Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 13.09.1984 - V B 10/84

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Eine Lieferung oder sonstige Leistung wird grundsätzlich an diejenige Person Im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 ausgeführt, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, welches dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist.

 

Normenkette

UStG 1967 § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, macht für die Veranlagungszeiträume 1976 und 1977 Vorsteuerbeträge aus Anlaß der Anschaffung von zwei Pkw geltend (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967). Das Finanzamt (Beklagter und Beschwerdeführer) hat dies abgelehnt und die Umsatzsteuer anderweitig festgesetzt. Es stützt diese Entscheidung vorrangig auf die Auffassung, die Pkw seien von den Gesellschaftern der Klägerin angeschafft worden. Bezüglich des im Jahre 1976 angeschafften Pkw hat es diese Auffassung durch den Umstand bestätigt gesehen, daß die Rechnung des Verkäufers (Fa. Autohaus A-GmbH & Co KG) auf den Gesellschafter K. H. lautete.

Mit der Klage, die sich gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs richtet, hat die Klägerin unter Vorlage einer auf sie lautenden Rechnung für den Pkw-Kauf des Jahres 1976 vorgetragen, beide Pkw seien von ihr bestellt und bezahlt und außerdem ihrem Betriebsvermögen zugeordnet worden. Die polizeiliche Zulassung der Pkw auf die beiden Gesellschafter sei allein aus Vereinfachungsgründen erfolgt. Das Finanzamt hat demgegenüber in erster Linie vorgetragen, die Pkw seien nicht an die Klägerin, sondern an die Gesellschafter (unter gesonderter Inrechnungstellung von Umsatzsteuer) geliefert worden; zur Begründung dieser Rechtsauffassung hat es nähere Ausführungen gemacht.

Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Nach seiner Auffassung hat die Klägerin die Pkw bestellt und dementsprechend geliefert erhalten. Der Umstand, daß die ursprüngliche Rechnung über den Pkw-Kauf im Jahre 1976 auf den Gesellschafter K. H. gelautet habe, sei im Hinblick auf die Behandlung der Pkw als Betriebsvermögen unerheblich.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts hat das Finanzamt Beschwerde gemäß § 115 Abs. 2 FGO erhoben und diese auf die Zulassungsgründe der Nummern 1 und 3 gestützt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde des Finanzamts ist begründet.

Das Finanzamt hat zutreffend dargelegt, daß die Entscheidung des Finanzgerichts auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung und den dementsprechenden Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 1980 hat bezüglich des im Jahre 1976 angeschafften Pkw zunächst eine auf den Namen des Gesellschafters K. H. lautende Rechnung des BMW-Vertragshändlers Autohaus A vorgelegen. Das Finanzamt hat sich im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens hierauf gestützt und demgemäß eine Lieferung des Pkw an den Gesellschafter K. H. angenommen und damit eine Lieferung an die Klägerin (und somit deren Vorsteuerabzugsberechtigung) ausgeschlossen. Diesen Vortrag hat das Finanzamt im Klageverfahren aufrechterhalten.

Die Klägerin hat dies in den Schriftsätzen teils in Abrede gestellt, teils diesbezügliche Fragen des Finanzgerichts übergangen bzw. eine auf die Klägerin lautende Rechnung vom 26. September 1976 vorgelegt, bezüglich derer sie nach einem Beweisantritt des Finanzamts auf nochmalige Nachfrage des Finanzgerichts zugestehen mußte, daß es sich um eine geänderte Zweitrechnung handelt.

Das Finanzamt nimmt zutreffend an, daß das Vorhandensein einer ursprünglich auf den Gesellschafter K. H. lautenden Rechnung darauf hindeuten kann, daß dieser Gesellschafter aus dem mit dem Autohaus A abgeschlossenen Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet gewesen ist. Wäre dies der Fall, dann wäre der Gesellschafter K. H. - und nicht die Klägerin - Leistungsempfänger der Pkw-Lieferung gewesen, dem auch eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden wäre.

Bei dieser Sachlage hätte das Finanzgericht der Frage nach den Vertragsbeziehungen, d. h. der Frage nach dem Vertragspartner des Autohauses A nachgehen müssen; es konnte die Klärung dieser Frage nicht mit der Begründung unterlassen, die Klägerin habe den Pkw als ihr Betriebsvermögen ausgewiesen. Abgesehen davon, daß diese Sachbehandlung möglicherweise falsch ist, ist dieser Gesichtspunkt umsatzsteuerrechtlich allein bei Prüfung des Tatbestandsmerkmals "für sein Unternehmen" zu würdigen, was im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 die Bestimmung des Leistungsempfängers voraussetzt. Dem Finanzamt ist zuzugeben, daß das Finanzgericht möglicherweise zu der von ihm gezogenen rechtlichen Folgerung (Lieferung an die Klägerin für deren Unternehmen) nicht gekommen wäre, wenn es die Vertragsbeziehungen des Pkw-Kaufs näher aufgeklärt hätte. Dazu hätte allerdings schon wegen des Verhaltens der Klägerin im Verfahren vor dem Finanzgericht dringlicher Anlaß bestanden. Damit ist aber hinreichend dargetan, daß das Urteil des Finanzgerichts auf ungenügender Sachverhaltsaufklärung beruhen kann; es ist nicht auszuschließen, daß das Urteil des Finanzgerichts auf gebotener, aber unterlassener Sachaufklärung beruht.

 

Fundstellen

BStBl II 1985, 21

BFHE 1985, 164

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Wettbewerbsvorteil Mitarbeiterbindung
Wettbewerbsvorteil Mitarbeiterbindung
Bild: Haufe Shop

Jetzt dem Fachkräftemangel entgegenwirken und Wettbewerbsvorteile sichern! Das Buch erläutert, wie gute Führung Talente bindet, Krankenstände und Fluktuation senkt. Zudem bietet es Strategien zur Senkung von Rekrutierungs- und Beratungskosten.


BFH V R 185/84 (NV)
BFH V R 185/84 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Vorsteuerabzug  Leitsatz (NV) Dem in einer Rechnung angegebenen Leistungsempfänger steht das Recht auf Vorsteuerabzug mit Hilfe dieser Rechnung nur zu, wenn tatsächlich die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren