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BGH Beschluss vom 11.09.2012 - VI ZB 59/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmissbrauch eines Kostenfestsetzungsverlangens für Mehrkosten bei getrennten Prozessen aus einheitlichem Lebensvorgang

 

Leitsatz (amtlich)

a) Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat.

b) Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind.

c) Erweist sich das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich, muss sich der Antragsteller kostenrechtlich so behandeln lassen, als habe er ein einziges Verfahren geführt.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1, § 103; BGB § 242

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 07.09.2011; Aktenzeichen 2 W 123/10)

LG Berlin (Entscheidung vom 11.05.2010; Aktenzeichen 27 O 122/10)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des KG vom 7.9.2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 701,04 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung der Behauptung in Anspruch genommen, seine Mutter habe mit ihren Kindern A., C., dem Antragsteller und Al. zum Skifahren in Crans Montana geweilt. Das LG hat dem Antrag stattgegeben und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Mutter und die drei Geschwister des Antragstellers haben in jeweils getrennten Verfahren vor dem LG gleichlautende Unterlassungsverfügungen erwirkt.

Rz. 2

In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Antragsteller eine Vergütung in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3100 nebst Auslagenpauschale, Umsatzsteuer und Gerichtsvollzieherkosten i.H.v. insgesamt 784,03 EUR zur Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim LG hat dem Antrag entsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche der fünf Familienmitglieder in fünf getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursachten Mehrkosten nicht notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die einzelnen Antragsteller müssten sich so behandeln lassen, als hätten sie gemeinsam ein Verfahren durchgeführt. In diesem Fall wären Anwaltskosten i.H.v. lediglich 1.650,35 EUR entstanden, so dass unter Berücksichtigung der - in zwei der weiteren Verfahren geleisteten - Zahlungen der Antragsgegnerin i.H.v. 784,33 EUR und 783,33 EUR nur noch der Differenzbetrag i.H.v. 82,99 EUR festgesetzt werden könne. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom KG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter.

II.

Rz. 3

Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in AGS 2012, 146 veröffentlich ist, ist der Auffassung, dass der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das Kostenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht getroffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und der Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei gegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Partei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiell-rechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmöglichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Prozessrichters gehöre.

III.

Rz. 4

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Rz. 5

1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschl. v. 27.2.2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschl. v. 6.4.2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; v. 19.4.2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Rz. 8; v. 6.12.2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rz. 6).

Rz. 6

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, der Antragsteller und seine Angehörigen hätten durch das Erwirken von fünf gleichlautenden und auf dieselbe Berichterstattung gestützten Unterlassungsverfügungen in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.

Rz. 7

a) Es erscheint allerdings fraglich, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (vgl. BGH, Beschl. v. 8.7.2010 - V ZB 153/09, NJW-RR 2011, 230 Rz. 14 für den Fall einer Anfechtungsklage mehrerer Kläger gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer; OLG Köln, JurBüro 2011, 536; OLG Hamburg MDR 2003, 1381, 1382; OLG Düsseldorf, MDR 1972, 522, 523; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rz. 119 (Stand: April 2012)). Denn die Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BGH, Beschl. v. 2.11.2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rz. 35; v. 26.4.2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; v. 27.3.2003 - V ZB 50/02, juris Rz. 6.; v. 4.2.2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils m.w.N.; BAG NJW 2005, 1301, 1302; Giebel in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 91 Rz. 47; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, a.a.O., § 104 Rz. 22, jeweils m.w.N.). Diese Frage kann indes offen bleiben.

Rz. 8

b) Denn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen.

Rz. 9

aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH und des BVerfG unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (BGH, Beschl. v. 10.5.2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rz. 13 f.; v. 2.5.2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rz. 12 f.; Urt. v. 19.12.2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG NJW 2002, 2456, jeweils m.w.N.). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschl. v. 31.8.2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rz. 10; v. 2.5.2007 - XII ZB 156/06, a.a.O., Rz. 12 ff.; KG, KGReport Berlin 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart OLGReport Stuttgart 2001, 427 Rz. 12; OLG München OLGReport München 2001, 105; Giebel in MünchKomm/ZPO, a.a.O., Rz. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rz. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, a.a.O., § 91 Rz. 152 (Stand: April 2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rz. 140; von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rz. B 362; vgl. auch Senat, Urt. v. 1.3.2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184).

Rz. 10

bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 2.5.2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rz. 13; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; KG, KGReport Berlin 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG München OLGReport München 2001, 105 f.; OLG Stuttgart OLGReport Stuttgart 2001, 427, 428). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart OLGReport Stuttgart 2001, 427, 428; OLG München OLGReport München 2001, 105 f.; KG KGReport Berlin 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; Giebel in MünchKomm/ZPO, a.a.O., Rz. 110; Musielak/Lackmann, a.a.O.; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, a.a.O., Rz. 119.8 (Stand: April 2012)).

Rz. 11

cc) Auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob das Festsetzungsverlangen des Antragstellers, soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Zwar stimmten die Gegenstände aller fünf Verfahren nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts inhaltlich überein. Angegriffen war jeweils dieselbe Aussage in einem Halbsatz eines Artikels, deren weitere Verbreitung der Antragsgegnerin in jeweils gleichlautenden Unterlassungsverfügungen verboten wurde. Auch sind sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung der jeweiligen Unterlassungsansprüche nicht ersichtlich. Insbesondere begründet die Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem fünf Antragsteller gleichgerichtete Ansprüche aus einem identischen Lebenssachverhalt gegen eine Antragsgegnerin verfolgen, keine erhöhten Anforderungen, die eine getrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2005 - I ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474, 476). Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - aber keine Feststellungen zum zeitlichen Zusammenhang der Verfahren und zu der Frage getroffen, ob der Antragsteller und seine Angehörigen von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.7.2010 - V ZB 153/09, a.a.O.; KG, KGReport Berlin 2002, 172, 173; OLG München OLGReport München 2001, 105, 106).

Rz. 12

3. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sollte sich das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich erweisen, müsste sich der Antragsteller kostenrechtlich so behandeln lassen, als hätten er und seine Angehörigen als Streitgenossen ein einziges Verfahren geführt (vgl. BGH, Beschl. v. 2.5.2007 - XII ZB 156/06, juris Rz. 6 f. (insoweit nicht in NJW 2007, 565 abgedruckt); KG, KGReport Berlin 2000, 414, 416; 2002, 172, 174; OLG München OLGReport München 2001, 105; Giebel in MünchKomm/ZPO, a.a.O., § 91 Rz. 110; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, a.a.O., § 104 Rz. 25 (Stand: April 2012)). Er könnte die Kosten der Rechtsverfolgung dann nicht in voller Höhe erstattet verlangen, sondern nur anteilig unter Berücksichtigung der Kosten der Parallelverfahren, d.h. ihm stände ein Anspruch auf Ersatz von einem Fünftel der bei Führung eines Verfahrens entstandenen (fiktiven) Kosten zu (vgl. KG, KGReport Berlin 2002, 172, 174).

 

Fundstellen

NJW 2012, 8

NJW 2013, 66

EBE/BGH 2012

FamRZ 2012, 1868

JurBüro 2013, 30

ZAP 2012, 1219

AnwBl 2012, 1007

JZ 2013, 8

MDR 2012, 1314

Rpfleger 2013, 49

ZfS 2012, 707

AGS 2012, 511

GRUR-Prax 2012, 497

NJW-Spezial 2012, 764

RÜ 2012, 761

RENOpraxis 2013, 58

RVGreport 2012, 463

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