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KG Berlin Beschluss vom 07.09.2011 - 2 W 123/10

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Leitsatz (amtlich)

Bei der im Kostenfestsetzungsverfahren erhobenen Einwendung, dass ein Verfahren missbräuchlich in mehrere aufgespalten worden ist, geht es nicht um die dem Rechtspfleger übertragene Aufgabe, eine konkrete Kostengrundentscheidung auszufüllen, sondern um die Kürzung von Erstattungsansprüchen aufgrund umfangreicher materiellrechtlicher Erwägungen. Eine solche Prüfung übersteigt die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmöglichkeit des Rechtspflegers und gehört in die Kompetenz des Prozessrichters.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 11.05.2010; Aktenzeichen 27 O 122/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.09.2012; Aktenzeichen VI ZB 59/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 2010 - 27 O 122/10 - wird auf ihre Kosten bei einem Gegenstandswert von 701,04 € zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung einer Wortberichterstattung im Wege einstweiliger Verfügung in Anspruch. Mit Beschluss vom 11. Februar 2010 gab das Landgericht Berlin dem Antrag statt und auferlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 €. In vier weiteren Verfahren erwirkten die ebenfalls von der Berichterstattung betroffenen weiteren (4) Familienmitglieder des Antragstellers gleichlautende Untersagungsverfügungen (Landgericht Berlin 27 O 96/10, 27 O 126/10, 27 O 127/10, 27 O 123/10).

Auf den Antrag des Antragstellers hat die Rechtspflegerin beim Landgericht die zu erstattenden Kosten auf 784,03 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie geltend macht, dass die Verfolgung der Unterlassungsansprüche der fünf Familienmitgli...

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