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BGH Beschluss vom 15.09.2016 - V ZB 69/16

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Leitsatz (amtlich)

Ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr nach §§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG kann auch ein Verhalten des Ausländers an Bord eines Luftfahrzeugs sein, das darauf zielt, von der Beförderung durch den Luftfahrzeugführer ausgeschlossen zu werden. Das Verhalten muss nicht darin bestehen, dass der Ausländer physischen Widerstand leistet oder androht.

 

Normenkette

AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 6

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 20.04.2016; Aktenzeichen 4 T 1107/16)

AG Mühldorf a. Inn (Beschluss vom 30.03.2016; Aktenzeichen 3 XIV 40/16 (B))

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Traunstein vom 20.4.2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Betroffene ist syrischer Staatsangehöriger. Nachdem ihm in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden war, reiste er unerlaubt nach Deutschland ein, wurde am 11.1.2016 aber wieder nach Bulgarien abgeschoben. Zwei Wochen später reiste er erneut unerlaubt nach Deutschland ein. Die für den 24.3.2016 vorgesehene Abschiebung nach Bulgarien scheiterte, da der verantwortliche Pilot wegen Äußerungen des Betroffenen dessen Beförderung ablehnte. Daraufhin ordnete das AG, nachdem es zunächst eine einstweilige Anordnung erlassen hatte, mit Beschluss vom 30.3.2016 Haft bis zum 9.5.2016 zur Sicherung der Abschiebung an. Das LG hat auf die Beschwerde des Betroffenen den Beschluss des AG dahingehend geändert, dass Haft nur bis zum 23.4.2016 angeordnet wird. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Am 22.4.2016 wurde der Betroffene nach Bulgarien abgeschoben. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt er die Feststellung, dass er durch die Haftanordnung und die seine Beschwerde zurückweisende Entscheidung des LG in seinen Rechten verletzt ist.

II.

Rz. 2

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. §§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG. Die Äußerungen des Betroffenen vor dem Abflug hätten dazu geführt, dass er aufgrund von Sicherheitsbedenken des Piloten nicht mitgenommen worden sei.

III.

Rz. 3

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Haftanordnung ist rechtsfehlerfrei auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gem. §§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG gestützt worden.

Rz. 4

a) Nach § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG kann ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen einer Fluchtgefahr darin liegen, dass der Ausländer, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht vorgenommen hat, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können. Der Tatbestand erfasst die sonstigen im Verantwortungsbereich eines Ausländers liegenden konkreten Vorbereitungshandlungen, die auf die Verzögerung bzw. Verhinderung der ihm bevorstehenden Rückführung ausgerichtet sind und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Rückführung stehen. Voraussetzung für die Anwendung der Nr. 6 ist, dass die Handlungen des Ausländers gleichermaßen Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht sind wie bei den in Nr. 1 bis 5 beschriebenen Fallgruppen (BT-Drucks. 18/4097, 34).

Rz. 5

b) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei.

Rz. 6

Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht kann auch ein Verhalten des Betroffenen an Bord eines Luftfahrzeugs sein, das den Ausschluss von der Beförderung in den Zielstaat der Rückführung durch den verantwortlichen Luftfahrzeugführer zur Folge hat (BT-Drucks. 18/4097, 34). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist hierfür nicht erforderlich, dass das zu seiner Nichtbeförderung führende Verhalten des Ausländers darin besteht, dass er physischen Widerstand leistet oder androht. Es genügt jedes Verhalten des Ausländers, das darauf zielt, von der Beförderung durch den Luftfahrzeugführer ausgeschlossen zu werden. Zu Recht hat das Beschwerdegericht - anknüpfend an die Stellungnahme der Bundespolizeiinspektion Flughafen München IV vom 11.4.2016 - eine auf Verhinderung der bevorstehenden Rückführung gerichtete Vorbereitungshandlung des Betroffenen darin gesehen, dass er sich beim Betreten des Flugzeuges sofort direkt an den Flugkapitän und das Flugbegleitpersonal gewandt und diesen gegenüber zu verstehen gegeben hat, dass er nicht nach Bulgarien fliegen wolle, weil er sich dort bedroht oder gefährdet sehe. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene damit nicht lediglich allgemein seine Ansicht zu der bevorstehenden Abschiebung bekundet. Vielmehr war die unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Piloten als dem Verantwortlichen für das Flugzeug erkennbar darauf ausgerichtet, die Beförderung nach Bulgarien zu verhindern. Denn es war zu erwarten, dass der Pilot angesichts der von dem Betroffenen klar zum Ausdruck gebrachten Ablehnung seiner Rückführung das damit verbundene Risiko eines Zwischenfalls während des Fluges nicht auf sich nehmen würde. Das Verhalten des Betroffenen zeigte auch den entsprechenden Erfolg, da der Pilot dessen Beförderung ablehnte. Die von dem Beschwerdegericht festgestellte Verhaltensweise des Betroffenen hat ein vergleichbares Gewicht wie die in § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 5 AufenthG beschriebenen Handlungen.

IV.

Rz. 7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9898492

NVwZ 2017, 336

FGPrax 2016, 279

InfAuslR 2017, 58

JZ 2017, 43

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