellen, liegt ein durchgreifender Rechtsfehler des Berufungsgerichts schon deshalb nicht vor, weil nach seinen aus Rechtsgründen beanstandungsfreien Ausführungen die nachträgliche Vollmacht der Klägerin vom 11. November 2022 nichts daran ändert, dass die Stichentscheide im Zeitpunkt ihrer Erstellung nicht von der Klägerin veranlasst worden waren und es bezüglich des Anspruchs aus § 826 BGB an hinreichenden Ausführungen zum subjektiven Tatbestand fehlt.

Rz. 11

3. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Januar 2023 - IV ZR 18/22, VersR 2023, 719 Rn. 14 m.w.N).

Prof. Dr. Karczewski            Harsdorf-Gebhardt            Dr. Brockmöller

                                  Dr. Bußmann                        Dr. Götz

Hinweis:Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16696569

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    2
  • zfs 11/2012, Schutzgesetzcharakter des § 45 Abs. 6 StVO / 2 Aus den Gründen:
    2
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 18 Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht / 2. Einrede nach § 2328 BGB
    1
  • § 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • Bremische Landesbauordnung / § 82 Abschnitt 6 Baulasten
    1
  • Darf ein Vertriebsmittler Kundendaten für eigene Zwecke verwerten?
    1
  • FF 11/2022, Anrechnung der notariellen Entwurfsgebühr au ... / Aus den Gründen
    1
  • Internationale Aspekte – Das Haager Erwachsenenschutzübe ... / 3.3.5 Ordre public, Art. 21 ErwSÜ
    1
  • Mitwirkung kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • ZAP 7/2016, Schadensersatzanspruch: Zünden eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel
    1
  • ZErb 09/2024, Das Recht des pflichtteilsberechtigten Nic ... / 1
    1
  • zerb 6/2017, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lic ... / a) Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt
    0
  • § 1 Kapitalisierung – Kapitalabfindung / (2) Grenzen
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / (2) Wirksame Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / bb) Missbrauchsfälle
    0
  • § 12 Der Schenkungsrückforderungsanspruch des § 528 BGB ... / VI. Rechtsfolge: Herausgabe des Geschenkes bzw. Anspruch auf Wertersatz
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BGH VI ZR 354/19
BGH VI ZR 354/19

Leitsatz (amtlich) a) Der Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs kann durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren