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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 18.02.2014 - 5-3 StE 4/10 - 4 - 3/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfe zum Völkermord. Strafbarkeit eines ehemaligen ruandischen Bürgermeisters wegen der Beteiligung an einem Massaker in Ruanda. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts. subjektiver Tatbestand. Gesamttat als Bezugspunkt. Mittäterschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Strafbarkeit eines ehemaligen ruandischen Bürgermeisters wegen der Beteiligung an einem Massaker, das im Zuge des Genozids verübt wurde, der 1994 in Ruanda stattfand.

2. § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 10. März 1987 und § 27 StGB sind auf die Taten des Angeklagten anwendbar, obwohl er diese im Ruanda und damit im Ausland beging. Dies folgt aus § 6 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 23. Juli 1993. Der Anwendung deutschen Strafrechts steht kein völkerrechtliches Verbot entgegen.

3. Dass der Angeklagte selbst nicht in der Absicht handelte, die durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi als solche ganz oder teilweise zu zerstören, steht seiner Bestrafung als Gehilfe im Sinne von § 27 StGB nicht entgegen. Für die Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Völkermord genügt es, dass der oder die Haupttäter die tatbestandlich vorausgesetzte Absicht hatten und der Gehilfe dies weiß.

4. Die individuelle Verwirklichung des Tatbestandes des Völkermordes ist in ein Gesamtunrechtsgeschehen eingebunden, da die bei dem Kirchenmassaker von Kiziguro begangenen Einzeltaten mit dem ruandischen Genozid verknüpft waren und sowohl den Haupttätern als auch dem Angeklagten die Propaganda, mit der zur Tötung der den Tutsi angehörenden Menschen aufgefordert wurde, bekannt war und sie ebenfalls wussten, dass das Kirchenmassaker von Kiziguro in Befolgung und Umsetzung dieser Propaganda stattfand.

5. Die Voraussetzungen einer Verurteilung des Angeklagten wegen in mittäterschaftlicher mittelbarer Täterschaft begangene...

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