Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 03.11.1983 - VII R 38/83

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Das FA kann gegen einen Lohnsteuererstattungsanspruch auch dann nicht mit einer Forderung einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts aufrechnen, wenn es von der zuständigen Behörde dieser Körperschaft (hier Landesarbeitsamt) um die Vollstreckung der Forderung ersucht worden ist.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 226, 250, 252

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Gründe

Der Senat teilt die Auffassung des FG, daß sich aus § 252 AO 1977 die für die Aufrechnung notwendige Identität von Gläubiger und Schuldner nicht herleiten läßt. Nach dieser Vorschrift gilt zwar im Vollstreckungsverfahren die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört. Daraus folgt aber nicht, daß sie auch zur Aufrechnung befugt ist.

§ 252 AO 1977 enthält lediglich eine Regelung darüber, wer als Gläubiger im Vollstreckungsverfahren gilt. Der Begriff des Gläubigers im Sinne dieser Vorschrift ist danach ein verfahrensrechtlicher Begriff, der nur für die Zwangsvollstreckung Bedeutung hat und der nicht mit der Bezeichnung desjenigen verwechselt werden darf, dem der zu vollstreckende Anspruch materiell-rechtlich zusteht, so daß dieser Gläubiger dem Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren gegenübergestellt ist (vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 252 AO 1977 Anm. 2). Die Bestimmung des Gläubigers für das Zwangsvollstreckungsverfahren in § 252 AO 1977 ist als Sonderregelung anzusehen, deren Sinn und Zweck u. a. darin zu erblicken ist, für die Zwangsvollstreckung die Schwierigkeiten zu beseitigen, die sich ohne diese Regelung daraus ergeben würden, daß eine Vollstrekkungsbehörde (FA, Hauptzollamt) i. S. des § 249 AO 1977 für eine andere Körperschaft als materiell-berechtigte Gläubigerin eines Anspruchs Vollstreckungsmaßnahmen auf deren Ersuchen (§ 250 AO 1977) ausführt (vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., Anm. 1).

Als Gläubigerin im Vollstreckungsverfahren kann die Körperschaft, zu der die Vollstreckungsbehörde gehört, nur Rechte zur Durchsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen geltend machen und auch nur aus Vollstreckungsmaßnahmen Rechte erwerben. Die Vollstreckungsmaßnahmen sind im Sechsten Teil der AO 1977 abschließend geregelt (vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., Anm. 4). Die Aufrechnung gehört nicht dazu. Sie gehört in den Bereich des Erhebungsverfahrens (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Juni 1971 II B 8/68, BFHE 102, 232, BStBl II 1971, 603, und vom 18. März 1976 V R 127/71, BFHE 118, 163, BStBl II 1976, 438) und ist nicht eine Maßnahme der Vollstreckung (Beschluß des erkennenden Senats vom 7. März 1967 VII 164/62, BFHE 88, 311, 313, BStBl III 1967, 381). Im Ergebnis entspricht diese Auffassung auch der weit überwiegend im Zivilrecht vertretenen Meinung, daß die Aufrechnung nicht als Maßnahme der Zwangsvollstrekkung anzusehen ist (vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 26. Mai 1971 VIII ZR 137/70, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1971, 1563, m. w. N.; s. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 13. Oktober 1971 VI C 137.67, Die Öffentliche Verwaltung - DÖV - 1972, 573). Die Finanzbehörde kann deshalb gegen einen Lohnsteuererstattungsanspruch selbst dann nicht mit der Forderung einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts aufrechnen, wenn sie von der zuständigen Behörde dieser Körperschaft gemäß § 250 AO 1977 um die Vollstreckung der Forderung ersucht worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74884

BStBl II 1984, 185

BFHE 1984, 9

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Stufenweise Wiedereingliederung / 4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
    12
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    9
  • Arbeitszeitkonto / 4.4 Verpflichtender Abbau bei Kurzarbeit
    5
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    3
  • Berufsgenossenschaften / 4 Aufgaben
    2
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    2
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    2
  • Arbeitszeitkonto / 4.2 Verzinsung der Guthaben
    1
  • AT-Angestellte / Arbeitsrecht
    1
  • Betriebsrat: Kosten / 6 Kosten der Betriebsratswahl
    1
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    1
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 3.1.1 Keine Geltung der Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO
    1
  • Flexible Arbeitszeit (SV-Luft) / 3.3 Entgeltersatzleistungen
    1
  • Fortbildung/Weiterbildung / 2 Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortbildung
    1
  • Inflationsausgleichsprämie / 3 Begünstigter Personenkreis
    1
  • Seearbeitsgesetz / §§ 73 - 78 Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
    1
  • Slowenien / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
    1
  • TV Sonderzahlungen, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 2 ... / §§ 1 - 4 B Tarifliche Sonderzuwendung
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    0
  • Arbeitnehmerhaftung / Arbeitsrecht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Zukunftsfähige Personalstrategien
Zukunftsfähige Personalstrategien
Bild: Haufe Online Redaktion

Das Buch erläutert, wie HR zum ernst genommenen und steuernden Partner im Steuerrad der Organisation wird. Es stellt typische Themenfelder und Herausforderungen vor, die sich am Employee Lifecycle orientieren, und zeigt, wie die Kommunikation besser gelingt.


Abgabenordnung / § 226 Aufrechnung
Abgabenordnung / § 226 Aufrechnung

  (1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.  (2) Mit Ansprüchen aus dem ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren