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BFH Beschluss vom 26.03.1986 - IV R 173/85 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Auch die besondere Situation unmittelbar nach Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG i. d. F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985, wonach die Revision nur noch stattfindet, wenn sie ausdrücklich zugelassen ist, rechtfertigt es nicht, ein Rechtsmittel, das als Revision eingelegt, aber nicht zugelassen wurde, in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision umzudeuten.

 

Normenkette

BFHEntlG i.d.F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren v. 4. Juli 1985 Art. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Bei den Gewinnfeststellungen 1973 bis 1977 für die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, verweigerte der Beklagte und Revisionsbeklagte ((das Finanzamt - FA -) die Feststellung einer Steuerermäßigung nach § 14 Abs. 3 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes (3. VermBG). Das FA vertrat die Auffassung, die geltend gemachten vermögenswirksamen Leistungen könnten nicht anerkannt werden, weil die Klägerin mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftige, denn die 150 Zeitungsausträger seien Arbeitnehmer.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 30. April 1985, in der das FG beschlossen hatte, die Entscheidung den Beteiligten zuzustellen, ab. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 26. August 1985 zugestellt. Die Revision ist in dem Urteil des FG nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils ist darauf hingewiesen, daß die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat, es sei denn, es werden wesentliche Mängel des Verfahrens i. S. des § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügt.

Gegen das Urteil des FG legte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 25. September 1985 fristgerecht Revision ein.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I, 1274, BStBl I 1985, 496), in Kraft getreten am 17. Juli 1985 (Art. 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1985) findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH selbst die Revision zugelassen hat. Gemäß Art. 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1985 gilt die Regelung für alle Entscheidungen der FG, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Juli 1985, also ab 17. Juli 1985, verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden sind.

Danach ist im Streitfall die Revision nicht statthaft, da sie das FG nicht zugelassen hat und auch für den BFH keine Möglichkeit besteht, die Revision zuzulassen (vgl. das Verfahren IV B 111/85). Die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision i. S. des § 116 Abs. 1 FGO sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin ihre Revision nicht im einzelnen begründet hat.

Aus den im BFH-Beschluß vom 27. Januar 1967 VI R 216/66 (BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291) im einzelnen dargelegten Gründen ist es nicht möglich, ein ausdrücklich als Revision eingelegtes Rechtsmittel in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision umzudeuten. Hieran kann auch die Tatsache nichts ändern, daß im Streitfall die mündliche Verhandlung vor dem FG bereits am 30. April 1985 stattgefunden hat, also einige Monate vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Juli 1985. Das angefochtene Urteil enthält eine zutreffende, der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Rechtslage entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Da die Bitte der Klägerin im Schriftsatz vom 13. November 1985, das eingelegte Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln, auch nicht als Zurücknahme der eingelegten Revision gewertet werden kann, war die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 414480

BFH/NV 1988, 108

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