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BGH Beschluss vom 27.07.2006 - IX ZB 12/06

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Verfahrensgang

LG Lüneburg (Beschluss vom 19.12.2005; Aktenzeichen 3 T 70/05)

AG Lüneburg (Aktenzeichen 46 IN 420/04)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 19. Dezember 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60). Danach hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Rz. 2

1. Die Frage, ob ein Insolvenzantrag auch nach Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses noch zurückgenommen werden kann, lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Gemäß § 13 Abs. 2 InsO kann ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen werden. Dass der Eröffnungsbeschluss noch nicht rechtskräftig sein muss, folgt ebenfalls aus dem Wortlaut des Gesetzes, nach dem der Eröffnungsbeschluss einerseits, die rechtskräftige Abweisung des Insolvenzantrags andererseits der Antragsrücknahme entgegenstehen. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 15 Abs. 2 InsO-E, dem heutigen § 13 Abs. 2 InsO, heißt es dazu (BT-Drucks. 12/2443, S. 113):

"Aus Absatz 2 geht hervor, dass der Antrag nach der Eröffnung des Verfahrens nicht mehr zurückgenommen werden kann, auch nicht in der Zeit, in der die Verfahrenseröffnung noch nicht rechtskräftig ist. Im Interesse der Rechtssicherheit soll eine Verfahrenseröffnung mit ihren Wirkungen gegenüber Dritten durch eine Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden können."

Rz. 3

Gegenteilige Auffassungen werden in Rechtsprechung und Literatur seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung folgerichtig nicht mehr vertreten (vgl. etwa OLG Celle ZIP 2000, 673, 675; LG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1627; LG Halle ZVI 2005, 39; Jaeger/Gerhardt, InsO § 13 Rn. 40; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 13 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 13 Rn. 81; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 13 Rn. 16). Die nicht veröffentlichte, sondern nur in einer Urteilsanmerkung mitgeteilte Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 25. Februar 2003 (5 T 763/02, EWiR 2003, 1255) erfordert keine klarstellende höchstrichterliche Entscheidung.

Rz. 4

2. Die von der Rechtsbeschwerde weiter aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Forderung des antragstellenden „Amtsträgers” glaubhaft gemacht oder aber nachgewiesen werden muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt. Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493). Im Übrigen reicht eine Glaubhaftmachung aus. Das gilt auch für Forderungen öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 IX ZB 29/03, WM 2004, 1686; Beschl. v. 8. Dezember 2005 IX ZB 38/05, WM 2006, 332). Ob der bestandskräftige Bescheid des Hoheitsträgers „von Anfang an nichtig” ist, hat das Insolvenzgericht nicht zu prüfen, wie es auch sonst nicht seine Aufgabe ist, rechtlich und tatsächlich nicht zweifelsfreien Einwänden des Schuldners gegen eine vollstreckbar titulierte Forderung nachzugehen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 IX ZB 254/05, z.V.b.). Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung vor, kann der Schuldner nur noch die Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes beantragen, wenn also gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt (§ 212 InsO).

Rz. 5

3. Der bisher nicht beschiedene Antrag des Schuldners nach § 212 InsO ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass der Wegfall der Forderung des antragstellenden Gläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Voraussetzungen des § 212 InsO nicht erfüllt.

Rz. 6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Der Antrag des Schuldners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde gegenstandslos.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2833749

ZVI 2006, 564

NJOZ 2006, 3525

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