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BayObLG Beschluss vom 12.09.2002 - 1Z BR 10/02

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Leitsatz (amtlich)

Eine in Deutschland geschiedene türkische Staatsangehörige führt – entgegen ihrem Wunsch und den von den türkischen Behörden ausgestellten Ausweispapieren – nicht schon deshalb ihren vorehelichen (türkischen) Familiennamen, weil die deutsche Ehescheidung in der Türkei (noch) nicht anerkannt ist.

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1; EGBGB Art. 10 Abs. 1; Türkisches IPRG Art. 42; Türkisches ZGB Art. 173; Türkisches ZGB Art. 187

Verfahrensgang

LG Bayreuth (Beschluss vom 14.12.2001; Aktenzeichen 15 T 27/01)

AG Bayreuth (Aktenzeichen UR III 11/00)

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des LG Bayreuth vom 14.12.2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 2) hat die der Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) ist türkische Staatsangehörige. Ihre in Italien geschlossene Ehe mit S., dessen Namen sie führt, wurde 1995 durch Urteil eines bayerischen AG rechtskräftig geschieden. Ein Verfahren zur Anerkennung des Scheidungsurteils in der Türkei wurde nicht durchgeführt. Die von den türkischen Behörden für die Beteiligte zu 1) ausgestellten Ausweispapiere lauten nach wie vor auf den Namen S.

Am 12.5.2000 brachte die Beteiligte zu 1) ein Kind zur Welt. Die Vaterschaft hat ein deutscher Staatsangehöriger anerkannt. Das Kind lebt bei seiner Mutter in Bayern.

Im Rahmen der Eintragung der Geburt des Kindes teilte der Standesbeamte der Beteiligten zu 1) seine Auffassung mit, dass sie kraft ihres türkischen Heimatrechts aufgrund der Scheidung nicht mehr S. heiße, sondern wieder ihren Geburtsnamen E. trage. Dementsprechend wurde im Geburtenbuch für Mutter und Kind...

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