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BGH Beschluss vom 31.05.2022 - VIII ZR 304/21

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Normenkette

GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 27.04.2022; Aktenzeichen VIII ZR 304/21)

LG Berlin (Urteil vom 18.08.2021; Aktenzeichen 64 S 261/20)

AG Berlin-Charlottenburg (Entscheidung vom 17.08.2020; Aktenzeichen 237 C 134/20)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagtenvertreters gegen die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren im Senatsbeschluss vom 27. April 2022 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 28. April 2022 Gegenvorstellung gegen den in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 für das Revisionsverfahren auf 15.046,84 € festgesetzten Streitwert erhoben und beantragt, diesen auf bis zu 65.000 € festzusetzen.

II.

Rz. 2

Die von dem Beklagtenvertreter im eigenen Namen fristgerecht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegte Gegenvorstellung ist zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2021 - VIII ZR 91/20, juris Rn. 2), aber unbegründet. Eine Änderung des festgesetzten Streitwerts ist nicht veranlasst, da dieser mit 15.046,84 € zutreffend bemessen worden ist.

Rz. 3

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Hiernach ist der Wert von dem Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Der Senat hält in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen einen Streitwert in Höhe von 4/7 der Jahresnettomiete, mithin einen Betrag von 15.046,84 €, für angemessen. Zwar ist - worauf die Gegenvorstellung zu Recht hinweist - § 41 Abs. 1 GKG auf die vorliegende Klage nicht anwendbar, da nicht das Bestehen oder die Dauer des Mietverhältnisses streitig war, sondern die Zustimmung zu einer Vertragsänderung unter Fortbestand des Vertrags im Übrigen begehrt wurde. Der Senat bewertet das Interesse der Kläger daran, dass die nicht mehr in der Wohnung lebenden Mieter aus dem Mietverhältnis ausscheiden und die bereits als Untermieter dort wohnenden Personen in dieses eintreten, dennoch nach der anteiligen Jahresnettomiete, die auf die vier Mieter entfällt, die ausgetauscht werden sollten.

Rz. 4

Die von dem Beklagtenvertreter begehrte Bestimmung des Streitwerts in Anlehnung an § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert der auf die vier auszuwechselnden Mieter entfallenden einjährigen Nettomiete ist hingegen abzulehnen. Die hinter der vorliegenden Klage auf Zustimmung zu dem Mieterwechsel stehende Interessenlage der klagenden derzeitigen Mieter ist nicht vergleichbar mit derjenigen bei Klagen, die das Recht auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen im Sinne von § 9 ZPO betreffen. Insbesondere ist dem wirtschaftlichen Interesse daran, dass weder die auszugswilligen Mieter die auf sie anteilig entfallende Miete weiter bezahlen noch die verbleibenden Mieter eine erhöhte Miete zahlen müssen, bereits durch eine Untervermietung an die Personen, die nach dem Willen der Kläger in den Vertrag eintreten sollten, Rechnung getragen, so dass dieses nicht ausschlaggebend für die Bemessung des Streitwerts der vorliegenden Klage ist.

Dr. Fetzer    

Kosziol    

Dr. Liebert

Wiegand    

Dr. Matussek    

 

Fundstellen

Haufe-Index 15443357

WuM 2022, 691

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