Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 10.04.2003 - IX ZB 586/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Gießen (Beschluss vom 11.11.2002)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 11. November 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 300 Euro.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht – Insolvenzgericht – F hat durch Beschluß vom 23. Januar 2002 die Anträge der Gläubigerinnen auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, die eine Fachklinik für Onkologie betrieben hat, gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin durch Beschluß vom 11. November 2002 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO). Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin habe nicht glaubhaft gemacht, gegen die Forderung der Gläubigerin zu 1, einer Allgemeinen Ortskrankenkasse, wirksam mit Gegenforderungen in übersteigender Höhe aufgerechnet zu haben. Die Gegenforderungen leitet die Schuldnerin aus § 13 Abs. 3 SGB V her, weil sie als nicht zugelassenes Krankenhaus notfallmäßig Leistungen erbracht und deshalb Anspruch auf Kostenerstattung habe. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Schuldnerin habe – entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts – zur Erbringung solcher Leistungen substantiiert vorgetragen. Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein bestimmtes Vorbringen hinreichend substantiiert ist, sind jedoch typischerweise auf den Einzelfall bezogen und regelmäßig nicht geeignet, als Grundlage zu rechtsgrundsätzlichen Ausführungen zu dienen. Der vorliegende Fall weist insoweit keine Besonderheiten auf.

2. Die in diesem Zusammenhang von dem Beschwerdegericht gemachte Bemerkung, im Rahmen der Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen sei das Insolvenzgericht „auch nicht zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtet”, mag zu Bedenken Anlaß geben. Die Amtsermittlungspflicht (§ 5 InsO) greift ein, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002 – IX ZB 426/02, ZIP 2003, 358, 359, z.V.b. in BGHZ). Ob die vom Schuldner geltend gemachte Aufrechnung gegen die dem Insolvenzantrag zugrundeliegende Forderung des Antragstellers die Zulässigkeit des Antrags berührt, erscheint zweifelhaft. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dies sei erst dann der Fall, wenn der Schuldner seine Gegenforderung glaubhaft gemacht habe (vgl. Haarmeyer, in: MünchKomm-InsO, § 14 Rn. 20). Diese Frage kann jedoch dahinstehen. Denn eine auf die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bezogene Amtsermittlungspflicht setzt zumindest einen substantiierten Vortrag voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002 – IX ZB 426/02, aaO), an dem es im vorliegenden Fall nach Meinung des Beschwerdegerichts fehlt.

Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Grundsatz des rechtlichen Gehörs) liegt nicht vor, weil das Beschwerdegericht den Vortrag der Schuldnerin über die in ihrem Hause durchgeführte „notfallmäßige” Behandlung zur Kenntnis genommen, aber für rechtlich unschlüssig gehalten hat. Daß diese Bewertung einer rechtsgrundsätzlichen Überprüfung unterzogen werden müsse, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

3. Soweit die Rechtsbeschwerde die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit angreift, geht es ihr darum, ob das Sachverständigengutachten hierfür eine ausreichende Grundlage bot. Das ist wiederum eine tatsächliche Frage des Einzelfalls.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2833562

KTS 2003, 597

ZIP 2003, 1005

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


BGH IX ZB 426/02
BGH IX ZB 426/02

  Entscheidungsstichwort (Thema) Amtsermittlungspflicht Insolvenzgericht bei mangelhaftem Eröffnungsantrag. Behebung konkreter Eröffnungsgrundmängel. Unzulässigkeit wegen Fristverstreichung  Leitsatz (amtlich) a) Für die Zulässigkeit eines ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren