Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Anspruchsübergang. Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs. Bewilligung der Löschung eines Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts am Hausgrundstück des Sohnes. hinreichende Bestimmtheit der Überleitungsanzeige. fehlende Negativevidenz
Leitsatz (amtlich)
Zur Überleitung von Schenkungsrückforderungsansprüchen.
Orientierungssatz
1. Zu den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Überleitungsanzeige nach § 93 Abs 1 SGB 12.
2. Das Bestehen des Anspruchs muss zum Zeitpunkt der Überleitung nicht feststehen und ist mithin keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige. Eine Überleitung kommt nur dann nicht infrage und ist damit rechtswidrig, wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen und die Überleitung damit erkennbar sinnlos ist (sog Negativevidenz).
3. Die Bewilligung der Löschung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts am Hausgrundstück ihres Sohnes durch die Leistungsberechtigten kann eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB darstellen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Überleitung von Schenkungsrückforderungsansprüchen.
Der 1964 geborene Kläger hat noch drei Schwestern. Seine 1938 geborene Mutter (verst. am 21.05.2021), die frühere Beigeladene, und sein Vater (geb. 1935, verst. am 12.02.2019) lebten zunächst in K (Landkreis A), bevor sie in ein Seniorenheim in S zogen. Beim Vater des Kläger...