Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 11.02.1999 - V R 27/97

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Durchschnittsatzbesteuerung der Verpachtung eines Eigenjagdbezirks

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch einen Forstwirt ist kein im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführter Umsatz. Sie ist nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern.

 

Orientierungssatz

1. Die Verpachtung der Eigenjagd kann nicht als land- und forstwirtschaftlicher Hilfsumsatz in die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG 1980 einbezogen werden.

2. Die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Verpachtung ist nicht maßgeblich.

3. Die Jagdverpachtung dient in erster Linie der Erzielung von Pachteinnahmen und nur in zweiter Linie der Verhütung von Wild- und Flurschäden im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

4. Die Verpachtung einzelner landwirtschaftlicher Flächen --im Gegensatz zur Verpachtung des gesamten Betriebs-- erfolgt im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Dies gilt aber nicht für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücksbestandteilen und Rechten, die dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht zuzurechnen sind.

5. Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung und Verwertung von Walderzeugnissen, in erster Linie also von Nutzhölzern.

 

Normenkette

UStG 1980 § 24

 

Verfahrensgang

FG Münster (EFG 1997, 1074)

 

Tatbestand

I. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters. Dieser war Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einer Gesamtfläche von 250 ha. Die forstwirtschaftlichen Flächen bilden zusammen mit den landwirtschaftlichen Flächen einen Eigenjagdbezirk, den der Vater ab 1972 für einen jährlichen Pachtzins von 7420 DM verpachtet hatte. Im Jahre 1974 veräußerte der Vater die landwirtschaftlichen Flächen (32 % der Gesamtfläche), erhielt aber weiterhin die vollen Einnahmen aus der Jagdverpachtung. Die Umsätze wurden gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nach Durchschnittsätzen versteuert.

Der Vater erzielte in den Forstwirtschaftsjahren 1981 bis 1984 Umsätze aus Holzverkäufen in Höhe von 70 818 DM, 60 835 DM, 12 140 DM und 110 119 DM.

Für die Jahre 1982 bis 1984 gab er aber keine Umsatzsteuererklärungen ab. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Vater zur Umsatzsteuer, indem er die Jagdverpachtung und weitere geschätzte Umsätze von 2 000 DM der Regelbesteuerung unterwarf.

Die dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte zunächst im wesentlichen keinen Erfolg; das Finanzgericht (FG) bestätigte im ersten Rechtsgang die Rechtsauffassung des FA, die Jagdverpachtung unterliege nicht der Besteuerung nach Durchschnittsätzen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG, da der Bundesfinanzhof (BFH) dem damals festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen konnte, ob in den Streitjahren überhaupt Umsätze i.S. des § 24 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UStG 1980 ausführt worden waren und ob geschuldete Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG 1980 zu erheben war.

Nachdem das FG im zweiten Rechtsgang die oben bezeichneten Holzverkäufe festgestellt hatte, gab es der Klage nunmehr in vollem Umfang statt, indem es die Umsätze aus der Jagdverpachtung in die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG 1980 einbezog und die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide aufhob.

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Es rügt Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 in den in den Streitjahren geltenden Fassungen regelt die Steuerfestsetzung für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze. Der Vater des Klägers hat die Pachtumsätze, um die es hier geht, nicht im Rahmen eines solchen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der genannten Vorschrift ausgeführt. In den Streitjahren 1982 bis 1984 hatte er nur noch einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Pachtumsätze wurden nicht im Rahmen dieses Betriebes ausgeführt.

Unter Forstwirtschaft versteht man die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung und Verwertung von Walderzeugnissen, in erster Linie also von Nutzhölzern (so z.B. Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, 3. Aufl., Kap. 5 Rz. 10). Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks gibt dem Pächter das Recht, auf dem zum Eigenjagdbezirk gehörenden Gebiet die Jagd auf wildlebende Tiere auszuüben und sie sich anzueignen. Dies schließt das Recht ein, die betreffenden Grundstücke zu betreten, zu befahren oder in sonstiger Weise zur Jagdausübung zu nutzen. Die Jagdverpachtung ist demnach keine Verwertung von Walderzeugnissen, sondern Rechtspacht, die sich wesensmäßig von anderen Fällen der Vermietung und Verpachtung nicht unterscheidet. Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch einen Forstwirt ist deshalb kein im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführter Umsatz.

Die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Verpachtung ist nicht maßgeblich. Denn die umsatzsteuerrechtliche Zuordnung eines Umsatzes zu den im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätzen hängt allein davon ab, ob die einzelne Tätigkeit nach ihrem Wesen in den Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebes fällt. Nur in diesen Grenzen können ertragsteuerrechtliche Grundsätze in Zweifelsfällen herangezogen werden.

Der Senat hat zwar mit Urteil vom 11. Mai 1995 V R 4/92 (BFHE 177, 559, BStBl II 1995, 610) entschieden, daß die Verpachtung einzelner landwirtschaftlicher Flächen --im Gegensatz zur Verpachtung des gesamten Betriebs-- im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgt. Dies gilt aber nicht für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücksbestandteilen und Rechten, die dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht zuzurechnen sind (vgl. für Bodenschatz BFH-Urteil vom 15. März 1994 IX R 45/91, BFHE 175, 19, BStBl II 1994, 840). So ist es auch mit dem Jagdrecht, da dieses dem Grundstückseigentümer unabhängig von der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung seines Grundbesitzes zusteht. Die Jagdverpachtung dient in erster Linie der Erzielung von Pachteinnahmen und nur in zweiter Linie der Verhütung von Wild- und Flurschäden im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Verpachtung der Eigenjagd auch nicht als land- und forstwirtschaftlicher Hilfsumsatz in die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG 1980 einbezogen werden. Landwirtschaftliche Hilfsumsätze sind Umsätze, die die übrigen Umsätze im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterstützen und abrunden, selbst aber nicht nachhaltig ausgeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1994 V R 24/92, BFH/NV 1995, 928). Zu den landwirtschaftlichen Hilfsumsätzen zählt z.B. die gelegentliche Veräußerung gebrauchter Anlagegüter, nicht aber die Verpachtung einer Eigenjagd; sie erfolgt nachhaltig.

2. Da die Verpachtung des Eigenjagdbezirks nicht unter die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG 1980 fällt, ist sie nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern. Dem Kläger steht deshalb in diesem Rahmen auch der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG 1980 zu.

Da das FG bei seiner Entscheidung von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, hat es hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Sache war deshalb an das FG zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1999, 891

BStBl II 1999, 378

BFHE 187, 359

BFHE 1999, 359

BB 1999, 677

DB 1999, 998

DStR 1999, 498

DStRE 1999, 347

DStRE 1999, 347 (Leitsatz)

HFR 1999, 488

StE 1999, 181

UR 1999, 373

StRK

Information StW 1999, 286 (Leitsatz und Gründe)

LEXinform-Nr. 0550676

Inf 1999, 286

BuW 1999, 699 (Kurzwiedergabe)

UStR 1999, 373-374 (Leitsatz und Gründe)

StuB 1999, 564 (Leitsatz)

StSem 2000

stak 1999

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Stufenweise Wiedereingliederung / 4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
    12
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    9
  • Arbeitszeitkonto / 4.4 Verpflichtender Abbau bei Kurzarbeit
    5
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    3
  • Berufsgenossenschaften / 4 Aufgaben
    2
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    2
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    2
  • Arbeitszeitkonto / 4.2 Verzinsung der Guthaben
    1
  • AT-Angestellte / Arbeitsrecht
    1
  • Betriebsrat: Kosten / 6 Kosten der Betriebsratswahl
    1
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    1
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 3.1.1 Keine Geltung der Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO
    1
  • Flexible Arbeitszeit (SV-Luft) / 3.3 Entgeltersatzleistungen
    1
  • Fortbildung/Weiterbildung / 2 Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortbildung
    1
  • Inflationsausgleichsprämie / 3 Begünstigter Personenkreis
    1
  • Seearbeitsgesetz / §§ 73 - 78 Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
    1
  • Slowenien / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
    1
  • TV Sonderzahlungen, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 2 ... / §§ 1 - 4 B Tarifliche Sonderzuwendung
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    0
  • Arbeitnehmerhaftung / Arbeitsrecht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Gut vorbereitet: Schwierige Mitarbeitergespräche
Schwierige Mitarbeitergespräche
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch bietet konkrete Leitfäden und Dialogbeispiele für komplexe Themen wie z. B. Burnout, Kündigung, #metoo oder Work-Life-Balance. So sind Sie auch für sensible Situationen gut vorbereitet und können Gespräche souverän führen.


Umsatzsteuergesetz / § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Umsatzsteuergesetz / § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

  (1)[1] 1Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 2[2] [Bis 31.12.2024: § 19 Absatz 3] ) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren