Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 15.02.2006 - I B 168/05 (NV) (veröffentlicht am 26.04.2006)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine grundsätzliche Bedeutung bei einzelfallbezogener Beurteilung

 

Leitsatz (NV)

Eine Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn es um eine Frage geht, die nur anhand einzelfallbezogener Umstände beantwortet werden kann und vom FG auch in diesem Sinne behandelt worden ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen 3 K 10541/03)

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Zinseinkünften.

Die miteinander verheirateten Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind türkische Staatsangehörige, die seit 1972 in Deutschland leben. Sie gaben für die Streitjahre (1992 bis 1996) Einkommensteuererklärungen ab, von denen allerdings nur noch diejenigen für 1992 und 1996 vorliegen. In der Erklärung für 1992 ist angegeben, dass keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angefallen seien; in der Erklärung für 1996 wurde die im Vordruck enthaltene Angabe angekreuzt, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterhalb der Freibeträge lägen. Bei den Veranlagungen der Kläger für alle Streitjahre wurden keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst.

Nach Eingang einer Kontrollmitteilung forderte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die Kläger mit Schreiben vom 21. November 2002 auf, für die Jahre 1991 bis 2001 eine Aufstellung über ihre Kapitalerträge einzureichen. Am 23. Dezember 2002 gingen daraufhin beim FA Aufstellungen über Kapitalerträge aus Anlagen bei der türkischen Zentralbank ein, nach einer weiteren Aufforderung zudem Aufstellungen über Erträge aus Kapitalanlagen bei zwei deutschen Kreditinstituten. In den Streitjahren hatten die Kläger danach Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 4 047 DM (1992), 30 247 DM (1993), 77 341 DM (1994), 38 311 DM (1995) und 45 819 DM (1996) bezogen.

Daraufhin änderte das FA die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, indem es nunmehr zusätzlich zu den bisher berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Maßgabe der Angaben der Kläger berücksichtigte. Die Kläger fochten diese Bescheide nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage an. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht das FA geltend, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen sei.

Die Kläger sind der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die Rechtssache hat nicht die vom FA geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Nach der genannten Vorschrift ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche ist dann gegeben, wenn in einem Verfahren eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der Allgemeinheit der Klärung bedarf. Dafür reicht es indessen nicht generell aus, dass die betreffende Frage in einer Vielzahl weiterer Streitfälle ebenfalls eine Rolle spielt oder spielen kann. Vielmehr fehlt es bei einer solchen Gestaltung jedenfalls dann an der grundsätzlichen Bedeutung, wenn es um eine Frage geht, die nur anhand einzelfallbezogener Umstände beantwortet werden kann und vom FG auch in diesem Sinne behandelt worden ist.

2. Im Streitfall hängt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide davon ab, ob diese Bescheide innerhalb der jeweils maßgeblichen Festsetzungsfristen ergangen sind. Das ist nur dann der Fall, wenn die streitigen Zinserträge hinterzogen worden sind und deshalb die Festsetzungsfrist zehn Jahre beträgt (§ 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung). Vor diesem Hintergrund geht es hier darum, ob die Kläger bei der Erstellung und Abgabe ihrer Steuererklärungen für die Streitjahre zumindest damit gerechnet und billigend in Kauf genommen haben, dass die Erklärungen im Hinblick auf ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen unrichtig waren.

Das FG hat eine Steuerhinterziehung seitens der Kläger verneint. Es hat dies mit Erwägungen begründet, die sich auf den von ihm festgestellten konkreten Sachverhalt beziehen und keine Allgemeingültigkeit beanspruchen. Das gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob die Hinweise in den Erklärungsvordrucken die Kläger veranlassen mussten, sich nach der Steuerpflicht der streitigen Zinsen zu erkundigen; das FG hat dazu ausgeführt, dass zwar bei hinreichend sprachkundigen Personen eine solche Erkundigungspflicht bestehe, den Klägern jedoch angesichts ihrer geringen Sprachkenntnisse eine "verständige Reflexion" der betreffenden Hinweise nicht möglich gewesen sei. Es hat mithin letztlich darauf abgehoben, dass auch unter Berücksichtigung der genannten Hinweise nicht der Schluss gerechtfertigt sei, die Kläger hätten mit einer Steuerpflicht der streitigen Einkünfte zumindest gerechnet. Diese Beurteilung mag nicht die einzig mögliche sein; sie betrifft aber nur den Einzelfall und ist deshalb kein Anknüpfungspunkt für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

3. Die Entscheidung des FG Düsseldorf (Urteil vom 25. April 2005  16 K 3684/02 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1661), auf die sich das FA beruft, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Sie wird nicht von dem vom FA angeführten Rechtssatz getragen, "dass eine … Steuerhinterziehung dann vorliegt, wenn Steuerpflichtige mit … geringen Sprachkenntnissen … Kenntnis von der Steuerpflicht inländischer Zinsen haben, sich aber nicht über die zutreffende steuerliche Behandlung der Zinsen informieren" und die Zinsen auch nicht in der Steuererklärung angeben. Vielmehr war das FG Düsseldorf in jenem Fall davon überzeugt, dass die dortigen Kläger auch hinsichtlich der aus der Türkei bezogenen Zinsen mit einer Steuerpflicht gerechnet haben; den Vortrag eines diesbezüglichen Irrtums hat es ausdrücklich als "Schutzbehauptung" gewertet. Angesichts dessen widerspricht die hier zu beurteilende Entscheidung jenem Urteil nicht im Grundsätzlichen, sondern nur in der Würdigung des konkreten Sachverhalts. Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit dem Urteil des FG Düsseldorf vom 25. April 2005  16 K 1387/04 E (EFG 2005, 1660), das ebenfalls im Kern darauf abstellt, dass der dortige Klägervortrag nach der Überzeugung des FG unglaubhaft war. Die Unterschiedlichkeit der einzelnen Entscheidungen beruht mithin auf der Unterschiedlichkeit der jeweiligen tatrichterlichen Würdigung, und deren Vereinheitlichung kann nicht Ziel eines Revisionsverfahrens sein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1501931

BFH/NV 2006, 1121

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Bilanzfragen sicher gelöst: Rechnungslegung - Einzelabschluss
    Handbuch der Rechnungslegung_Einzelabschluss online

    Alle handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung und Prüfung – fundiert kommentiert, praxisnah aufbereitet. Mit 7.600 Gerichtsentscheidungen und über 2.000 Verwaltungsvorschriften. Inklusive Spezialfragen zu E-Bilanz, Factoring & IFRS. Jetzt kostenlos testen.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren