Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 26.04.1995 - XI R 20/94

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerermäßigung für die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten: Auftritt als Solist, Veranstalter und Darbietender müssen nicht verschiedene Personen sein, Begriffe "Veranstalter", "Theatervorführung" und "Konzert"

 

Leitsatz (amtlich)

Umsätze aus Auftritten als Solist mit selbst gestaltetem Programm unterliegen nur dann der Steuerermäßigung für die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten, wenn der Leistungsaustausch zwischen dem Solisten und dem Publikum stattfindet.

 

Orientierungssatz

1. Eine Veranstaltung durch andere Unternehmer i.S. der 2. Alternative des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 setzt nicht voraus, daß der Veranstalter und der Darbietende verschiedene Personen sind (vgl. BFH-Urteil vom 18.1.1995 V R 60/93).

2. Veranstalter (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Alternative 2 UStG 1980) ist derjenige, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, daß die Theatervorführung bzw. das Konzert abgehalten werden kann, wobei er die Umstände, den Ort und die Zeit seiner Darbietungen selbst bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.1993 V R 59/91).

3. Ausführungen dazu, was unter Theatervorführungen und Konzerten i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 zu verstehen ist.

 

Normenkette

UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Alt. 2, Nr. 7a Alt. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) trat mit einem Programm, das humoristische Vorträge im Stil der Jahrhundertwende, Berliner Gassenhauer, Balladen und Couplets der Kaiserzeit und der zwanziger Jahre umfaßte, in den Streitjahren überwiegend bei caritativen Einrichtungen wie Kirchen und Seniorenheimen auf. Er hatte die von ihm ausgewählten Lieder auf eine Drehorgel einspielen lassen, welche ihm als Begleitinstrument diente. Bei seinen Auftritten war er entsprechend den Liedern, Gedichten, Sketchen, Berliner Anekdoten usw. historisch gekleidet.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) unterwarf die Umsätze des Klägers in den Streitjahren 1988 bis 1990 dem vollen Umsatzsteuersatz. Die Einsprüche hatten keinen Erfolg.

Der Klage, mit der der Kläger den ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 sowie die Berlinpräferenz gemäß § 13 Abs. 1 letzter Satz des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) begehrte, hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben. Es führt im wesentlichen aus, der Kläger könne nicht als Theater oder Orchester i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 angesehen werden. Begünstigt sei in dieser Vorschrift aber auch die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, die nicht Theater oder Orchester seien. Veranstalter im Sinne dieser Vorschrift könnten dabei auch Unternehmer sein, die selbst auf der Bühne aufträten und eine Aufführung veranstalteten, aber die Voraussetzungen der 1. Alternative der Vorschrift nicht erfüllten. Die 2. Alternative des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 sei nach herrschender Meinung nicht eng auszulegen. Nach der vom Gericht insbesondere auf der eingehenden Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung hätten dessen Leistungen sowohl einen gesanglichen als auch einen theaterähnlichen Charakter im Sinne der Vorschrift. Da sowohl theaterähnliche Aufführungen unter die Vorschrift fielen als auch alle Aufführungen, die einen musikalischen und gesanglichen Aspekt hätten, seien die Leistungen des Klägers in jedem Fall im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 zu erfassen. Dem Kläger stehe auch der erweiterte Kürzungsbetrag nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BerlinFG zu; denn aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens und insbesondere der Darstellung der Tätigkeit durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß die Leistungen des Klägers künstlerischen Charakter hätten und damit eine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellten.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980. Es trägt im wesentlichen vor, dagegen, daß ein darbietender Künstler, sofern er selbst Veranstalter seiner künstlerischen Leistung sei, anderer Unternehmer i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 sein könne, spreche, daß die Vorschrift eindeutig zwischen Leistungen darbietender Künstler und Leistungen anderer Unternehmer in Form einer Veranstaltung unterscheide. Veranstalte der darbietende Künstler selbst, so erbringe er eine künstlerische Leistung gegenüber dem Publikum. Diese werde umsatzsteuerrechtlich nicht begünstigt (vgl. Abschn. 168 Abs. 21 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR-- 1988). Das angefochtene Urteil lege darüber hinaus den Begriff Veranstaltung unzutreffend aus. Der Kläger habe nach eigenem Vortrag feste Auftraggeber und eine feste Gage für seine künstlerischen Darbietungen. Daß er in bezug auf seine Vorführungen den gesamten Rahmen, die Ausstattung und die erforderlichen Hilfsmittel selbst zur Verfügung stelle, habe nichts mit den zur Ausfüllung des Begriffs Veranstaltung erforderlichen Leistungen wie Saalmietung, Werbung, Organisation, Kartenverkauf etc. zu tun.

Das FA beantragt, die Klage unter teilweiser Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, und zwar soweit für die Umsätze des Klägers der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 berücksichtigt wurde, abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil die tatsächlichen Feststellungen des FG sie nicht tragen.

1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 ermäßigt sich die Steuer auf 7 v.H. für die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß die Darbietungen des Klägers nicht nach der 1. Alternative dieser Vorschrift begünstigt sind, da der Kläger nicht zu den darin aufgeführten Einrichtungen und Vereinigungen gehört.

Eine Veranstaltung durch andere Unternehmer i.S. der 2. Alternative des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 setzt zwar nicht voraus, daß der Veranstalter und der Darbietende verschiedene Personen sind. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zweck der Ermäßigung des Steuersatzes, zugunsten der Besucher der entsprechenden Einrichtungen und Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Januar 1995 V R 60/93 (BFHE 176, 500, BStBl II 1995, 348) Bezug. Der Darbietende muß aber, um die Steuervergünstigung in Anspruch zu nehmen, dem Publikum gegenüber selbst als Veranstalter auftreten (BFH-Urteil in BFHE 176, 500, BStBl II 1995, 348). Die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten setzt nicht nur voraus, daß diese Darbietungen gegenüber Publikum erbracht werden, sondern auch, daß sich der Leistungsaustausch --Theatervorführung bzw. Konzert gegen Eintrittsgeld-- zwischen dem Veranstalter und dem Publikum vollzieht. Veranstalter ist derjenige, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, daß die Theatervorführung bzw. das Konzert abgehalten werden kann, wobei er die Umstände, den Ort und die Zeit seiner Darbietungen selbst bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1993 V R 59/91, BFHE 173, 249, BStBl II 1994, 336).

Ähnlich wie § 4 Nr. 20 UStG 1980 begünstigt § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 kulturelle Leistungen. Unter Theatervorführungen im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten zu verstehen, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietes bis zu den Puppenspielen (einhellige Meinung im Schrifttum, vgl. auch Abschn. 166 Abs. 2 Satz 2 UStR 1988). Unter Konzerten sind Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Aufführende können einzelne oder mehrere Personen sein, wobei die Aufführung durch mehrere Personen bereits unter die 1. Alternative der Begünstigungsvorschrift (Orchester, Kammermusikensembles, Chöre) fällt. Weitere Voraussetzung für die Annahme einer Veranstaltung i.S. der 2. Alternative des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 ist, daß die Theatervorführung bzw. das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen (vgl. Schöll in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, § 12 Rdnr.211, und Widmann in Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 12 Abs. 2 Rdnr.1037).

2. Legt man die vorgenannten Rechtsgrundsätze zugrunde, so ist die Auffassung des FG, nach der auch die Veranstaltung von Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 begünstigt ist, zwar nicht zu beanstanden. Doch lassen die tatsächlichen Feststellungen des FG keine Entscheidung darüber zu, ob der Kläger Veranstalter seiner Darbietungen war und ob seine Darbietungen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachten. Die Sache geht an das FG zurück, damit es die entsprechenden Feststellungen nachholt und unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen des Senats erneut entscheidet.

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 70

BStBl II 1995, 519

BFHE 177, 548

BFHE 1996, 548

BB 1995, 1526 (L)

DB 1995, 1548 (L)

DStR 1996, 19-20 (KT)

DStZ 1995, 667 (KT)

HFR 1995, 597-598 (LT)

StE 1995, 465 (K)

StRK, R.6 (LT)

NJW 1996, 1168

NJW 1996, 1168 (LT)

GStB 1995, Beilage zu Nr 8 (L)

UVR 1995, 284 (L)

BuW 1995, 574 (K)

UStR 1995, 343-344 (KT)

NVwZ 1996, 831

NVwZ 1996, 831 (L)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Stufenweise Wiedereingliederung / 4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
    12
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    9
  • Arbeitszeitkonto / 4.4 Verpflichtender Abbau bei Kurzarbeit
    5
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    3
  • Berufsgenossenschaften / 4 Aufgaben
    2
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    2
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    2
  • Arbeitszeitkonto / 4.2 Verzinsung der Guthaben
    1
  • AT-Angestellte / Arbeitsrecht
    1
  • Betriebsrat: Kosten / 6 Kosten der Betriebsratswahl
    1
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    1
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 3.1.1 Keine Geltung der Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO
    1
  • Flexible Arbeitszeit (SV-Luft) / 3.3 Entgeltersatzleistungen
    1
  • Fortbildung/Weiterbildung / 2 Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortbildung
    1
  • Inflationsausgleichsprämie / 3 Begünstigter Personenkreis
    1
  • Seearbeitsgesetz / §§ 73 - 78 Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
    1
  • Slowenien / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
    1
  • TV Sonderzahlungen, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 2 ... / §§ 1 - 4 B Tarifliche Sonderzuwendung
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    0
  • Arbeitnehmerhaftung / Arbeitsrecht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Schluss mit dem Büro! Oder doch nicht?
Schluss mit dem Büro!
Bild: Haufe Shop

Florian Kunze beleuchtet die kreativen Möglichkeiten flexibler Arbeitsmodelle und spricht aber auch ehrlich über die Herausforderungen. Sein Buch ermutigt uns, die eigene Arbeitsweise zu hinterfragen und die Sicht der Arbeitgeber besser zu verstehen.


Umsatzsteuergesetz / § 12 Steuersätze
Umsatzsteuergesetz / § 12 Steuersätze

  (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).  (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:   1. die ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren