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Strafgesetzbuch / § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter

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Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1. (weggefallen)

 

2.

Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Absatz 1 bis 5[2] [Bis 14.01.2026: 308 Abs. 1 bis 4], des § 309 Abs. 2 und des § 310;

 

3.

Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);

 

4.

Menschenhandel (§ 232);

 

5.

unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;

 

6.

Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2;

 

7.

Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion [Bis 17.03.2021: und Vordrucken für Euroschecks] [3] (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);

 

8.

Subventionsbetrug (§ 264);

 

9.

Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.

[1] § 6 geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen vom 09.01.2026. Anzuwenden ab 15.01.2026.
[3] Gestrichen durch Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates. An...

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