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BGH Beschluss vom 11.12.1998 - 2 ARs 499/98

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Gründe

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat angeregt, auf die Anzeige des in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Bosniers A vom 15. Januar 1998 ein zuständiges Gericht zu bestimmen (§ 13 a StPO); Gegenstand der Anzeige sind Mißhandlungen und Tötungsverbrechen, die Mitglieder einer bewaffneten Gruppe von Serben, unter ihnen S. B. und D. B. , im Mai/Juni 1992 bei der Vertreibung und Verschleppung muslimisch-bosnischer Zivilisten aus dem bosnischen Dorf Blagaj Japra begangen haben sollen.

Für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO ist kein Raum. Die angezeigten Taten unterliegen zweifelsfrei nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Allerdings gilt für Taten dieser Art das deutsche Strafrecht, und zwar kraft des Weltrechtsprinzips sowohl nach § 6 Nr. 1 StGB (Völkermord) als auch gemäß § 6 Nr. 9 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 Satz 1, 147 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. II 1954 S. 917). Zur Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von Straftaten, die von Ausländern im Ausland an Ausländern verübt worden sind, reicht dies aber nicht ohne weiteres aus; vielmehr bedarf es hierzu regelmäßig eines legitimierenden inländischen Anknüpfungspunkts (so BGH NStZ 1994, 232 - Ermittlungsrichter - mit Anm. Oehler NStZ 1994, 485; in der gleichen Richtung auch BGHSt 27, 30, 32 mit Anm. Oehler JR 1977, 424 ff.; BGHSt 34, 334, 336 und BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; a.A. Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 6 Rdn. 1). Andernfalls wäre die völkerrechtlich gebotene Beachtung der Souveränität anderer Staaten (Nichteinmischungsprinzip) kaum zu gewährleisten und die inländische Strafjustiz mit der prinzipiellen, nur durch § 153 c Abs. 1 Nr. 1 StPO eingeschränkten Verpflichtung zu "weltweiter" Verfolgung von Straftaten auch überfordert.

Im vorliegenden Fall fehlt ein legitimierender inländischer Anknüpfungspunkt. Der einzige Inlandsbezug der Sache besteht darin, daß der Anzeigeerstatter in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sich hier aufhält. Das würde aber auch dann nicht ausreichen, wenn er - was zweifelhaft ist - selbst Opfer einer der angezeigten Taten wäre. Der inländische Aufenthalt des Tatopfers ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit. Dies Merkmal hängt in der Regel von zufälligen, mit Tat und Täter nicht zusammenhängenden Umständen ab und ist schon deshalb kein sachgemäßes Kriterium. Wäre es maßgebend, so würde dies im übrigen zu einer uferlosen, völkerrechtlich bedenklichen Ausdehnung der inländischen Strafverfolgung führen, die dann weitgehend auch auf solche Fälle erstreckt werden müßte, in denen von vornherein keine oder nur eine äußerst geringe Aussicht besteht, die Tat in einem inländischen Verfahren aufzuklären und abzuurteilen. Schließlich kennt nicht einmal das inländische Strafverfahrensrecht Vorschriften, die - etwa im Bereich der Gerichtsstandsregelungen (§§ 7 ff. StPO) - Rechtsfolgen an den Aufenthalt des Tatopfers knüpfen.

Anders verhält es sich mit dem inländischen Aufenthalt des Beschuldigten; dieser Umstand kann einen legitimierenden, auch völkerrechtlich unbedenklichen Anknüpfungspunkt für die Ausübung der deutschen Strafrechtspflege liefern (BGHR StGB § 6 Nr. 1 Völkermord 1; BGH NStZ 1994, 232 - Ermittlungsrichter; BGH bei Schmidt NStZ 1998, 611 Nr. 5 - Ermittlungsrichter; BayObLG NJW 1998, 392, 395; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 6 Rdn. 28). Diese Voraussetzung trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu. Anhaltspunkte dafür, daß sich die vom Anzeigeerstatter benannten oder sonst individualisierbaren Täter in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder aufgehalten haben, sind weder der Anzeige zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018935

NStZ 1999, 236

www.judicialis.de 1998

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