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Bayerisches LSG Urteil vom 22.06.2016 - L 19 R 238/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit: Leistungen an einen Berechtigten im Ausland

 

Leitsatz (amtlich)

Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht (§§ 110 Abs. 2, 112 Satz 1 SGB VI).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 20.12.2016; Aktenzeichen B 5 R 218/16 B)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.03.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger aufgrund seines Antrags vom 09.01.2014 einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gegen die Beklagte hat.

Der 1968 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Aufgrund eines Antrags vom 29.09.2008 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg, Regionalzentrum U…, mit Bescheid vom 30.12.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (arbeitsmarktbedingt) zeitlich befristet bis zum 28.02.2009, die mit Bescheid vom 09.02.2009 verlängert wurde. Diese Rente wurde bis einschließlich Dezember 2011 von der DRV Baden-Württemberg gewährt. Mit Antrag vom 19.12.2011 wurde unter Angabe der deutschen Wohnadresse in C-Stadt ein Antrag auf Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente gestellt.

Aufgrund einer entsprechenden Postnachricht des Rentenservice der Deutschen Rentenversicherung, wonach der Kläger seinen Wohnsitz zwischenzeitlich in der Türkei genommen hätte, wurde die Rentenzahlung mit Dezember 2011 eingestellt und die Akte an die nunmehr zuständige Beklagte abgegeben.

Mit Erklärung vom 17.01.2012 gab der Kläger gegenübe...

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