Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 24.02.2000 - IV R 75/98

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Schuldzinsenabzug für fremde Darlehensverbindlichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Schuldzinsen, die ein Ehegatte auf seine Darlehensverbindlichkeit zahlt, kann der andere Ehegatte auch dann nicht bei Ermittlung seiner Einkünfte abziehen, wenn die Darlehensbeträge zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens verwendet wurden.

2. Schließt ein Dritter im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet er selbst die geschuldeten Zahlungen, so sind die Aufwendungen als solche des Steuerpflichtigen abziehbar, wenn es sich um Geschäfte des täglichen Lebens handelt. Bei Dauerschuldverhältnissen führt eine Abkürzung des Vertragswegs dagegen nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 4, § 18

 

Verfahrensgang

FG Münster (Dok.-Nr. 0145408; EFG 1998, 270)

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine 1989 verstorbene Ehefrau (E), die seit 1982 als selbständige Heilpraktikerin tätig war, wurden im Streitjahr 1982 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Den Gewinn aus selbständiger Arbeit ermittelte E durch Einnahmen-Überschussrechnung. Um die Einrichtung für die Praxis der E zu finanzieren, belieh der Kläger 1982 verschiedene von ihm als Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherungen. Die Versicherer überwiesen die Darlehensbeträge auf das Konto einer GmbH, an der der Kläger beteiligt war; von dort wurden die Rechnungen beglichen, die E von ihren Gläubigern erhalten hatte. Im Streitjahr zahlte der Kläger für die Darlehen Zinsen in Höhe von 6 004 DM. Die GmbH erhielt von E erstmals Ende 1983 in unregelmäßigen Abständen Barzahlungen und Überweisungen, die als "Darlehensrückzahlung" bzw. ―in einem Fall― als "Vorauszahlungszinsen" bezeichnet wurden.

In ihrer Gewinnermittlung für das Streitjahr setzte E die vom Kläger gezahlten Schuldzinsen in Höhe von 6 004 DM als Betriebsausgaben ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) ließ diese Betriebsausgaben nach einer Betriebsprüfung nicht mehr zum Abzug zu, weil es sich dabei nicht um Aufwendungen der E handele.

Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 270 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Er beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG und der Einspruchsentscheidung den Einkommensteuerbescheid für 1982 dahin zu ändern, dass weitere Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 6 004 DM berücksichtigt werden.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Zu Recht hat das FG die vom Kläger auf das von ihm aufgenommene Darlehen geleisteten Schuldzinsen nicht zum Abzug als Betriebsausgaben seiner verstorbenen Ehefrau zugelassen.

1. Betriebsausgaben sind die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ―EStG―). Dazu gehören auch Schuldzinsen für Darlehen, die zur Anschaffung betrieblicher Wirtschaftsgüter verwendet wurden (Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817). Allerdings ist § 4 Abs. 4 EStG insofern unvollständig, als er nicht regelt, wer die Aufwendungen getragen hat. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich ―wie der Große Senat des BFH für den Bereich der Überschusseinkünfte entschieden hat― aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit und dem daraus abgeleiteten Nettoprinzip, wonach der Steuerpflichtige die Aufwendungen i.S. des § 9 Abs. 1 EStG persönlich tragen muss (Beschluss des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, 166, BStBl II 1999, 782). Diese Erwägungen gelten auch für die Gewinneinkünfte (Beschluss des BFH vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774), was durch die für die Gewinnermittlung allgemein geltenden Grundsätze bestätigt wird. Danach gilt für die steuerliche Gewinnermittlung der Maßgeblichkeitsgrundsatz. Nach § 242 des Handelsgesetzbuchs (HGB) darf der Kaufmann in seiner Handelsbilanz nur das eigene Vermögen ansetzen. Dieser Grundsatz gilt auch für Besteuerungszwecke. Deshalb muss jede Aufwendung, die in der Gewinn- und Verlustrechnung angesetzt werden soll, das Vermögen des Kaufmanns, d.h. sein Eigenkapital mindern (Wassermeyer, Der Betrieb ―DB― 1999, 2488). Diese Voraussetzungen liegen jedoch im Streitfall nicht vor.

a) Nach den Feststellungen des FG erbrachte E im Streitjahr, anders als in den dem Streitjahr folgenden Jahren 1983 und 1984, selbst keine Zinszahlungen, die als Betriebsausgaben bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus selbständiger Arbeit abziehbar wären. Die geltend gemachten Aufwendungen wurden vielmehr vom Kläger in Erfüllung einer eigenen Darlehensverbindlichkeit geleistet. Ob in diesem Fall Drittaufwand vorliegt, kann dahinstehen, weil der Große Senat des BFH in seiner Entscheidung in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 eine Abziehbarkeit von Drittaufwand abgelehnt hat.

b) Im Streitfall sind auch nicht die Voraussetzungen eines abgekürzten Zahlungswegs gegeben, die ausnahmsweise einen Abzug der Aufwendungen ermöglichen würden. Nach der vom Großen Senat (in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 zu C. IV. 1. c, aa) gebilligten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. Januar 1989 IV R 300/84, BFHE 155, 552, BStBl II 1989, 411) wird unter einem abgekürzten Zahlungsweg die Zuwendung eines Geldbetrags an den Steuerpflichtigen in der Weise verstanden, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu überlassen. Der Kläger zahlte die Schuldzinsen jedoch nicht mit dem für § 267 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erforderlichen "Drittleistungswillen" (vgl. Seibert, Juristenzeitung ―JZ― 1981, 380, 383), sondern zur Erfüllung einer eigenen Darlehensverbindlichkeit.

2. Zu Unrecht leitet der Kläger eine Abzugsberechtigung seiner Frau unter Hinweis auf die "Abkürzung des Vertragswegs" her.

a) Zwar trifft es zu, dass der Große Senat die Beurteilung von Leistungen im sog. abgekürzten Vertragsweg ausdrücklich offen gelassen hat (in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 zu C. IV. 1. c, bb). In diesem vom abgekürzten Zahlungsweg zu unterscheidenden Fall (vgl. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 9 Rz. 71) schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet auch selbst die geschuldeten Zahlungen. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann es jedenfalls bei Bargeschäften des täglichen Lebens auf die Unterscheidung zwischen einem abgekürzten Zahlungs- und einem abgekürzten Vertragsweg nicht ankommen (Wassermeyer, DB 1999, 2486). Bei "Geschäften für den, den es angeht," ist dem Vertragspartner die Person des Leistenden ebenso gleichgültig wie beim abgekürzten Zahlungsweg. Es macht daher keinen Unterschied, ob der Dritte gegenüber dem Steuerpflichtigen auf eine Bargeldschenkung verzichtet und für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet (BFH in BFHE 189, 160, 167, BStBl II 1999, 782) oder ob er seinem Vertragspartner vorenthält, dass er im Namen des Steuerpflichtigen, also in fremdem Namen handelt. In beiden Fällen handelt der Dritte nicht für eigene Rechnung, sondern für Rechnung des Steuerpflichtigen.

Bei Dauerschuldverhältnissen sind diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben. Das gilt insbesondere dann, wenn der von dem Dritten abgeschlossene Vertrag auf Nutzungsüberlassung gerichtet ist. So hat der BFH zutreffend den Abzug von Mietzahlungen eines Vaters bei den Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung des Sohnes abgelehnt (BFH-Urteil vom 13. März 1996 VI R 103/95, BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375). In diesen Fällen leistet der Dritte stets für eigene Rechnung und wendet dem Steuerpflichtigen nur ein obligatorisches und ungesichertes Nutzungsrecht zu, das nicht wie ein Wirtschaftsgut aktiviert und abgeschrieben werden kann. So liegt es auch im Streitfall, in dem der Kläger der E lediglich die Nutzungsmöglichkeit des Darlehens zugewandt hat. Diese Nutzung führt nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) zu keiner Einlage und berührt damit nicht die Gewinnermittlung der E (gl.A. Wolff-Diepenbrock, Deutsches Steuerrecht ―DStR― 1999, 1642, 1643).

b) Im Streitfall ist auch zweifelhaft, ob der Kläger tatsächlich den Darlehensvertrag im Interesse der Steuerpflichtigen abschloss. Nach den die Jahre 1983 und 1984 betreffenden Feststellungen des FG, die der Entscheidung des Senats vom 26. November 1998 IV R 66/97 (BFH/NV 1999, 788) zugrunde gelegen haben, leistete E Darlehensrück- und Zinszahlungen an den Kläger. Nach den Angaben des Klägers beruhten diese Leistungen auf einer mündlichen Abrede zwischen ihm und E, wonach er ihr die von den Versicherern gegebenen Darlehen als verzinsliche Darlehen zur Verfügung gestellt habe. Der Kläger kann aber nicht einerseits ein Darlehen für seine Ehefrau aufgenommen und ihr dieses Darlehen zugleich im Rahmen einer neuen Vereinbarung weitergeleitet haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 425130

BFH/NV 2000, 915

BStBl II 2000, 314

BFHE 191, 301

BFHE 2001, 301

BB 2000, 1023

BB 2000, 1611

DB 2000, 1002

DStR 2000, 814

DStRE 2000, 561

DStZ 2000, 492

HFR 2000, 562

StE 2000, 290

WPg 2000, 606

FR 2000, 770

LEXinform-Nr. 0553591

NJW 2000, 2375

Inf 2000, 409

SteuerBriefe 00, 21

SteuerBriefe 2000, 1288

NWB 2001, 1922

BBK 2000, 444

PLS Gruppe 2, 149

StWKHeft 00, 13

StWK Gruppe 1, 4290

EStB 2000, 196

NWB-DokSt 2001, 331

stak 2000

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.321
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    552
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    406
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    396
  • Sterbegeld
    301
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    290
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    287
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    267
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    253
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    251
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    246
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    243
  • Aufmerksamkeiten
    197
  • Vorsorgepauschale
    187
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    176
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    174
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    162
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    161
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    152
  • Altersentlastungsbetrag
    149
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Drittaufwand und abgekürzter Zahlungsweg: Teil 1 - Grundsätze
Haus Geld
Bild: Pixabay

Im Rahmen der Ermittlung steuerpflichtiger Einkünfte ist immer wieder festzustellen, dass Aufwendungen nicht unmittelbar vom Steuerpflichtigen selbst, sondern von einem Angehörigen getragen werden, z.B. wenn Eltern nach der Übertragung einer vermieteten Immobilie auf ihr Kind auch weiterhin die anfallenden Instandsetzungskosten tragen. Ein Werbungskostenabzug beim Kind ist jedoch u. a. nur dann möglich, wenn die Aufwendungen das Kind (den Einkünfteerzieler) aufwandsmäßig belasten.


Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Drittaufwand bei Finanzierung durch Ehegatten
Hausmodell auf Prozentzeichen
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Der Abzug von sog. Drittaufwand ist steuerrechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Im Fall der Immobilienfinanzierung gelten bei Ehegatten einige Besonderheiten. Der Artikel bietet einen Überblick über die geltende Rechtslage.


Haufe Shop: Problemfaktor Minderleistung
Problemfaktor Minderleistung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch analysiert die Ursachen von Low Performance und zeigt anhand von Fallbeispielen, wie Sie rechtzeitig handeln und Mitarbeiter:innen neu motivieren können. Mit praxisnahen Strategien und Impulsen bietet es Wege, Minderleistung nachhaltig und effektiv anzugehen. 


Schuldzinsen für Darlehen nicht als Drittaufwand abziehbar
Schuldzinsen für Darlehen nicht als Drittaufwand abziehbar

  Leitsätze (amtlich) Schuldzinsen, die ein Ehegatte auf seine Darlehensverbindlichkeiten zahlt, kann der andere Ehegatte auch dann nicht bei der Ermittlung seiner Einkünfte abziehen, wenn die Darlehensbeträge zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern seines ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren