Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 17.02.2005 - X B 185/03 (NV) (veröffentlicht am 13.04.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblicher Grundstückshandel: Verringerung der Beteiligungsquote an einer Grundstücksgesellschaft; langfristige Vermietung eines Gewerbeobjekts

 

Leitsatz (NV)

1. Verkauft eine GbR, an der der Kläger zu 50 v.H. beteiligt ist, ein Grundstück an eine andere GbR, an welcher der Kläger zu 20 v.H. beteiligt ist, hat die GbR ein Grundstück und nicht der Kläger lediglich einen Teil seiner Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft veräußert. Die Frage, ob die Verringerung der Beteiligungsquote an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft von 50 v.H. auf 20 v.H. als Zählobjekt bei der Drei-Objekt-Grenze zu berücksichtigen ist, wäre demgemäss in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

2. Nur eine vom Veräußerer selbst vorgenommene langfristige ‐ über fünf Jahre hinausgehende ‐ Vermietung von Objekten zu Wohnzwecken ist ein Umstand, angesichts dessen einer im Grunde stets bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht im Einzelfall kein Bedeutung zukommt. Dagegen steht eine langfristige Vermietung von Gewerbeobjekten der Annahme einer bedingten Veräußerungsabsicht nicht entgegen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; EStG § 15 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 15.07.2003; Aktenzeichen 9 K 9500/97 E,G,F)

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

a) "Grundsätzliche Bedeutung" kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsfähig, wenn sie für die Entscheidung des Streitfalles nicht rechtserheblich ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 30, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH), weil sie sich z.B. nur stellen kann, wenn von einem anderen als dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird.

b) Im Streitfall kommt der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Verringerung der Beteiligungsquote an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft von 50 v.H. auf 20 v.H. als Zählobjekt bei der Drei-Objekt-Grenze zu berücksichtigen ist, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Rechtsfrage ist im Streitfall nicht klärungsfähig, da der Kläger nach den Feststellungen des FG nicht einen Teil seiner Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft veräußert, sondern vielmehr die Grundstücksgesellschaft das Grundstück an eine andere Grundstücksgesellschaft verkauft hat.

Im Tatbestand des Urteils hat das FG u.a. festgehalten, dass der Kläger 1/2 Anteil am Grundstück in B, E-Straße, mit Vertrag vom 29. Juli 1986 gekauft und diesen Grundstücksanteil am 23. Dezember 1987 wieder verkauft hat (vgl. Seite 3 der Entscheidung). Zur Begründung des Umstands, dass das Objekt in B, E-Straße, dem Kläger als Zählobjekt zuzurechnen ist, führt das FG in den Entscheidungsgründen (Seite 10 des FG-Urteils) aus, dass ausweislich des notariellen Kaufvertrags der Kläger zusammen mit Herrn K als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Grundbuch eingetragene Eigentümer des Grundstücks waren und dieses mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 1997 (richtig 1987) an eine GbR, bestehend aus dem Kläger, Herrn K und drei weiteren Gesellschaftern, verkauft haben. Da die vom FG festgestellte sachenrechtliche Verfügung der GbR über das Grundstück mit dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 22. Dezember 1987 übereinstimmt (Bl. 67 ff. der FG-Akte) und von den Klägern in der Beschwerdebegründung auch bestätigt wird, ist die Frage, ob die Verringerung der Beteiligungsquote an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft von 50 v.H. auf 20 v.H. als Zählobjekt bei der Drei-Objekt-Grenze zu berücksichtigen ist, im Streitfall nicht klärungsfähig. Der Kläger hat nach den zutreffenden Feststellungen des FG nicht lediglich einen Teil seiner Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft veräußert. Im Zeitpunkt der Veräußerung war er Inhaber einer 50 v.H.-Beteiligung. Die Aussage des FG, es habe "ein Verkauf eines Gesellschaftsanteils stattgefunden", ist eine Sachverhaltswürdigung und somit eine Frage der Rechtsanwendung durch das FG, die den BFH nicht nach § 118 Abs. 2 FGO bindet.

Im Ergebnis zutreffend hat das FG im Übrigen den fälschlicherweise als Verkauf eines Gesellschaftsanteils bezeichneten Grundstücksverkauf durch die GbR dem Kläger zugerechnet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890).

2. Auch eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz zu Entscheidungen des BFH und anderer Gerichte kommt im Streitfall nicht in Betracht. Die gerügte Abweichung von den Entscheidungen des BFH vom 20. Dezember 2000 III R 63/98 (BFH/NV 2001, 1028) und des FG Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2002  9 K 173/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 226) liegt nicht vor.

a) Eine die einheitliche Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gefährdende Abweichung liegt vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 53, m.w.N.).

Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 54, m.w.N.). Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht nicht aus (vgl. z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1046). Keine Abweichung liegt daher vor, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, diese aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalles anwendet (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, unter I. der Gründe, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55, m.w.N.); denn nicht die Unrichtigkeit des angefochtenen FG-Urteils im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55, m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben kommt eine Zulassung der Revision wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in Betracht.

aa) Das FG hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH im Urteil in BFH/NV 2001, 1028 ausgeführt (Urteilsabdruck Seite 8 f.): "Je kürzer der Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Bebauung und Veräußerung sei, desto unwahrscheinlicher ist die Möglichkeit, der Steuerpflichtige habe ursprünglich eine --langfristige-- Vermietung oder Selbstnutzung des veräußerten Objekts beabsichtigt und habe diese Planung lediglich wegen unvorhergesehener Umstände aufgeben müssen. Diese äußerlich erkennbaren Merkmale sind als Beweisanzeichen gerechtfertigt, weil die innere Tatsache der von Anfang an bestehenden Veräußerungsabsicht oft nicht zweifelsfrei feststellbar ist. Die besonders gewichtigen Beweisanzeichen wie die Anzahl der veräußerten Objekte und der enge zeitliche Zusammenhang, aus denen im Regelfall eine von Anfang an bestehende, zumindest bedingte Veräußerungsabsicht abzuleiten ist, kann nur durch besondere, im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigende Umstände im jeweiligen Einzelfall widerlegt werden". Es schließt hieran die Feststellung an, die bloße Behauptung, die Objekte hätten nicht veräußert, sondern langfristig durch Vermietung genutzt werden sollen, könne die Beweisanzeichen für eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht nicht widerlegen, die sich aus einem Weiterverkauf innerhalb kurzer Zeit nach Erwerb ergeben.

"Der Annahme einer bedingten Veräußerungsabsicht steht grundsätzlich auch nicht das Vorbringen des Steuerpflichtigen entgegen, er habe aufgrund wichtiger, von seinem Willen unabhängiger Gründe seine ursprüngliche Veräußerungsabsicht aufgegeben und verkaufen müssen."

Zum Grundstück in N, K-Straße, führt das FG konkret aus, auch dieses Grundstück sei dem Kläger als weiteres Zählobjekt zuzurechnen; neben dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung --gerade dieser ist aber nach der BFH-Rechtsprechung ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine von Anfang an bestehende, zumindest bedingte Veräußerungsabsicht-- zeige die Vorgehensweise des Klägers, dass die Grenze zwischen Vermögensverwaltung und Gewerblichkeit überschritten sei. Auch wenn das FG in den sich daran anschließenden Ausführungen zum tatsächlichen Geschehensablauf feststellt, der Kläger habe "die zunächst beabsichtigte Nutzung", nämlich die Vermietung zwecks Fruchtziehung, aufgegeben, als eine Vermietung des gesamten Gebäudekomplexes nicht zu realisieren war, liegt darin nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsbegründung keine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH in BFH/NV 2001, 1028 im Grundsätzlichen. Denn das FG führt unmittelbar hieran anschließend in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH weiter aus, dass auch der im Juni 1989 geschlossene Pachtvertrag die bedingte, durch die Anzahl der insgesamt veräußerten Objekte bestehende Veräußerungsabsicht nicht ausräumen könne und der Kläger einen substantiellen Vermögenswert durch Umschichtung ausnutzen wollte. Schließlich spricht das FG in Bezug auf das Objekt N, K-Straße, an, ob "bei den gegebenen Verhältnissen nicht sogar von einer von vornherein bestehenden unbedingten Veräußerungsabsicht des Klägers" auszugehen sei; diese Möglichkeit lässt es aber angesichts der Tatsache, dass sie im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist, offen (vgl. Seite 11 der Entscheidungsgründe).

In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des BFH nur eine vom Veräußerer selbst vorgenommene langfristige --über fünf Jahre hinausgehende-- Vermietung von Objekten zu Wohnzwecken ein Umstand ist, angesichts dessen einer im Grunde stets bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht im Einzelfall keine Bedeutung zukommt (z.B. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1995 III R 24/92, BFH/NV 1996, 606, unter 2. a; vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510, unter II. 3. a cc, jeweils m.w.N.), wenn (weil) die Objekte dadurch nur noch eingeschränkt durch Veräußerung verwertbar sind (z.B. BFH-Urteile vom 28. September 1987 VIII R 46/84, BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65; in BFH/NV 2001, 1028, unter II. 1. e). Dagegen steht eine langfristige Vermietung von Gewerbeobjekten der Annahme einer bedingten Wiederveräußerungsabsicht nicht entgegen (Senatsurteil vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303). In dieser Hinsicht kommt wesentlich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an (BFH-Beschluss vom 27. Mai 1998 IV B 119/97, BFH/NV 1998, 1475). Im Streitfall wurde das Objekt N, K-Straße, als Hotel verpachtet.

bb) Eine Abweichung des FG-Urteils von der Entscheidung des FG Baden-Württemberg in EFG 2003, 226 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieses Urteil durch die Entscheidung des BFH vom 15. Juli 2004 III R 37/02 (BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950) aufgehoben wurde.

3. Der Auffassung der Kläger, ein Verfahrensfehler liege vor, weil das FG die Grenzen seines Rechts auf freie Beweiswürdigung insbesondere durch Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze überschritten habe, ist schon deshalb nicht zu folgen, weil das FG auch hinsichtlich des Objekts in N aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung und Veräußerung eine von Anfang an bestehende zumindest bedingte Veräußerungsabsicht des Klägers ableiten durfte (vgl. oben 2.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1337252

BFH/NV 2005, 1060

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Der schnellste Weg: Einnahmen-Überschussrechnung
    Einnahmen-Überschussrechnung

    Mit diesem Buch gelangen Sie schnell und einfach vom Beleg zur fertigen Einnahmen-Überschussrechnung. Mit zahlreichen Beispielen und Kniffen für ein optimales Ergebnis. Damit sparen Sie  Steuern und außerdem Zeit bei der Zusammenarbeit mit Ihrem:r Steuerberater:in.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren