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BGH Beschluss vom 03.02.2011 - IX ZR 57/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Wahrung der Rechte von Aus- und Absonderungsberechtigten

 

Normenkette

InsO § 62

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.03.2010; Aktenzeichen 19 U 247/08)

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 29.09.2008; Aktenzeichen 2-25 O 275/07)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 29.110,80 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

Rz. 2

1. Ein Insolvenzverwalter hat die Verpflichtung, die Rechte von Aus- und Absonderungsberechtigten zu wahren. Er haftet, wenn er ein Absonderungsrecht schuldhaft verletzt (BGHZ 100, 346, 350; BGH, Urt. v. 5. März 1998 – IX ZR 265/97, ZIP 1998, 655, 658). Im Streitfall hat sich das Absonderungsrecht der Klägerin nach der Verwertung der Druckmaschinen durch den Beklagten unabhängig von der Massearmut an dem Erlös fortgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 – IX ZR 102/03, BGHZ 170, 196 Rn. 19; vom 21. Januar 2010 – IX ZR 65/09, WM 2010, 662 Rn. 38; MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. § 170 Rn. 27). Dieses Absonderungsrecht ist mit der Auskehr des Erlöses an die D. Bank AG untergegangen.

Rz. 3

2. Die Verjährung des darauf beruhenden Ersatzanspruchs begann gemäß dem hier noch anwendbaren § 62 InsO a.F. mit der Kenntnis der Klägerin von Schaden und Schädiger, das heißt derjenigen Umstände, die eine Ersatzpflicht begründen, zu laufen. Maßgeblich ist grundsätzlich die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht deren zutreffende rechtliche Würdigung (BGH, Urteil vom 2. April 1998 – III ZR 309/96, BGHZ 138, 247, 252; vom 1. Dezember 2005 – IX ZR 115/01, WM 2006, 148 a.E.). Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin durch das Schreiben des Beklagten vom 17. März 2003, mit dem der Beklagte sie über die Zahlung des Verwertungserlöses an die D. Bank AG unterrichtet hat, Kenntnis von dem Schaden und dem Ersatzpflichtigen erlangt hat. Diese Würdigung wirft unter zulassungsrelevanten Aspekten keine Bedenken auf. Hat der Verwalter Absonderungsrechte verletzt, ist die Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) für die Frage des Verjährungsbeginns ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 1. Dezember 2005, aaO S. 149).

Rz. 4

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2934917

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