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BFH Beschluss vom 13.09.1984 - V B 10/84

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Leitsatz (amtlich)

Eine Lieferung oder sonstige Leistung wird grundsätzlich an diejenige Person Im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 ausgeführt, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, welches dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist.

 

Normenkette

UStG 1967 § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, macht für die Veranlagungszeiträume 1976 und 1977 Vorsteuerbeträge aus Anlaß der Anschaffung von zwei Pkw geltend (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967). Das Finanzamt (Beklagter und Beschwerdeführer) hat dies abgelehnt und die Umsatzsteuer anderweitig festgesetzt. Es stützt diese Entscheidung vorrangig auf die Auffassung, die Pkw seien von den Gesellschaftern der Klägerin angeschafft worden. Bezüglich des im Jahre 1976 angeschafften Pkw hat es diese Auffassung durch den Umstand bestätigt gesehen, daß die Rechnung des Verkäufers (Fa. Autohaus A-GmbH & Co KG) auf den Gesellschafter K. H. lautete.

Mit der Klage, die sich gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs richtet, hat die Klägerin unter Vorlage einer auf sie lautenden Rechnung für den Pkw-Kauf des Jahres 1976 vorgetragen, beide Pkw seien von ihr bestellt und bezahlt und außerdem ihrem Betriebsvermögen zugeordnet worden. Die polizeiliche Zulassung der Pkw auf die beiden Gesellschafter sei allein aus Vereinfachungsgründen erfolgt. Das Finanzamt hat demgegenüber in erster Linie vorgetragen, die Pkw seien nicht an die Klägerin, sondern an die Gesellschafter (unter gesonderter Inrechnungstellung von Umsatzsteuer) geliefert worden; zur Begründung dieser Rechtsauffassung hat es nähere Ausführungen gemacht.

Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Nach seiner Auffassung hat die Klägerin die Pkw bestellt und dementsprechend geliefert erhalten. Der Umstand, daß die ursprüngliche Rechnung über den Pkw-Kauf im Jahre 1976 auf den Gesellschafter K. H. gelautet habe, sei im Hinblick auf die Behandlung der Pkw als Betriebsvermögen unerheblich.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts hat das Finanzamt Beschwerde gemäß § 115 Abs. 2 FGO erhoben und diese auf die Zulassungsgründe der Nummern 1 und 3 gestützt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde des Finanzamts ist begründet.

Das Finanzamt hat zutreffend dargelegt, daß die Entscheidung des Finanzgerichts auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung und den dementsprechenden Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 1980 hat bezüglich des im Jahre 1976 angeschafften Pkw zunächst eine auf den Namen des Gesellschafters K. H. lautende Rechnung des BMW-Vertragshändlers Autohaus A vorgelegen. Das Finanzamt hat sich im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens hierauf gestützt und demgemäß eine Lieferung des Pkw an den Gesellschafter K. H. angenommen und damit eine Lieferung an die Klägerin (und somit deren Vorsteuerabzugsberechtigung) ausgeschlossen. Diesen Vortrag hat das Finanzamt im Klageverfahren aufrechterhalten.

Die Klägerin hat dies in den Schriftsätzen teils in Abrede gestellt, teils diesbezügliche Fragen des Finanzgerichts übergangen bzw. eine auf die Klägerin lautende Rechnung vom 26. September 1976 vorgelegt, bezüglich derer sie nach einem Beweisantritt des Finanzamts auf nochmalige Nachfrage des Finanzgerichts zugestehen mußte, daß es sich um eine geänderte Zweitrechnung handelt.

Das Finanzamt nimmt zutreffend an, daß das Vorhandensein einer ursprünglich auf den Gesellschafter K. H. lautenden Rechnung darauf hindeuten kann, daß dieser Gesellschafter aus dem mit dem Autohaus A abgeschlossenen Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet gewesen ist. Wäre dies der Fall, dann wäre der Gesellschafter K. H. - und nicht die Klägerin - Leistungsempfänger der Pkw-Lieferung gewesen, dem auch eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden wäre.

Bei dieser Sachlage hätte das Finanzgericht der Frage nach den Vertragsbeziehungen, d. h. der Frage nach dem Vertragspartner des Autohauses A nachgehen müssen; es konnte die Klärung dieser Frage nicht mit der Begründung unterlassen, die Klägerin habe den Pkw als ihr Betriebsvermögen ausgewiesen. Abgesehen davon, daß diese Sachbehandlung möglicherweise falsch ist, ist dieser Gesichtspunkt umsatzsteuerrechtlich allein bei Prüfung des Tatbestandsmerkmals "für sein Unternehmen" zu würdigen, was im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 die Bestimmung des Leistungsempfängers voraussetzt. Dem Finanzamt ist zuzugeben, daß das Finanzgericht möglicherweise zu der von ihm gezogenen rechtlichen Folgerung (Lieferung an die Klägerin für deren Unternehmen) nicht gekommen wäre, wenn es die Vertragsbeziehungen des Pkw-Kaufs näher aufgeklärt hätte. Dazu hätte allerdings schon wegen des Verhaltens der Klägerin im Verfahren vor dem Finanzgericht dringlicher Anlaß bestanden. Damit ist aber hinreichend dargetan, daß das Urteil des Finanzgerichts auf ungenügender Sachverhaltsaufklärung beruhen kann; es ist nicht auszuschließen, daß das Urteil des Finanzgerichts auf gebotener, aber unterlassener Sachaufklärung beruht.

 

Fundstellen

BStBl II 1985, 21

BFHE 1985, 164

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