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BFH-Entlastungsgesetz [bis 24.04.2006] / Art. 1 Entlastungsvorschriften

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Bis zum 31. Dezember 2000 [1] gelten für Beschwerden und Revisionen nach der Finanzgerichtsordnung sowie für Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Bundesfinanzhof die folgenden besonderen Vorschriften:

 

1.

1Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Dies gilt auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde. 3Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen.

   

2. bis 4. (weggefallen)

 

5.

Abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung findet die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

 

6.

Der Beschluß des Bundesfinanzhofs nach § 115 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bedarf keiner Begründung.

 

7.

1Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluß entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 2Die Beteiligten sind vorher davon zu unterrichten und zu hören. 3Die Voraussetzungen dieses Verfahrens sind im Beschluß festzustellen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.

 

8.

1Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. 2Dies gilt nicht für Rügen nach § 119 der Finanzgerichtsordnung .

[1] Frist erweitert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999. .

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