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BFH Beschluss vom 19.07.1995 - X R 41/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

 

Leitsatz (NV)

1. Die Möglichkeit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 FGO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Das Vorbringen, dem Kläger hätte vor der Übertragung rechtliches Gehör gewährt werden müssen, begründet nicht die zulassungsfreie Revision wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des FG nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO.

 

Normenkette

FGO §§ 6, 116 Abs. 1 Nr. 1

 

Gründe

...

Die Rüge, das Finanzgericht (FG) sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der Einzelrichter und nicht der volle Senat entschieden habe (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO), ist unbegründet.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 6 FGO bestehen nach Auffassung des Senats nicht (vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 1983 2 BvR 1475/83, Neue Juristische Wochenschrift 1984, 559 zu § 31 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes, der eine Einzelrichterzuständigkeit in einer dem § 6 Abs. 1 FGO vergleichbaren Weise eröffnet). Auch wenn § 6 FGO dahin auszulegen wäre, daß das FG vor der Übertragung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hätte, könnte eine Verletzung dieser Verpflichtung nicht zu einer Zulassung der Revision wegen falscher Besetzung (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO) führen. Denn die Verletzung rechtlichen Gehörs stellt zwar einen absoluten Revisionsgrund i. S. des § 119 Abs. 1 Nr. 4 FGO dar, ist aber nicht in § 116 FGO genannt. Die Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Übertragung der Sache auf den Einzelrichter ist daher im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler zu rügen.

Im übrigen ergeht der Beschluß ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423566

BFH/NV 1996, 54

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      (1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn   1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und   2. ...

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