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BayObLG Beschluss vom 10.06.2020 - 1 AR 45/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahren wegen Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 281 ZPO nur hinsichtlich eines Streitgenossen führt nicht dazu, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO generell ausscheidet, sie schränkt jedoch das Auswahlermessen ein.

2. Zum Erfordernis der Streitgenossenschaft bei der Gerichtsstandsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für ein selbständiges Beweisverfahren.

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 281

 

Tenor

Als (örtlich) zuständiges Gericht wird hinsichtlich des unter Ziffer III. 1.1. des Antrags vom 10. Oktober 2019 genannten Mangels das Landgericht Aschaffenburg bestimmt.

 

Gründe

I. Der im Bezirk des Landgerichts Aschaffenburg wohnhafte Antragsteller ist Eigentümer eines im Bezirk des Landgerichts Mosbach belegenen Grundstücks. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2019 hat er bei dem Landgericht Mosbach die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die beiden Antragsgegnerinnen beantragt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Aschaffenburg, die Antragsgegnerin zu 2) im Bezirk des Landgerichts Bielefeld.

Der Antragsteller hatte sich nach seinem Vorbringen entschlossen, auf seinem Grundstück ein sehr hochwertiges Gewerbeobjekt errichten zu lassen. Die Antragsgegnerin zu 1) habe er mit der Lieferung und Montage der Verglasung beauftragt. Die Antragsgegnerin zu 2) habe für diesen Auftrag das Detail-Leistungsverzeichnis erstellt und die zur Ausführung gelangten Elemente geplant und hergestellt. Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme möge der Sachverständige insbesondere zu der Frage Stellung nehmen, auf welche Ursache die festgestellten Mängel und Schäden zurückzuführen seien, insbesondere ob es sich um Planungs- o...

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