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BFH Beschluss vom 25.09.2002 - IX B 14/02 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Fremdvergleich, Tatfrage, Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, fehlerhafte Rechtsanwendung

 

Leitsatz (NV)

  1. Welche Sachverhaltselemente das FG im Rahmen des Fremdvergleichs zur Prüfung einer Abweichung vom Üblichen heranzieht, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Tatsachenwürdigung.
  2. Zur Darlegung, dass und inwieweit eine Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist, reichen weder eine Abweichung in der Würdigung von Tatsachen noch die fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung einer Nichtübereinstimung im Grundsätzlichen.
  3. Mit der Rüge fehlerhafter Tatsachenwürdigung sowie unzutreffender Rechtsanwendung durch das FG werden (nur) materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, geltend gemacht, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3, § 118 Abs. 2

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten für klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage. Der Hinweis darauf, der Bundesfinanzhof (BFH) habe noch nicht darüber entschieden, ob einzelne Sachverhaltsmerkmale des Streitfalles eine Abweichung vom Üblichen darstellten, reicht nicht aus. Welche Sachverhaltselemente das Finanzgericht (FG) im Rahmen des Fremdvergleichs heranzieht, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Tatsachenwürdigung (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

In derartigen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX B 160/01, BFH/NV 2002, 903; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 41).

2. Ebenso haben die Kläger nicht durch Gegenüberstellung von Rechtssätzen dargetan, dass und inwieweit eine Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist. Dazu reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die angeblich fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046) noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55). Erforderlich ist die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen. Daran fehlt es vorliegend.

3. Vielmehr setzen die Kläger ihre eigene Rechtsauffassung und Wertung des Sachverhalts an Stelle des FG und machen eine im Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung stehende Rechtsauffassung, fehlerhafte Tatsachenwürdigung sowie unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend. Damit rügen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 27. September 2001 IX B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359).

 

Fundstellen

Haufe-Index 871792

BFH/NV 2003, 191

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