Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Ansparabschreibung bei Verpachtungsbetrieb
Leitsatz (redaktionell)
- Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG ist nur für Betriebe möglich, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine werbende Tätigkeit ausüben.
- Betriebe mit bloßer Vermietungstätigkeit, die sich auf die Überlassung eines Betriebes zur Nutzung ohne eigene Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr beschränken, sind vom Anwendungsbereich des § 7g EStG ausgeschlossen.
Normenkette
EStG § 7g
Streitjahr(e)
1997, 1998, 1999, 2000, 2001
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG.
Der Kläger unterhält einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Gewinne er durch Bilanzierung ermittelt. Zum 1. Juli 1997 verpachtete er den Betrieb insgesamt, eine Betriebsaufgabeerklärung gab er – bewusst – nicht ab. Bei Verpachtungsbeginn hatte der Kläger eine Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von 300.000 DM passiviert. In seinen Bilanzen auf den 30. Juni 1999 (Wj 1998/1999) löste er die Rücklage in Höhe von 214.475 DM und in der auf den 30. Juni 2000 (Wj 1999/2000) in Höhe von 25.525 DM gewinnerhöhend auf.
Im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung erkannte das Finanzamt die Ansparrücklage unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 27. September 2001 X R 4/99, BFHE 196, 563, BStBl II 2002, 136 nicht an. Es erhöhte den in der Bilanz zum 30. Juni 1998 (Wj 1997/1998) ausgewiesenen Gewinn um die dort passivierte Rücklage in Höhe von 300.000 DM und verminderte den Gewinn der Jahre 1998/1999 und 1999/2000 um die in den Bilanzen jener Jahre enthaltenen Rücklageauflösungen. Auf diese Weise und aus anderen nicht streitigen Gründen änderte das Finanzamt die streitigen Einkommensteuerbescheide 1997 – 2001.
Dagegen hat der Kläger nach e...