Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 10.10.2023 - VIII ZR 233/22

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 24.08.2022; Aktenzeichen 66 S 135/22)

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Entscheidung vom 13.04.2022; Aktenzeichen 10 C 65/21)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 66 - vom 24. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.789,22 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

    Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen. Denn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung und zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 8. August 2023 Bezug genommen.

Rz. 2

    Die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde, wonach die Entscheidungsfreiheit des Vermieters, als Ausfluss des Art. 2 Abs. 1 GG und des Art. 14 Abs. 1 GG im Falle der Neuvermietung den Mieter selbst auszuwählen, mit dem Wert des Beschwerdegegenstands korrespondiere, wenn der Vermieter sich gegen die Ersetzung seiner Zustimmung zu einem Mieterwechsel durch Richterspruch wende, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Dies gilt auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht hat, die Klägerinnen als Hauptmieterinnen könnten das Mietverhältnis nur gemeinsam beenden und der Wert des Beschwerdegegenstands sei deshalb so zu bemessen, als läge eine Kündigung des Mietverhältnisses vor.

Rz. 3

    Wie im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, ist das Interesse der Beklagten als Vermieterin, ihre Zustimmung zu dem Mieterwechsel nicht erteilen zu müssen, nicht mit demjenigen am Fortbestand des Mietverhältnisses oder an der (erneuten) Begründung eines solchen gleichzusetzen. Denn nicht die Dauer beziehungsweise das Bestehen des Mietverhältnisses als solchem - wie im Falle einer Kündigung des Mietverhältnisses durch die Klägerinnen - oder der Abschluss eines (neuen) Mietvertrags sind in dem vorliegenden Fall streitig, sondern die Zustimmung zu einer Vertragsänderung unter Fortbestand des Vertrags im Übrigen. Dies rechtfertigt es, das Interesse der Beklagten an der Abänderung der von dem Berufungsgericht getroffenen Entscheidung lediglich mit der anteiligen Jahresnettomiete, die auf die Klägerin zu 2 als wechselwillige Mieterin entfällt, zu bemessen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 31. Mai 2022 - VIII ZR 304/21, WuM 2022, 691 Rn. 3 [zum Streitwert einer auf Zustimmung zum Mieterwechsel gerichteten Klage]). Der sich hiernach ergebende Wert der Beschwer der Beklagten liegt mit 8.729,22 € jedoch unter der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

II.

Rz. 4

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Bünger                                 Dr. Schmidt                                  Wiegand

                       Dr. Matussek                                      Dr. Böhm

 

Fundstellen

Haufe-Index 16114816

WuM 2024, 94

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Vater putzt Nase vom Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Autobahn rasende Autos

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


BGH VIII ZR 304/21
BGH VIII ZR 304/21

  Normenkette GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3  Verfahrensgang BGH (Urteil vom 27.04.2022; Aktenzeichen VIII ZR 304/21) LG Berlin (Urteil vom 18.08.2021; Aktenzeichen 64 S 261/20) AG Berlin-Charlottenburg (Entscheidung vom ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren