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Bayerisches LSG Urteil vom 15.02.2012 - L 19 R 774/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. rentenrechtliche Relevanz einer psychischen Erkrankung

 

Leitsatz (amtlich)

Solange zumutbare Behandlungsmöglichkeiten auf psychischem bzw psychiatrischem Gebiet noch nicht versucht bzw noch nicht ausgeschöpft wurden und noch ein entsprechend erfolgversprechendes Behandlungspotential besteht, kann eine dauerhafte quantitative Leistungsminderung nicht auf diese psychische Erkrankung gestützt werden.

 

Orientierungssatz

Zum Leitsatz vgl BSG vom 12.9.1990 - 5 RJ 88/89 und vom 29.3.2006 - B 13 RJ 31/05 R sowie LSG München vom 12.10.2011 - L 19 R 738/08, vom 30.11.2011 - L 20 R 229/08 und vom 18.1.2012 - L 20 R 979/09).

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 29.05.2013; Aktenzeichen 1 BvR 1522/12)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 04.10.2006 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2004 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger aufgrund seines Rentenantrags vom 03.03.2004 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren ist.

Der 1966 geborene Kläger hat von 1982 bis 1984 eine Lehre als Werkzeugmacher absolviert und war anschließend in diesem Beruf auch versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 01.11.2001 war der Kläger arbeitsunfähig, seit dem 01.06.2002 bezog er Leistungen der Arbeitsagentur. Gegenwärtig steht der Kläger im Bezug von Arbeitslosengeld II.

Am 24.07.2003 stellte der Kläger erstmals einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wegen Fibromyalgie, schwerem HWS-BWS-LWS-Syndrom sowie psycho...

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