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Bayerisches LSG Urteil vom 12.10.2011 - L 19 R 738/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer psychischen Erkrankung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine psychische Störung ist nur dann von erwerbsmindernder Bedeutung, wenn sie weder aus eigenen Kräften noch unter ärztlicher Hilfe überwunden werden kann.

2. Für das tatsächliche Vorliegen von seelisch bedingten Störungen, ihre Unüberwindbarkeit aus eigener Kraft und ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit trifft den Rentenbewerber die (objektive) Beweislast.

3. Bei Schmerzgeschehen sind wegen der weitgehend auf subjektiven Angaben beruhenden Beschwerden insbesondere die Beeinträchtigung des Tagesablaufs durch die Schmerzen wie auch Leidensdruck und Behandlungsintensität in die sozialmedizinische Beurteilung einzustellen.

 

Orientierungssatz

1. Zum Leitsatz 1 vgl BSG vom 12.9.1990 - 5 RJ 88/89.

2. Zum Leitsatz 2 vgl BSG vom 1.7.1964 - 11/1 RA 158/61 = BSGE 21, 189 = SozR Nr 39 zu § 1246 RVO sowie vom 21.10.1969 - 11 RA 219/66 = SozR Nr 76 zu § 1246 RVO.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.07.2012; Aktenzeichen B 13 R 463/11 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.08.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1960 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie übte von 1976 bis 1997 eine Tätigkeit als Näherin aus, seit 1997 war sie zuletzt bis 31.07.2004 als Kassiererin bei einem Einzelhandel-Discounter versicherungspflichtig beschäftigt, danach folgten Arbeitsunfähigkeits- und Arbeitslosigkeitszeiten.

Die Klägerin absolvierte vom 06.11.2003 bis 04.12.2003 eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation...

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