Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 27.03.1998 - X R 105/96 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Einzelrichterregelung; zulassungsfreie Revision; fehlender Ausspruch der Nichtzulassung

 

Leitsatz (NV)

1. Gegen §6 FGO (Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Die Versagung des rechtlichen Gehörs stellt zwar einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S. des §119 Nr. 3 FGO dar, eröffnet jedoch nicht die zulassungsfreie Revision i.S. von §116 Abs. 1 FGO.

3. Das Fehlen eines Ausspruchs der Nichtzulassung der Revision und einer Begründung dieser Entscheidung ist kein Mangel i.S. des §116 Abs. 1 Nr. 5 FGO. Enthält das FG-Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, so ist sie versagt.

 

Normenkette

FGO §§ 6, 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1 Nrn. 1, 5, § 119 Nr. 3

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und lebten im Streitjahr 1992 als Asylbewerber in Deutschland. Der Kläger war nichtselbständig tätig; die Klägerin ging keiner Beschäftigung nach.

Mit Einkommensteuerbescheid 1992 wurde die Einkommensteuer unter Ansatz der Eintragungen auf der besonderen Lohnsteuerbescheinigung und ohne bzw. nur pauschaler Berücksichtigung diverser geltend gemachter Aufwendungen auf ... DM festgesetzt; es ergab sich eine Abschlußzahlung von ... DM. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Klage. Die Kläger wandten sich gegen den (zu hohen) Ansatz von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuerbescheinigung sowie gegen die Nichtberücksichtigung der von ihnen als Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen.

Mit Verfügung vom ... April 1995 forderte das Finanzgericht -- FG -- (Berichterstatter: A.) die Kläger nach Maßgabe des §79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Angabe von Tatsachen mit einmonatiger Frist auf. Des weiteren bat das FG mit Verfügung vom ... Mai 1995 die Beteiligten um Mitteilung, ob es aus ihrer Sicht Gründe gäbe, die einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§6 FGO) entgegenstünden. Die Kläger brachten solche Gründe vor, der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) hatte keine Einwände. Mit FG-Beschluß vom ... Februar 1996, der keine Begründung enthält, wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter B. als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Aufgrund mündlicher Verhandlung vom ... Mai 1996 wies das FG (Einzelrichter) die Klage als unbegründet ab, ohne die Revision zuzulassen. Es fehle -- so das FG -- hinsichtlich der verschiedenen zum Abzug geltend gemachten Aufwendungen am Nachweis bzw. an einer Glaubhaftmachung.

Mit der auf §116 Abs. 1 FGO gestützten Revision rügen die Kläger nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§116 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Außerdem machen sie geltend, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§116 Abs. 1 Nr. 5 FGO); es fehle der Ausspruch der Nichtzulassung der Revision und eine Begründung hierzu. Schließlich berufen sich die Kläger auf §118 Abs. 3 i.V.m. §115 Abs. 2 FGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen der Anforderungen an den Nachweis bzw. an die Glaubhaftmachung von Aufwendungen).

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluß zu verwerfen (§124 Abs. 1, §126 Abs. 1 FGO). Denn die Kläger haben Gründe, die eine zulassungsfreie Revision nach §116 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 (§119 Nr. 1 und Nr. 6 FGO) rechtfertigen könnten, nicht bzw. nicht schlüssig dargetan.

1. Das FG (in der Besetzung als Einzelrichter) ist vorschriftsmäßig besetzt i.S. des §116 Abs. 1 Nr. 1 FGO.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat wiederholt entschieden, daß gegen §6 FGO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1995 X R 41/94, BFH/NV 1996, 54; vom 10. September 1996 IV R 51/94, BFH/NV 1997, 242; vom 24. Oktober 1996 IV R 57/95, BFH/NV 1997, 417, sowie vom 17. April 1997 III R 39/96, BFH/NV 1997, 860; eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 15. August 1997 2 BvR 1272/97 nicht zur Entscheidung angenommen). Darüber hinaus fehlen Darlegungen, die einen Verfassungsverstoß zumindest als möglich erscheinen lassen. Jedenfalls reichen in diesem Zusammenhang die Behauptung der Verfassungswidrigkeit des §6 FGO und der Hinweis auf "nachhaltige Kritik im Schrifttum" ebensowenig als Begründung aus wie die kurzen Ausführungen zum zweistufigen Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit, zur Amtsermittlungsmaxime im Finanzgerichtsprozeß sowie zu der daraus angeblich resultierenden Unmöglichkeit umfassender Sachverhaltsermittlung durch den Einzelrichter und eines demzufolge unvollständigen Urteilstatbestands.

Ebensowenig läßt sich aus der Entscheidung des FG, den Rechtsstreit nach §6 Abs. 1 FGO einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen, eine vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichts herleiten (vgl. BFH- Beschlüsse vom 26. Februar 1996 VI R 66/95, BFH/NV 1996, 572; vom 17. April 1996 VI R 105/95, BFH/NV 1996, 767; in BFH/NV 1997, 860). Insbesondere haben die Kläger ihre Rüge hinsichtlich des Wechsels des Berichterstatters (und späteren Einzelrichters) nicht spezifiziert (etwa durch den Hinweis auf Abweichungen vom senatsinternen Geschäftsverteilungsplan) gerügt. Auch ist weder im einzelnen dargelegt noch sonst erkennbar, daß die Sache besondere Schwierigkeiten aufweise oder grundsätzliche Bedeutung hätte (§6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FGO).

Darüber hinaus sind Tatsachen, die hinsichtlich der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter die Annahme einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" rechtfertigen könnten, also eine willkürliche Anwendung der Übertragungsvoraussetzungen des §6 Abs. 1 FGO ergäben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 1994 II R 69/93, BFH/NV 1994, 725; in BFH/NV 1996, 767; in BFH/NV 1997, 417, und in BFH/NV 1997, 860), weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Soweit die Kläger die fehlende Anhörung a) vor Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, b) vor dem Wechsel des erkennenden Richters (Berichterstatters) und c) vor der endgültigen Entscheidung durch den Einzelrichter geltend machen, rügen sie zwar einen wesentlichen Verfahrensmangel (absoluten Revisionsgrund) i.S. des §119 Nr. 3 FGO. Die Versagung des rechtlichen Gehörs eröffnet jedoch nicht die zulassungsfreie Revision i.S. des §116 Abs. 1 FGO (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §96 Rz. 34, §116 Rz. 1).

3. Das angefochtene Urteil ist auch mit Gründen versehen; ein Mangel i.S. des §116 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist nicht erkennbar. Das Fehlen des Ausspruchs der Nichtzulassung und einer Begründung dieser Entscheidung sind unbeachtlich. Eine solche Entscheidung nämlich kann auch konkludent getroffen werden. Enthält das FG-Urteil -- wie im Streitfall -- keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, so ist sie versagt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 1994 VIII R 50/93, BFH/NV 1994, 646; vom 22. September 1994 VIII R 45/94, BFH/NV 1995, 426; vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995). Demgemäß stellt auch die fehlende Begründung der Nichtzulassung keinen Verfahrensmangel i.S. des §116 Abs. 1 Nr. 5 FGO dar (vgl. auch BFH- Beschluß vom 8. Oktober 1986 VI R 7/86, BFH/NV 1987, 115; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, §115 FGO Rz. 52; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, §119 FGO Tz. 23 a.E.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 302973

BFH/NV 1998, 1488

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.


BFH Kommentierung: Vereinnahmung des Entgelts für eine Photovoltaikanlage
Dach mit Photovoltaikanlage
Bild: TR ⁄ pixelio

Die Steuer entsteht auch dann mit der Leistungsausführung, ohne dass es zu einer Steuerberichtigung kommt, wenn das Entgelt für die Errichtung einer Photovoltaikanlage nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann.


Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


BFH XI R 105/96 (NV)
BFH XI R 105/96 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter  Leitsatz (NV) § 6 Abs. 1 FGO berechtigt, den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen. Die Regelung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren