Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 30.07.2009 - VI R 13/08 (NV) (veröffentlicht am 14.10.2009)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung durch alleinstehenden Arbeitnehmer

 

Leitsatz (NV)

Ein eigener Hausstand kann auch dann unterhalten werden, wenn dem Arbeitnehmer die Küche nicht zur alleinigen Verfügung steht.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 5, 4 S. 6

 

Verfahrensgang

Sächsisches FG (Urteil vom 09.03.2007; Aktenzeichen 6 K 1117/06; EFG 2008, 1693)

 

Tatbestand

I. Streitig ist, ob ein im Streitjahr (2004) lediger Arbeitnehmer am Ort seines Lebensmittelpunkts einen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterhalten hat.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte im Streitjahr seinen Lebensmittelpunkt in X. Er nutzte dort im Einfamilienhaus seiner Mutter neben einem im Kellergeschoss gelegenen Schlafzimmer ein Wohnzimmer sowie Bad und Dusche im Erdgeschoss allein. Die ebenfalls im Erdgeschoss belegene Küche stand auch seiner Mutter, die im Übrigen im Obergeschoss wohnte, zur Verfügung.

Im Februar 2004 nahm der Kläger bei einer Firma in Z eine nichtselbständige Tätigkeit auf. Dort mietete er eine Wohnung an.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung in Höhe von 9 846 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die dem Kläger überlassenen Räumlichkeiten ermöglichten ihm keine eigenständige Haushaltsführung. Mangels Küche verfüge die Wohnung nicht über alle Einrichtungen, die für ein eigenständiges Wirtschaften erforderlich seien. Die bloße Mitbenutzung der mütterlichen Küche stehe dem nicht gleich. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02 (BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98) stehe dieser Einschätzung nicht entgegen.

Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1693 veröffentlicht.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Mangels Entscheidungserheblichkeit kann offenbleiben, ob die Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt, schlüssig erhoben wurde (vgl. dazu BFH―Urteil vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463).

1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Nr. 5 Satz 2 der Vorschrift vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180; in BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98; vom 14. Juni 2007 VI R 60/05, BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890; vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820; vom 5. März 2009 VI R 23/07, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2009, 1176).

Hausstand im Sinn der Vorschrift ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Ein eigener Hausstand erfordert, dass er vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird. Sofern der Arbeitnehmer nicht alleiniger Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist, muss anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Falles untersucht werden, ob der Hausstand jedenfalls auch ihm als eigener zugerechnet werden kann. Wesentlich ist, dass das Verbleiben des Steuerpflichtigen in der Wohnung sichergestellt ist. Nutzt der Arbeitnehmer die Wohnung nicht allein, muss er sie aber zumindest gleichberechtigt mitbenutzen können.

Der eigene Hausstand muss vom Arbeitnehmer unterhalten werden. Unterhalten bedeutet die Führung eines Haushalts. Dazu gehört auch, dass der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt. Im Übrigen kommt es darauf an, dass der ledige Arbeitnehmer sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit und ggf. Urlaubsfahrten, aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern in einen fremden Haushalt (z.B. in den der Eltern oder als Gast) eingegliedert ist, so dass von einer eigenen Haushaltsführung nicht gesprochen werden kann. Es ist nicht allein ausschlaggebend, ob die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird (Senatsentscheidung in BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890).

2. Die Entscheidung des FG entspricht diesen Grundsätzen nicht. Seine Auffassung, der Kläger unterhalte nur deshalb keinen eigenen Hausstand, weil die ihm überlassene Wohnung über keine eigene Kochstelle oder Küche verfüge, steht im Widerspruch zur Entscheidung des Senats in BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98. Danach kommt es für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nicht darauf an, ob die dem Arbeitnehmer zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden. Der Senat hat es in dieser Entscheidung auch für unerheblich angesehen, dass sich der Arbeitnehmer in der ihm von seinen Eltern überlassenen Wohnung die Sanitäreinrichtung mit seiner Schwester teilen musste, weil ihm die übrigen Räumlichkeiten eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichten (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. Dezember 2005 III R 27/05, BFHE 212, 376, BStBl II 2006, 561, m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn, wie im Streitfall, dem Arbeitnehmer die Küche nicht zur alleinigen Verfügung steht. Die Tatsache, dass die Mutter als Eigentümerin zur Mitbenutzung berechtigt war, rechtfertigt entgegen der Auffassung des FG keine unterschiedliche Behandlung. Jedenfalls kann allein daraus nicht gefolgert werden, dass der Kläger in den Hausstand der Mutter eingegliedert gewesen wäre.

3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Zwar hat das FG festgestellt, dass sich der Lebensmittelpunkt des Klägers im Streitjahr noch in seinem Heimatort befand. Es hat jedoch nicht geprüft, ob der Kläger nach den genannten Grundsätzen einen eigenen Hausstand unterhalten hat. Dies ist nunmehr im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Falls das FG danach erneut zu dem Ergebnis kommt, dass eine doppelte Haushaltsführung zu verneinen ist, wird § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG zu beachten sein.

 

Fundstellen

BFH/NV 2009, 1986

EStB 2009, 389

StX 2010, 294

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Stufenweise Wiedereingliederung / 4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
    12
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    9
  • Arbeitszeitkonto / 4.4 Verpflichtender Abbau bei Kurzarbeit
    5
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    3
  • Berufsgenossenschaften / 4 Aufgaben
    2
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    2
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    2
  • Arbeitszeitkonto / 4.2 Verzinsung der Guthaben
    1
  • AT-Angestellte / Arbeitsrecht
    1
  • Betriebsrat: Kosten / 6 Kosten der Betriebsratswahl
    1
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    1
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 3.1.1 Keine Geltung der Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO
    1
  • Flexible Arbeitszeit (SV-Luft) / 3.3 Entgeltersatzleistungen
    1
  • Fortbildung/Weiterbildung / 2 Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortbildung
    1
  • Inflationsausgleichsprämie / 3 Begünstigter Personenkreis
    1
  • Seearbeitsgesetz / §§ 73 - 78 Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
    1
  • Slowenien / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
    1
  • TV Sonderzahlungen, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 2 ... / §§ 1 - 4 B Tarifliche Sonderzuwendung
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    0
  • Arbeitnehmerhaftung / Arbeitsrecht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Die Management-Toolbox
Die Management-Toolbox
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch enthält alles, was Führungskräfte für ihre Führungsaufgaben brauchen: Umfassende Strategien und Tools zur effektiven Umsetzung von Innovation, Change Management, Produktivität und Digitalisierung. Es werden Methoden und Tools vorgestellt, die sich in der Praxis bewährt haben.


Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten
Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten

  (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch   1. Schuldzinsen und auf besonderen ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren