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BayObLG Beschluss vom 18.02.2004 - 3Z BR 251/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die Aussetzung des Verfahrens ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Die weitere Beschwerde ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.

2. Das Verfahren auf Bewilligung einer Betreuervergütung kann bei Vorgreiflichkeit eines anhängigen Rechtsstreits oder bei Verdacht einer Straftat des Betreuers nach §§ 148, 149 ZPO ausgesetzt werden.

3. Im Verfahren gem. § 56g FGG kann jedenfalls der Einwand der Verwirkung geltend gemacht werden.

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Beschluss vom 17.10.2003; Aktenzeichen 42 T 2260/03)

AG Kempten (Aktenzeichen XVII 150/01)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Kempten (Allgäu) vom 17.10.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf jeweils 261,90 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Für den vermögenden Betroffenen wurde im Oktober 2001 die Betreuung angeordnet; für ihn wurde ein Berufsbetreuer bestellt, dem u.a. der Aufgabenkreis der Vermögenssorge zugewiesen wurde.

Mit Beschluss vom 20.11.2002 entließ das AG den bisherigen Betreuer und bestellte neue, ehrenamtlich tätige Betreuer für den Betroffenen. Einer der neuen Betreuer wurde mittlerweile wieder entlassen.

Mit Schreiben vom 25.2.2003 beantragte der ursprünglich bestellte Berufsbetreuer die Bewilligung einer Vergütung nebst Erstattung von Aufwendungen für den Zeitraum 29.1.2002 bis 8.2.2003. Geltend gemacht wurde ein Gesamtbetrag von 1.309,48 Euro. Das AG setzte das Vergütungsverfahren mit Beschluss vom 26.8.2003 aus. Das LG hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des vormaligen Betreuers mit Beschluss vom 17.10.2003 zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde hat das LG zugelassen.

Gegen die Entscheidung des LG richtet sich nunmehr die weitere Beschwe...

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