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BGH Beschluss vom 01.02.2007 - IX ZB 79/06

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 26.04.2006; Aktenzeichen 25 T 250/06)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 502 IN 255/05)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 216.799,80 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Rz. 1

Die Antragstellerin, die Gesellschafterin und stille Gesellschafterin der Schuldnerin ist, hat wegen eines Anspruchs auf Auszahlung eines auf ihrem „Darlehenskonto” bei der Schuldnerin befindlichen Betrages von 216.799,80 Euro, den die Schuldnerin nicht erfüllen könne, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Die Schuldnerin beruft sich gegenüber dem Anspruch der Antragstellerin auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen deren Beteiligung an geschäftsschädigenden Verhaltensweisen der hinter ihr stehenden natürlichen Personen; hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit einem erstrangigen Teilbetrag des noch nicht bezifferten Schadensersatzanspruchs erklärt.

Rz. 2

Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil er zu rechtsmissbräuchlichen Zwecken gestellt worden sei, nämlich die Kündigung eines langfristigen „Kooperationsvertrages” zwischen der Schuldnerin und einer aus den hinter der Antragstellerin stehenden natürlichen Personen bestehenden Zahnärztegemeinschaft habe ermöglichen sollen; zudem sei ein Insolvenzgrund weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat gemeint, die Einwendungen der Schuldnerin gegen den Anspruch auf Auszahlung des Guthabens seien aufgrund der zwischen den Mitgliedern der Zahnärztegemeinschaft und der Antragstellerin bestehenden gesellschafts-rechtlichen Verflechtungen weder „aus der Luft gegriffen” noch von vornherein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ohne Zweifel nicht gegeben. Ob die Ansprüche tatsächlich bestünden, sei im Erkenntnisverfahren zu prüfen, nicht im Insolvenzeröffnungsverfahren.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 3

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenzgerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Rz. 4

1. Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin, insbesondere deren rechtliches Gehör, wurden nicht verletzt. Das Landgericht hat den Vortrag beider Parteien zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet; dass der behauptete Auszahlungsanspruch rechnerisch unstreitig und in der Bilanz festgestellt worden ist, hat es berücksichtigt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).

Rz. 5

2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Landgericht nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, dass nur hinreichend substantiiertes Vorbringen der Parteien eines Verfahrens über die Zulassung eines Insolvenzantrags zu beachten ist (BGHZ 153, 205, 207 f; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 – IX ZB 586/02, ZIP 2003, 1005). Es hat den Vortrag der Schuldnerin geprüft und für ausreichend gehalten. Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein bestimmtes Vorbringen substantiiert ist, sind typischerweise auf den Einzelfall bezogen und daher nicht geeignet, als Grundlage für rechtsgrundsätzliche Ausführungen zu dienen. Das gilt auch im vorliegenden Fall.

Rz. 6

3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Gegenrechte des Schuldners den Insolvenzantrag eines Gläubigers unzulässig (oder unbegründet) werden lassen, lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht beantworten, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles ab. Ist die Forderung des antragstellenden Gläubigers, die zugleich den Insolvenzgrund bildet, nicht tituliert, kann das Insolvenzgericht den Antrag aufgrund der Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung abweisen, ohne diese einer Schlüssigkeitsprüfung im technischen Sinne zu unterziehen. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Entscheidung schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts ist (vgl. zum Bestand der Forderung BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 – IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493; zu Einwendungen gegen titulierte Forderungen BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 – IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633; v. 27. Juli 2006 – IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565). Zweifel gehen insoweit zu Lasten des antragstellenden Gläubigers (vgl. auch Jaeger/Gerhardt, InsO, § 14 Rn. 28).

Rz. 7

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2833480

JurBüro 2007, 241

JurBüro 2007, 275

NZI 2007, 350

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