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BFH Beschluss vom 08.10.1986 - VI R 7/86 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht ohne Angabe von Gründen

 

Leitsatz (NV)

1. Sagt das Urteil des Finanzgerichts über die Zulassung der Revision nichts aus, so ist die Entscheidung über die Zulassung negativ ausgefallen.

2. Ein Mangel im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO setzt voraus, daß das Urteil selbst nicht mit Gründen versehen ist.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) vom . . . hatte teilweise Erfolg. Das finanzgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am . . . zugestellt. Gegen das Urteil richtet sich die vorliegende Revision, mit der der Kläger Verletzung des § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rügt. Zur Begründung führt er aus:

,,Ausweislich Seite 3 der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom . . . habe ich den Hilfsantrag auf Zulassung der Revision an den Bundesfinanzhof gestellt. Über diesen Antrag ist im Urteil nicht entschieden, die Nichtentscheidung ist nicht mit Gründen versehen. Nachdem seit der Gesetzesänderung über die Revision diese nur noch nach deren Zulassung eingelegt werden kann, muß verlangt werden, daß über einen Antrag auf Zulassung der Revision entschieden wird und zwar mit Begründung."

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig (§ 124 FGO).

Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) i.d.F. des Gesetzes zur Beschleunigung finanzgerichtlicher und verwaltungsgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496) findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat. Diese Vorschrift findet hier Anwendung, weil das finanzgerichtliche Urteil nach ihrem Inkrafttreten am 17. Juli 1985 zugestellt worden ist. Die Revision ist deshalb nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist oder nach § 116 FGO zulassungsfrei erhoben werden kann (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung,

12. Aufl., § 115 FGO Anm. zum BFHEntlG).

Der Senat hat mit Beschluß vom heutigen Tage . . . die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen.

Die Revision ist auch nicht gemäß § 116 Abs. 1 FGO zulassungsfrei statthaft. Denn der Kläger hat keinen Mangel der in § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO bezeichneten Art gerügt. Unzutreffend ist schon seine Annahme, das FG habe über die Zulassung der Revision nicht entschieden. Zwar ist über die Zulassung der Revision von Amts wegen zu entscheiden, so daß regelmäßig jedes Urteil darüber eine Entscheidung zu enthalten hat, ob die Revision zugelassen ist oder nicht. Zugleich folgt daraus aber auch, daß die Entscheidung über die Zulassung negativ ausgefallen ist, wenn das Urteil über die Zulassung der Revision nichts aussagt (Tipke/Kruse, a.a.O., 12. Aufl., § 115 FGO Tz. 72, m.w.N.). Dies ergibt sich hier auch aus der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung, in der ausdrücklich auf die Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen worden ist.

Die Nichtbegründung dieser Entscheidung ist kein Mangel der in § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO bezeichneten Art, weil es sich bei der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision nur um eine Nebenentscheidung zum Urteil handelt. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO setzt aber voraus, daß die mit der Revision angefochtene Entscheidung, also das Urteil selbst, nicht mit Gründen versehen ist. Daß die Nebenentscheidung über die Nichtzulassung der Revision ohne Gründe ergangen ist, kann mithin nicht zur Zulassung der Revision führen. Das hat der VII. Senat des BFH in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 7. April 1981 VII R 96/80 unter Berufung auf Kopp (Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl., § 132 Rdnr. 33 und die dortigen Nachweise) ausgesprochen. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414789

BFH/NV 1987, 115

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