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BGH Beschluss vom 10.04.2003 - IX ZB 586/02

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Verfahrensgang

LG Gießen (Beschluss vom 11.11.2002)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 11. November 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 300 Euro.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht – Insolvenzgericht – F hat durch Beschluß vom 23. Januar 2002 die Anträge der Gläubigerinnen auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, die eine Fachklinik für Onkologie betrieben hat, gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin durch Beschluß vom 11. November 2002 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO). Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin habe nicht glaubhaft gemacht, gegen die Forderung der Gläubigerin zu 1, einer Allgemeinen Ortskrankenkasse, wirksam mit Gegenforderungen in übersteigender Höhe aufgerechnet zu haben. Die Gegenforderungen leitet die Schuldnerin aus § 13 Abs. 3 SGB V her, weil sie als nicht zugelassenes Krankenhaus notfallmäßig Leistungen erbracht und deshalb Anspruch auf Kostenerstattung habe. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Schuldnerin habe – entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts – zur Erbringung solcher Leistungen substantiiert vorgetragen. Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein bestimmtes Vorbringen hinreichend substantiiert ist, sind jedoch typischerweise auf den Einzelfall bezogen und regelmäßig nicht geeignet, als Grundlage zu rechtsgrundsätzlichen Ausführungen zu dienen. Der vorliegende Fall weist insoweit keine Besonderheiten auf.

2. Die in diesem Zusammenhang von dem Beschwerdegericht gemachte Bemerkung, im Rahmen der Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen sei das Insolvenzgericht „auch nicht zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtet”, mag zu Bedenken Anlaß geben. Die Amtsermittlungspflicht (§ 5 InsO) greift ein, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002 – IX ZB 426/02, ZIP 2003, 358, 359, z.V.b. in BGHZ). Ob die vom Schuldner geltend gemachte Aufrechnung gegen die dem Insolvenzantrag zugrundeliegende Forderung des Antragstellers die Zulässigkeit des Antrags berührt, erscheint zweifelhaft. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dies sei erst dann der Fall, wenn der Schuldner seine Gegenforderung glaubhaft gemacht habe (vgl. Haarmeyer, in: MünchKomm-InsO, § 14 Rn. 20). Diese Frage kann jedoch dahinstehen. Denn eine auf die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bezogene Amtsermittlungspflicht setzt zumindest einen substantiierten Vortrag voraus (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002 – IX ZB 426/02, aaO), an dem es im vorliegenden Fall nach Meinung des Beschwerdegerichts fehlt.

Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Grundsatz des rechtlichen Gehörs) liegt nicht vor, weil das Beschwerdegericht den Vortrag der Schuldnerin über die in ihrem Hause durchgeführte „notfallmäßige” Behandlung zur Kenntnis genommen, aber für rechtlich unschlüssig gehalten hat. Daß diese Bewertung einer rechtsgrundsätzlichen Überprüfung unterzogen werden müsse, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

3. Soweit die Rechtsbeschwerde die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit angreift, geht es ihr darum, ob das Sachverständigengutachten hierfür eine ausreichende Grundlage bot. Das ist wiederum eine tatsächliche Frage des Einzelfalls.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2833562

KTS 2003, 597

ZIP 2003, 1005

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