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BGH Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZR 87/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Von Umsatzsteuerkarussell „erschlichene” Umsatzsteuererstattungen rechtfertigen keine bevorrechtigte Insolvenzforderung der Finanzbehörden

 

Leitsatz (amtlich)

Erlangt der Schuldner im Zuge eines strafbaren Umsatzsteuerkarussells ungerechtfertigte Steuererstattungen, bildet der auf dieser vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhende Schadensersatzanspruch der Finanzbehörden lediglich eine nicht bevorrechtigte Insolvenzforderung, selbst wenn aus diesen Vorgängen stammende Gelder sich noch in der Insolvenzmasse befinden.

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 261 StGB gewährt, ebenso wie sonstige Strafvorschriften, dem Geschädigten im Insolvenzverfahren des Täters kein Vorrecht.

 

Normenkette

InsO § 129; AO § 370a; StGB § 261

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 14.03.2006; Aktenzeichen 27 U 169/05)

LG Paderborn (Entscheidung vom 25.08.2005; Aktenzeichen 4 O 282/05)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des OLG Hamm vom 14.3.2006 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 35.703,74 EUR festgesetzt.

 

Gründe

[1] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg, weil die unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit zur Prüfung gestellten Rechtsfragen - und zwar in dem Sinne, wie in dem angefochtenen Urteil entschieden - geklärt sind.

[2] 1. Das beklagte Land hat an den von der Schuldnerin durch strafbare (§ 370a AO) Scheingeschäfte erschlichenen Vorsteuererstattungsbeträgen keine Berechtigung erlangt, die im Falle eines Vollstreckungszugriffs eine objektive Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger ausschließt. Wer durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Schuldners geschädigt wurde, hat aus diesem Grund in dessen Insolvenz keinen Anspruch auf Sicherung (BGHZ 149, 100, 106 f.; BGH, Urt. v. 3.3.1959 - VIII ZR 176/58, WM 1959, 470 f.). Abweichendes ist nicht aus § 261 StGB herzuleiten, weil diese Bestimmung ebenso wie sonstige Strafvorschriften dem Geschädigten im Insolvenzverfahren des Täters kein Vorrecht gewährt (BGH, Urt. v. 3.3.1959, a.a.O.).

[3] 2. Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, dass eine während der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung auch dann als inkongruent anzusehen ist, wenn die Vollstreckung auf einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der Finanzbehörden beruht (BGHZ 157, 350, 351, 353).

[4] 3. Die Krankenkassen sind als Einzugsstellen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen auch insoweit Anfechtungsgegner, als Beiträge im Innenverhältnis an andere Versicherungsträger auszukehren sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862; BGH, Urt. v. 21.10.2004 - IX ZR 71/02, ZIP 2005, 38 f.). Diese Rechtsprechung ist ohne Weiteres auf den hier gegebenen Fall der Erhebung von Steuern übertragbar, die von der einziehenden Stelle an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind.

 

Fundstellen

BFH/NV Beilage 2008, 170

BB 2007, 2590

DB 2007, 2532

WPg 2008, 88

NWB 2007, 4154

BGHR 2008, 151

EBE/BGH 2007

NJW-RR 2008, 68

StuB 2008, 118

WM 2007, 2158

WuB 2008, 143

ZIP 2007, 2228

DZWir 2008, 83

MDR 2008, 106

NZI 2007, 721

NZI 2008, 23

NZI 2008, 25

ZInsO 2007, 1223

BFH/NV-Beilage 2008, 170

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