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BFH Beschluss vom 27.01.1967 - VI R 216/66

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Revision kann in der Regel nicht in eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision umgedeutet werden.

 

Normenkette

FGO §§ 115, 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1

 

Tatbestand

Bei der Einkommensteuerveranlagung der steuerpflichtigen Eheleute (Steuerpflichtigen - Stpfl. -) für das Jahr 1964 verweigerte das Finanzamt (FA) den Abzug von 2.352 DM Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben, weil ihre Zahlung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehe. Die Klage hiergegen wies das Finanzgericht (FG) ohne mündliche Verhandlung durch Vorbescheid ab.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision, mit der die Stpfl. weiterhin den Abzug der Beiträge begehren, ist unzulässig.

Nach § 90 Abs. 1 FGO entscheidet das FG im allgemeinen auf Grund mündlicher Verhandlung. Es kann aber auch gemäß § 90 Abs. 3 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Vorbescheid entscheiden, gegen den dann die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Zustellung eine mündliche Verhandlung beantragen können. Wird der Antrag nicht gestellt, wirkt der Vorbescheid als Urteil. über diese Rechtslage hatte das FG die Stpfl. und ihren Bevollmächtigten durch die dem Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung unterrichtet. Da die Stpfl. den Antrag auf mündliche Verhandlung nicht rechtzeitig gestellt haben, steht der Vorbescheid einem Urteil gleich.

Nach § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten gegen Urteile des FG die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zu, wenn der Wert des Streitgegenstandes 1.000 DM übersteigt oder wenn das FG die Revision zugelassen hat. Die Nichtzulassung der Revision kann nach § 115 Abs. 3 FGO selbständig angefochten werden. Auch insoweit hatte das FG die Stpfl. durch die Rechtsmittelbelehrung im Vorbescheid aufgeklärt.

Durch den Abzug der streitigen 2.352 DM würde sich die Einkommensteuer von 12.302 DM auf 11.464 DM mindern. Der Unterschied von 838 DM bildet den Streitwert der Revision. Er liegt somit unter 1.000 DM. Die Kirchensteuer darf - entgegen der Auffassung der Stpfl. - in den Streitwert nicht einbezogen werden. Bemessungsgrundlage für den Streitwert ist nur der Einkommensteuerbetrag, um den im Verfahren unmittelbar gestritten wird (BFH-Entscheidung VI 195/56 U vom 24. Januar 1958, BFH 66, 318, BStBl III 1958, 122). Im Verfahren gegen einen Einkommensteuerbescheid hat darum die Kirchensteuer bei Feststellung des Werts des Streitgegenstandes außer Betracht zu bleiben (BFH-Entscheidung IV 410/55 U vom 25. August 1955, BFH 61, 261, BStBl III 1955, 298).

Das FG hat die Revision auch nicht zugelassen. Nach der Meinung der Stpfl. "beinhaltet die Begründung der Revision ... auch den Antrag auf Zulassung der Revision". In Wirklichkeit sagt die Revisionsschrift nichts über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, sondern sie geht im Gegenteil davon aus, daß die Revisionssumme von 1.000 DM überschritten sei.

Hinzu kommt, daß zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde so erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen, daß eine Revisionsschrift regelmäßig nicht in eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision umgedeutet werden kann. Die Revision enthält unmittelbar den Angriff gegen das FG- Urteil (§ 115 Abs. 1 FGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde bereitet diesen Schritt nur vor; denn wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt erst dann der Lauf der Revisionsfrist (§ 115 Abs. 5 Satz 4 FGO); es liegt nunmehr beim Beschwerdeführer, die Revision einzulegen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Revision ist auf die Verletzung von Bundesrecht, gegebenenfalls von Landesrecht zu stützen (§ 118 Abs. 1 FGO). In der Nichtzulassungsbeschwerde dagegen muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil des FG abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht, bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Gerade diese Besonderheiten in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unterscheidet sie wesentlich von der Revision. Hinzu kommt, daß für die Begründung der Revision eine eigene Frist besteht, die erst mit dem Ablauf der Revisionsfrist beginnt und die verlängert werden kann (§ 120 Abs. 1 FGO). Dagegen besteht für die Nichtzulassungsbeschwerde eine solche besondere Begründungsfrist nicht; sie kann auch nicht verlängert werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 bis 3 FGO). über die Revision entscheidet der BFH, und zwar im allgemeinen durch Urteil (§§ 126 Abs. 2 und 3, 121, 95 FGO); über die Nichtzulassungsbeschwerde befindet aber zunächst das FG; erst wenn es der Beschwerde nicht abhilft, entscheidet der BFH durch Beschluß (§ 115 Abs. 5 Satz 1 FGO).

Nach allem war die Revision nach §§ 124, 126 Abs. 1 FGO als unzulässig durch Beschluß zu verwerfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412444

BStBl III 1967, 291

BFHE 1967, 73

BFHE 88, 73

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