Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 19.11.2007 - VIII B 70/07 (NV) (veröffentlicht am 09.01.2008)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Divergenz bei fehlender Identität des Sachverhalts; keine Zulassung der Revision wegen materieller Fehler des Urteils; grundsätzliche Bedeutung; Ansparrücklage während einer Betriebsunterbrechung

 

Leitsatz (NV)

1. Die schlüssige Darlegung einer Divergenzrüge erfordert u.a. neben der Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze insbesondere auch, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt.

2. Es reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die angeblich fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen.

3. Wird in der Art einer Revisionsbegründung eine unrichtige Rechtsanwendung beziehungsweise eine unzulängliche Beweiswürdigung gerügt, so führt dies ‐ abgesehen von einem nur ausnahmsweise anzunehmenden qualifizierten Rechtsanwendungsfehler ‐ grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision.

4. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob bei einem lediglich unterbrochenen Betrieb eine Ansparrücklage gebildet werden darf, erfordert die Darstellung eines Meinungsstreits unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, des Schrifttums sowie der gegebenenfalls veröffentlichten Verwaltungsauffassung.

5. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wird aus dem in § 7g Abs. 1 EStG enthaltenen Betriebsbegriff nach Sinn und Zweck des Fördertatbestandes eine aktive Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr sowie die Ausübung einer werbenden Tätigkeit gefordert und kein sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen der Sonderabschreibung einerseits und der Ansparrücklage andererseits gesehen.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 1, 3; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.02.2007; Aktenzeichen 2 K 2657/04)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die behaupteten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2  2. Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Des Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

Indes reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die angeblich fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen (BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 2005 X B 185/03, BFH/NV 2005, 1060; vom 25. September 2002 IX B 14/02, BFH/NV 2003, 191).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Kläger bezeichnen bereits keinen dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden abstrakten tragenden Rechtssatz, der von den vermeintlichen Divergenzentscheidungen vom 20. Dezember 2006 X R 31/03 (BFHE 216, 288) und vom 29. November 2006 I R 16/05 (BFHE 216, 144) abweichen soll.

Die vermeintliche Divergenzentscheidung in BFHE 216, 288 betrifft zudem einen mit dem Streitfall nicht identischen Sachverhalt, nämlich eine Betriebsveräußerung und nicht einen Fall der Betriebsunterbrechung im engeren Sinne (vgl. dazu BFH-Urteile vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276; vom 14. März 2006 VIII R 80/03, BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591; Beschluss vom 24. März 2006 VIII B 98/01, BFH/NV 2006, 1287).

Im Kern beanstanden die Kläger insoweit in der Art einer Revisionsbegründung eine unrichtige Rechtsanwendung bzw. eine unzulängliche Beweiswürdigung, die indes --abgesehen von dem im Streitfall weder gerügten noch sonst erkennbaren Fall eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers-- grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

Dies wird deutlich durch die Beanstandung, durch Beweisaufnahme sei festgestellt worden, eine Absicht, die Praxis aufzugeben, sei nicht nachweisbar und ebenso wenig habe das FG Indizien benannt, die dafür sprächen, dass eine Investition innerhalb des maßgebenden Zwei-Jahres-Zeitraums nicht mehr habe realisiert werden können. Gleichermaßen habe das FG zu Unrecht eine werbende Tätigkeit verneint.

Auch das BFH-Urteil in BFHE 216, 144 betrifft eine im Streitfall nicht einschlägige Rechtsnorm, so dass es besonderer Ausführungen bedurft hätte, weshalb die dort getroffenen rechtlichen Wertungen auf den Streitfall übertragbar seien. Jene Entscheidung betrifft nämlich die Voraussetzungen in § 12 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes 1995, unter denen ein Geschäftsbetrieb der übertragenden Körperschaft als eingestellt anzusehen ist.

2. a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen.

Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).

Ebenso fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung bei einer lediglich einzelfallbezogenen Beurteilung eines Streitfalles (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Februar 2006 I B 168/05, BFH/NV 2006, 1121).

b) Die Kläger halten die Frage, ob bei einem lediglich unterbrochenen Betrieb eine Ansparrücklage gebildet werden könne, für klärungsbedürftig.

Sie wenden sich gegen die ihrer Meinung nach vom FG entgegen ihrem "unstreitigen Tatsachenvortrag" zu Unrecht bejahte Betriebsunterbrechung. Damit ziehen sie indes bereits selbst die Klärungsfähigkeit der von ihnen als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfrage, ob eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr 1998 geltenden Fassung im Falle einer bloßen Betriebsunterbrechung versagt werden dürfe, in Zweifel.

Darüber hinaus halten sie diese Rechtsansicht des FG für unzutreffend und ebenso eine Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 27. September 2001 X R 4/99 (BFHE 196, 563, BStBl II 2002, 136), weil gerade im Falle einer Betriebsunterbrechung die Möglichkeit der Bildung einer Ansparrücklage bestehen müsse, um den Betrieb ggf. später wieder aufnehmen zu können und entsprechende Investitionen zu realisieren.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der BFH nicht in diesem Urteil bereits durch seine Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum sog. ruhenden Betrieb, nicht lediglich die Alternative der Verpachtung und die einer Gewährung der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG entgegenstehende fehlende aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben, sondern in dieser Entscheidung bereits insgesamt den ruhenden Betrieb in seine rechtliche Würdigung einbezogen hat. Jedenfalls haben die Kläger keinen Meinungsstreit herausgestellt, der eine höchstrichterliche Entscheidung erforderte.

Insbesondere das vom FG zitierte Urteil des Niedersächsischen FG vom 9. November 2005  1 K 201/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 726) hebt hervor, dass der im Gesetz enthaltene Betriebsbegriff nach Sinn und Zweck der Förderung in § 7g Abs. 1 EStG eine aktive Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und die Ausübung einer werbenden Tätigkeit erfordere und ein sachlicher Grund, zwischen der Sonderabschreibung einerseits und der Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG andererseits insoweit zu differenzieren, nicht bestehe. Diese Auslegung werde auch durch die geänderte Fassung durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999, durch welches nunmehr in Abs. 2 Nr. 3 dieser Vorschrift die Sonderabschreibung nach Abs. 1 von der Bildung einer Rücklage nach Abs. 3 abhängig gemacht werde, bestätigt.

Eine Auseinandersetzung mit dem Schrifttum fehlt vollständig (z.B. für eine Gleichbehandlung von Sonderabschreibung und Ansparrücklage ebenfalls Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das Ein-kommensteuerrecht, Kommentar, § 7g Rz 11).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1855217

BFH/NV 2008, 380

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    IFRS-Wissen auf Knopfdruck: Rechnungslegung nach IFRS
    Rechnungslegung nach IFRS online

    Testen Sie jetzt kostenlos den führenden IFRS-Kommentar für die Praxis. Über 100 Autor:innen, aktuelle Standards, Checklisten, Anwendungshinweise für die Praxis und IFRS/HGB-Synopse – alles in einer Datenbank. Kein Installationsaufwand. Direkt loslegen!


    Einkommensteuergesetz / § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
    Einkommensteuergesetz / § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe

      (1) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren